ECLI:DE:BGH:2016:121016BXIIZB246.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 246 /16 vom 12 . Okto ber 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 34 Abs. 2 und 3, 278 a) Bei der Frage, ob vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der A n- ordnung eine s Einwilligungsvorbehalts die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, ist insbesond e- re die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen (im A n- schluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Novemb er 2014 XII ZB 405/14 FamRZ 2015, 485 und vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543). b) Geht es um eine Betreuung, die weite Lebensbereiche des Betroffenen abdeckt, kommt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit allenfalls dann in Betracht, w enn von der Vorführung und deren Durchsetzung negative Folgen erheblichen Ausmaßes für den Betroffenen zu erwarten wären, also insbesondere die sac h- verständig festgestellte Gefahr besteht, dass es durch die Vorführung zu erhebl i- chen Nachteilen für die Gesu ndheit des Betroffenen käme. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - LG Mainz AG Worms - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . Okto ber 2016 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Be schluss de r 8 . Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10 . Ma i 2016 au f- gehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe schwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5 .000 Gründe: I . Der im Jahre 1962 geborene Betroffene war bereits in den Jahren 2000 bis 2005 mehrfach wegen einer paranoiden Schizophrenie in stationärer B e- handlung. Im November 2015 wurd e das Amtsgericht über einen Polizeieinsatz in der Wohnung des Betroffenen informiert, bei dem festgestellt wurde, dass er dort eine offene Feuerstelle zum Kochen betrieb. Das Amtsgericht hat das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie ei n- geholt, in d em eine chronische paranoide Schizophrenie diagnostiziert und die Einrichtung einer Betreuung empfohlen wird. Nachdem der Betroffene zu einem vom Amtsgericht bestimmten Anhörungstermin nicht erschienen war, hat das 1 2 - 3 - Amtsgericht einen Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden/ Versicherungen/Renten - und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises bestellt un d eine Überprüfungsfrist von zwei Jahren festgelegt . Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zu nächst einen Anhörungstermin im Gericht bestimmt, zu dem der Betroffene entsprechend seiner schriftlichen Ankündigung nicht erschienen ist. Daraufhin hat d ie B e- schwerdekammer den Berichterstatter mit der Anhörung beauftragt, der einen Anhörungstermin in der Wohnung des Betroffenen bestimmt hat. Bei diesem ist der Betroffene wiederum schriftlicher Ankündigung entsprechend nicht ang e- troffen worden. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen anschli e- ßend zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. II . Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Sie macht zu Recht geltend , dass das Landgericht die Beschwerde n icht ohne Anhörung des Betroffenen zurückwe i- sen durfte . 1. Das Land gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei dem Betroffenen lägen ausweislich der Ausführungen des Sachverständ i- gen, welche sich das Gericht vollumfänglich zu Eigen mac he, die medizinischen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung vor. Von einer " Unbetre u- barkeit " sei nicht auszugehen. Über die Beschwerde habe auch ohne Anhörung des Betroffenen entschieden werden können . D ies er sei trotz des Hinweises in 3 4 5 6 - 4 - den Te rminsladungen, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben ohne seine pe r- sönliche Anhörung entschieden werden könne, unentschuldigt nicht erschienen. Eine Vorführung sei unverhältnismäßig. Der Betroffene habe schriftlich deutlich gemacht, dass er eine Betreuung n ur deshalb nicht wünsche, weil er aus seiner Sicht nicht unter einer psychischen Krankheit leide. Zu einer Änderung dieser Einschätzung sei er krankheitsbedingt nicht in der Lage. In Anbetracht dessen sei der von einer Anhörung zu erwartende Erkenntnisgewi nn derart gering, dass eine Vorführung des Betroffenen und der damit verbundene Eingriff in seine Freiheitsrechte hierzu in keinem angemessenen Verhältnis stünde n . 