BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 247/06 vom 16. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. De-zember 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 144.087,89 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Auf Eigenantrag er366ffnete das Amtsgericht am 21. Juni 2004 das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 22. August 2006 stellte das Insolvenzgericht das Verfahren gem344337 247 213 InsO ein. 1 Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Verg374tung auf 124.504,02 200 zuz374glich einer Auslagenpauschale von 6.000 200 festzusetzen, zusammen zu-z374glich je 16 % Umsatzsteuer 151.384,66 200. Er hat hierbei eine Masse von 1.102.580,62 200 zugrunde gelegt, in der eine Kaufpreisforderung von 1.090.000 200 f374r den Verkauf von Grundst374cken (notarieller Kaufvertrag vom 29. Juli 2003) enthalten ist. Auf die Regelverg374tung von 49.801,61 200 hat er ver-schiedene Zuschl344ge von insgesamt 150 % begehrt. 2 Wegen des Kaufpreisanspruches von 1.090.000 200 hatte der Insolvenz-verwalter die Zwangsvollstreckung gegen die K344uferin eingeleitet. Diese hatte Vollstreckungsabwehrklage erhoben; das Verfahren wurde zum Ruhen ge-bracht. 3 Das Amtsgericht hat die Verg374tung einschlie337lich Auslagen und Umsatz-steuer auf 97.280,28 200 festgesetzt. Es hat die beantragte Berechnungsgrundla-ge und Regelverg374tung zugrunde gelegt, aber lediglich einen Zuschlag von 65 % zugebilligt. Die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter haben hiergegen sofortige Beschwerde erhoben. Die Schuldnerin wollte hiermit die K374rzung der Berechnungsgrundlage um 1.090.000 200 erreichen, weil ein derartiger Kauf- 4 - 4 - preisanspruch der Schuldnerin nicht bestanden habe. Au337erdem seien Zu-schl344ge nicht gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter begehrte weiterhin Zu-schl344ge von insgesamt 150 %. Beide Rechtsmittel sind ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Schuldnerin und der Insol-venzverwalter ihr Rechtsschutzbegehren in vollem Umfang weiter. 5 II. Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters 6 Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 7 Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschl344ge ist grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu 374berpr374fen, ob sie die Gefahr der Verschiebung der Ma337st344be mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4). 8 Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. 9 - 5 - 1. Im Hinblick auf den begehrten Zuschlag wegen Konzernverflechtung von 50 % zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zul344ssigkeitsgrund auf. Das Landgericht hat die Verflechtung der wirtschaftlichen Interessen der Schuldne-rin mit den Interessen der Grundst374cksk344uferin bei der Zubilligung eines Zu-schlags von 75 % ber374cksichtigt. Welche weiteren zus344tzlichen Arbeiten gerade durch die Konzernverflechtung verursacht worden sein sollen, legt die Rechts-beschwerde nicht dar. Allein der Umstand einer konzernrechtlichen Verflech-tung rechtfertigt keinen Zuschlag. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Ge-sch344ftsf374hrung des Verwalters wird gem344337 247 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Ab-weichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Ma337gebend hierbei ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter st344rker oder schw344cher als in entspre-chenden Insolvenzverfahren allgemein 374blich in Anspruch genommen hat, also der gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO S. 1207 m.w.N.). Dies hat das Landgericht zutreffend ber374cksichtigt. 10 2. Den begehrten Zuschlag von 50 % wegen weitgehender Befriedigung aller Gl344ubiger hat das Landgericht zutreffend nicht zuerkannt. Die Befriedigung der Gl344ubiger ist gem344337 247 1 InsO zentraler Zweck des Insolvenzverfahrens und der T344tigkeit des Insolvenzverwalters 374berhaupt, die f374r sich genommen keinen Zuschlag rechtfertigt. Ein Zuschlag kommt auch hier nur in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter insoweit st344rker als in einem entsprechenden Insolvenzver-fahren allgemein 374blich in Anspruch genommen worden ist. Dies hat das Land-gericht zutreffend ber374cksichtigt. 