BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 247/02 vom16. Oktober 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Villam 16. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichtersder 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. Juni 2002wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 1.389,48 Gründe: I.Die Gläubigerin beantragte am 9. August 2001 die Eröffnung des Insol-venzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit der Maßgabe, daß sieKosten und Auslagen nicht übernehmen werde.Nach Abgabe der Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht Lüne-burg hat dieses mit Beschluß vom 26. November 2001 die Einholung einesSachverständigengutachtens zur Frage der Insolvenzreife der Schuldnerin be-schlossen. Mit Beschluß vom 14. Februar 2002 hat das Amtsgericht Lüneburgden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten - 3 -deckenden Masse abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Schuldnerinauferlegt. Der Beschluß ist rechtskräftig.Die Gläubigerin wurde gemäß § 50 GKG wegen Gerichtskosten in Höhevon 102,26 nrn "!#$1.287,22 &%'()*$+&+,-.)#//$01$235467n98;:
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