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den B e- troffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönl i- chen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persö nlichen Anhörung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeve r- fahren. Allerdings da rf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Recht s- zug vorgenommen worden ist und vo n einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, was das Landgericht auch erkannt hat. Zwar kann das Betreuungsgericht in bestimmten Fallkonst ellationen das Verfahren nach § 34 Abs. 3 FamFG ohne persönliche Anhörung des Betroff e- nen beenden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anwendung dieser Vorschrift auch im Anwendungsbereich von § 278 FamFG nicht ausgeschlo s- sen (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014 XII ZB 405/14 F amRZ 2015, 485 Rn. 5 und vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543 7 8 9 - 5 - Rn. 11 ff.). Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewä h- rung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahr en, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschlüsse vom 26. No - vember 2014 XII ZB 405/14 F amRZ 2015, 485 Rn. 5 und vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543 Rn. 16 ff.). b) Diesen Anforderungen genügt das Verfahren des Beschwerdeg erichts nicht . Zwar hat das Landgericht nach dem Nichterscheinen des Betroffenen zu der im Gerichtsgebäude vorgesehenen Anhörung einen Termin zur Anhörung in der Wohnung des Betroffenen bestimmt und damit auch einen Versuch unte r- nommen, ihn nach § 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG in seiner üblichen Umgebung anzuhören. Trotz des unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen bei di e- sem Termin durfte das Landgericht aber noch nicht in der Sache entscheiden. Die Annahme des Landgerichts, eine Vorführung des Betroffenen z ur Anhörung nach § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG sei unverhältnismäßig , ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat die Unverhältnismäßigkeit allein daraus abgeleitet, dass der von der Anhörung zu erwartende Erkenntnisgewinn gering sei . Damit hat es aus dem Sach verständigengutachten, dessen kritischer Prüfung der in der persönlichen Anhörung gewonnene Eindruck des Richters im Rahmen des § 26 FamFG unter anderem dient, darauf geschlossen, dass die zwangsweise Durchsetzung dieser Prüfung vorliegend nicht verhältnis mäßig sei. Mit dieser Begründung wäre eine Anhör ung zu de r nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG ve r- bindlich angeordneten Vorführung in den wenigsten Fällen eines unentschuldi g- ten Ausbleibens des Betroffenen angezeigt. Das ist jedoch unvereinbar damit, 10 11 - 6 - dass der V erzicht auf die persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG im Rahmen des § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG auf eng begrenzte Au s- nahmefälle beschränkt bleibt . Das Landgericht hätte vielmehr die Vorführung des Betroffenen und d e- ren zwangsweise Vollziehung ins Verhältnis zum Verfahrensgegenstand setzen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 2788 Rn. 16). Nachdem es um eine Betreuung ging, die weite Lebensbereiche des Betroffenen abdeckt, wäre die Annahme einer Unverhältn ismäßigkeit alle n- falls dann in Betracht gekommen, wenn von der Vorführung und deren Durc h- setzung gemäß § 278 Abs. 6 und 7 FamFG sonstige negative Folgen erhebl i- chen Ausmaßes für den Betroffenen zu erwarten gewesen wären. Zu denken ist hier insbesondere an die sachverständig festgestellte Gefahr, dass es durch die Vorführung zu erheblichen Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen käme (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 278 Rn. 26) . Derartiges ist aber weder festgestellt noch anderweitig ersichtlich. Damit hat das Landgericht nicht alle zu Gebote stehenden Mittel genutzt, um die zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Anhörung zu ermögli chen. 3. Da sich nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht nach Anhö rung des Betroffenen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, ist der angefoc h- tene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverwe i- sen. Dieses wird nun die Anhörung des Betroffenen durchzuführen und darüber hinaus zu überprüfen haben, ob dem Betroffenen nach § 276 FamFG zur Wahrnehmung seiner Interessen ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 16. März 2016 XII ZB 203/14 NJW 2016, 1828 Rn. 8 f. mwN ). Die vom Amtsgericht angestellte Erwägung, von der B e- 12 1 3 14 - 7 - stellung werde abgesehen, weil fü r den Betroffenen ein Rechtsanwalt zum B e- treuer bestellt werde, ist rechtlich jedenfalls nicht tragfähig. Die weiteren von der Rechtsbeschwerde erhobenen verfahrens - und m a- teriell - rechtlichen Rügen sind hingegen unbegründet. Von einer Begründung wird insoweit nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet w ä- re, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Klinkhammer Schilling Nedden - B oeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Worms, Entscheidung vom 26.01.2016 - 41 XVII 533/15 - LG Mainz, Entscheidung vom 10.05.2016 - 8 T 43/16 - 15
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