11 3. Die Rechtsbeschwerde beanstandet schlie337lich zu Unrecht, dass das Landgericht wegen vorzeitiger Verfahrensbeendigung gem344337 247 3 Abs. 2 Buchst. c einen Abschlag vorgenommen hat, weil das Verfahren nach 247 213 InsO eingestellt worden ist. Einer Leitentscheidung des Senats bedarf es auch 12 - 6 - insoweit nicht. Es ist offensichtlich und deshalb nicht kl344rungsbed374rftig, dass eine Verfahrenseinstellung nach 247 213 InsO eine vorzeitige Verfahrensbeendi-gung in diesem Sinne darstellt (Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 4. Aufl. 247 3 Rn. 83; K374bler/Pr374tting/Eickmann/Prasser, InsO 247 3 InsVV Rn. 51; M374nch-Komm-InsO/Nowak, 2. Aufl. 247 3 InsVV Rn. 27; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. 247 3 InsVV Rn. 20; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZInsO 2005, 85; v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, ZInsO 2006, 1159 f). III. Rechtsbeschwerde der Schuldnerin 13 Das Rechtsmittel ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Es f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckver-weisung an das Beschwerdegericht, 247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, 247 4 InsO. 14 Mit der Begr374ndung des Landgerichts kann die Entscheidung nicht gehalten werden, dass ein Kaufpreisanspruch von 1.090.000 200 in die Masse gefallen und damit in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist. Nach den vom Landgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausge-gangen werden, dass die Schuldnerin bei der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens berechtigt sein sollte, von der K344uferin der Immobilien diesen Betrag zu fordern. Das Landgericht hat wesentlichen Sachvortrag der Schuldnerin nicht in Erw344gung gezogen und dar374ber hinaus verkannt, dass auch im Verg374tungs-festsetzungsverfahren gem344337 247 5 Abs. 1 InsO die Amtsermittlungspflicht gilt, sobald der Verwalter seinen Antrag auf Verg374tung gestellt hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus 247 5 Abs. 1 InsO (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 5 InsO Rn. 15d). 15 - 7 - Richtig ist allerdings, dass in 247 3 des Kaufvertrages vom 29. Juli 2003 ein Kaufpreis von 1.090.000 200 vereinbart wurde, der bis 30. August 2003 direkt an den Verk344ufer zu zahlen war. Dies ist nicht erfolgt. Auch die 374brigen Regelun-gen in 247 3 des Kaufvertrages sprechen f374r eine Zahlungspflicht des K344ufers. Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, es sei ungew366hnlich, dass die bei-den gesch344ftserfahrenen Gesellschafter, die sowohl die Verk344uferin als auch die K344uferin vertraten, den Kaufvertrag in dieser Form beurkunden lie337en, wenn der Kaufpreis gar nicht bezahlt, sondern lediglich die auf den Grundst374cken las-tenden Verbindlichkeiten 374bernommen werden sollten. Sie h344tten w344hrend der Beurkundung oder sp344ter eine 304nderung verlangen k366nnen. Das lag, wie das Landgericht richtig ausf374hrt, umso n344her, als die Schuldnerin vortr344gt, hier374ber habe schon im Notartermin Einigkeit bestanden. 16 Richtig ist schlie337lich auch, dass es sich empfohlen h344tte, die Abl366sung der eingetragenen Rechte und die 334bernahme der pers366nlichen Schulden der Verk344uferin durch die K344uferin vertraglich n344her zu regeln. 