BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 246/10 vom 5. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 46 Abs. 2; 247 574 Abs. 1 Satz 1; InsO 247247 4, 6 Abs. 1, 7 Wird im Insolvenzverfahren die gegen ein f374r unbegr374ndet erkl344rtes Ablehnungsge-such gerichtete sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen, findet eine Rechtsbeschwer-de nur im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statt. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10 - LG Stralsund AG Stralsund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 17. November 2010 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27. Januar 2004 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und der weite-re Beteiligte zu 1 zum Verwalter berufen. Am 23. M344rz 2009 bestellte das Insol-venzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenkreis "Pr374fung von Schadensersatzanspr374chen gegen den Insol-venzverwalter zugunsten der Masse". 1 Im Anschluss an die Gl344ubigerversammlung vom 21. April 2010 hat die Schuldnerin den zust344ndigen Richter am Amtsgericht B. wegen Besorgnis 2 - 3 - der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat das Befangenheitsgesuch zur374ckgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Er-folg. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, ihrem Begehren stattzugeben. II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein er366ffnet (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdege-richt zugelassen worden ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Statthaftigkeit kann entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht aus 247 7 InsO hergeleitet werden. 3 1. Nach dieser Vorschrift findet "gegen die Entscheidung 374ber die soforti-ge Beschwerde" die Rechtsbeschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unter-liegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den F344llen, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht (247 6 Abs. 1 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist folglich nur dann statthaft, wenn eine Entscheidung 374ber die sofortige Be-schwerde im Sinne des 247 6 Abs. 1 InsO angefochten wird, also die Befugnis zur sofortigen Beschwerde im Streitfall ausdr374cklich vorgesehen ist (BGH, Be-schluss vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40 f). Voraussetzung der Rechtsbeschwerde ist danach, dass die ihr vorausgegangene sofortige Be-schwerde auf Vorschriften der Insolvenzordnung beruht. Findet die sofortige Beschwerde hingegen ihre Rechtsgrundlage in au337erhalb der Insolvenzordnung angesiedelten Bestimmungen, ist eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde nur kraft ausdr374cklicher Zulassung statthaft (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 32/06, ZInsO 2008, 95 Rn. 6). 4 - 4 - 2. So verh344lt es sich im Streitfall. 5 Rechtsgrundlage f374r die sofortige Beschwerde der Schuldnerin bildete nicht 247 6 Abs. 1 InsO. Die von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften sehen kein Rechtsmittel nach Abweisung eines Befangenheitsgesuchs vor. Vielmehr er366ffnet die nach 247 4 InsO anwendbare Vorschrift des 247 46 Abs. 2 ZPO den Beschwerderechtszug. Danach findet gegen einen Beschluss, durch den ein Befangenheitsgesuch f374r unbegr374ndet erkl344rt wurde, die sofortige Be-schwerde statt. Mithin handelt es sich bei der hier angegriffenen Zur374ckweisung des Befangenheitsgesuchs der Sache nach um eine Entscheidung au337erhalb des Insolvenzverfahrens. Darum ist eine Rechtsbeschwerde nur kraft ausdr374ck-licher Zulassung (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthaft (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 - IX ZB 272/03, Rn. 1; vom 22. Februar 2007 - IX ZA 40/06, Rn. 1; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4 Rn. 44 b; FK-InsO/ Schmerbach, 6. Aufl. 247 4 Rn. 52; Uhlenbruck/I. Pape, InsO 13. Aufl. 247 4 Rn. 7). Da es hier an der gebotenen Zulassung fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 6 - 5 - 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77; vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 7), ist die Rechtsbeschwerde unstatt-haft und daher als unzul344ssig zu verwerfen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 07.09.2010 - 14 IN 821/03 - LG Stralsund, Entscheidung vom 17.11.2010 - 2 T 270/10 -
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