BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 246/08 vom 23. April 2009 in dem Entsch344digungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2008 wird als unzu-l344ssig verworfen. Die au337ergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kl344ger auferlegt. Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt wegen einer Verschlimmerung seines anerkannten Verfolgungsleidens die erstmalige Zuerkennung einer Entsch344digungsrente, die das beklagte Land mit Bescheid vom 16. Januar 2007 ablehnte. Die hiergegen fristgerecht eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewie-sen. Die zul344ssige Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht durch ein-stimmigen Beschluss zur374ckgewiesen. Hiergegen erhebt der Kl344ger Beschwer-de, mit welcher er die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt. 1 - 3 - II. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Zur374ckweisung seiner Berufung im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ihrer Form nach gem344337 247 209 Abs. 1 BEG, 247 522 Abs. 2 ZPO nicht zu bean-standen. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entsch344di-gungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zur374ckgewiesen werden. Dieser Beschluss ist nach 247 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f). 2 Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 10 O 25/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.09.2008 - 2 U 3/08 (E) -
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