BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 246/11 vom 26. September 201 3 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohm ann und den Richter Dr. Fischer am 26. September 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbe schwerde verfahrens wird auf 7.827,42 festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 a.F., §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzlich e Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Im Streit sind ausschließlich die beantragten Vergütungszuschläge nach § 3 In sVV. Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller U m- stände im Einzelfall bestimmt werden. Dessen Entscheidung ist von der 1 2 - 3 - Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu übe rprüfen, ob sie die Gefahr der Ve r- schiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8; vom 8. November 2012 - IX ZB 139/10, ZInsO 2012, 2305 Rn. 25). Diese Gefahr zeigt die Rechtsbeschwerd e nicht auf . Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf dem von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Obersatz, soweit dieser in Zweifel gezogen werden kann. Dass eine signifikante Abweichung vom Tätigkeitsumfang im Normalverfahren vorliegen muss , damit ein Zuschlag gerechtfertigt ist, ist z u- tre f fend (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 24). Es muss ein - recht verstandenes - Missverhältnis im Vergleich zur Regelvergütung vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktobe r 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2 2 26 Rn. 15; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 8). Dies muss für jede s achkundige Person erkennbar sein, w o- von das Landgericht ersichtlich ausging. Die Tätigkeit muss einen überdurc h- schnittlichen Umfa ng oder besondere Schwierigkeiten aufgewiesen haben (BGH, Beschluss vom 16. September 2010, aaO) ; d iese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorgelegen haben. Die abweichende Formulierung auf Seite 5 oben der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung ist lediglich ein sprachlicher Fehlgriff . A uf Seite 4 unten wird dort die Rechtslage zutreffend dargestellt und im Folgenden ersichtlich auch zugrunde gelegt . 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 13.06.2011 - 73 IN 42/08 - LG M ünster, Entscheidung vom 15.08.2011 - 5 T 475/11 - 4
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