17 Mit Vereinbarung vom 5. August 2003 erkl344rten sich "die Vertragsbetei-ligten dar374ber einig, dass statt der Zahlung eines Kaufpreises die 334bernahme der bestehenden Darlehen 205 erfolgt". Die Vereinbarung ist erst nach dem No-tartermin als privatschriftliche Erg344nzung zum notariellen Vertrag geschlossen worden. Allein der Umstand, dass die Vereinbarung nachtr344glich fixiert wurde, l344sst aber noch nicht den offenbar vom Landgericht gezogenen Schluss zu, die Vereinbarung sei nicht ernstlich gewollt gewesen. Problematisch ist bei dieser erg344nzenden Vereinbarung allerdings, dass sie gar nicht von den Vertragspar-teien geschlossen wurde, sondern zwischen der Schuldnerin und den Gesell-schaftern der K344uferin, die sich hier selbst als K344ufer bezeichnen, was unzutref- 18 - 8 - fend ist. M366glicherweise liegt aber lediglich eine fehlerhafte Bezeichnung vor, so dass beide in Wirklichkeit f374r die wahre K344uferin handeln wollten. Ungeachtet der m366glichen Formnichtigkeit der Vereinbarung k366nnten sich aus ihr R374ck-schl374sse auf den Inhalt des Vertragswillens im Zeitpunkt der notariellen Beur-kundung ergeben. Da der Kaufvertrag in sich widerspr374chlich ist, bedarf er der Auslegung. Diese hat das Landgericht bisher nicht fehlerfrei vorgenommen. 19 Nach 247 9 des Kaufvertrages entsprechen die Werte der verkauften Ob-jekte in ihrer Summe genau dem Kaufpreis. War diese Wertangabe zutreffend, erscheint es unwahrscheinlich, dass die K344uferin weitere Gegenleistungen 374bernehmen wollte und sollte. In den einleitenden Worten des Kaufvertrages ist jedoch vereinbart, dass die in den Abteilungen II und III der bezeichneten Grundb374cher eingetragenen Lasten vom K344ufer 374bernommen werden. 20 Die Schuldnerin hat vorgetragen, dass die eingetragenen Grundschulden im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mit 1.051.929,67 200 valutierten und dass der Verkehrswert der Grundst374cke 970.900 200 betrug. Sie hat weiter vorge-tragen, dass die K344uferin die Verbindlichkeiten s344mtlich abgel366st habe. 21 Zu dem Verkehrswert der Grundst374cke hat die Schuldnerin im Insolvenz-verfahren Verkehrswertgutachten vorgelegt. Das Gutachten des Sachverst344n-digen R. vom 25. Januar 2005 kommt f374r das Grundst374ck in Eisenach zum 29. Juli 2003 zu einem Wert von 66.900 200. Der Sachverst344ndige S. kommt in seinem Gutachten vom 21. Februar 2005 f374r die Grundst374cke in Brandenburg zum 29. Juli 2003 zu einem Verkehrswert von 154.000 200 und f374r die Grundst374cke in Berlin/Neuk366lln im Gutachten vom 17. Februar 2005 zum 22 - 9 - 29. Juli 2003 zu einem Wert von 750.000 200. Dies ergibt zusammen einen Ver-kehrswert von 970.900 200 f374r den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages. Hiermit hat sich das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft nicht be-fasst. Es stellt lediglich darauf ab, dass vor Abschluss des Kaufvertrages der Verkehrswert der Grundst374cke nicht ermittelt worden sei, weshalb im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage von der K344uferin vorgelegten Gutachten unbe-helflich seien. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts aber nichts daf374r, dass sich der Kaufpreis nicht in der Summe der Verkehrswer-te ersch366pfen sollte. Es ist auch nicht generell 374blich, vor einem Kauf 374ber ein Grundst374ck Verkehrswertgutachten einzuholen, noch weniger bei einem Ge-sch344ft, bei dem beide Vertragsparteien von denselben Personen vertreten wer-den, die auch Gesellschafter der Vertragsparteien sind. 23 Die K344uferin hat im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage Best344ti-gungen der finanzierenden Banken vorgelegt, dass die K344uferin die mit den Grundschulden an den Grundst374cken gesicherten Darlehen vollst344ndig abgel366st hat. Auch damit befasst sich das Landgericht nicht. Es f374hrt lediglich aus, dass die Schuldnerin nicht substantiiert dargelegt habe, welche eingetragenen Rech-te bestanden, in welcher H366he sie valutierten und wie sie abgel366st wurden. 24 Dabei l344sst es den neuen Sachvortrag der Schuldnerin au337er Betracht und 374bersieht, dass im Verg374tungsfestsetzungsverfahren die Amtsermitt-lungspflicht gilt. 25 Das Landgericht wird deshalb nach der Zur374ckverweisung festzustellen haben, wie hoch der Wert der Grundst374cke war und welche auf den Grund- st374cken abgesicherten Schulden der Schuldnerin von der K344uferin abgel366st und 26 - 10 - 374bernommen wurden. Entsprachen die tats344chlich abgel366sten Schulden in etwa dem Verkehrswert der Grundst374cke, spricht vieles daf374r, dass der vereinbarte Kaufpreis nicht zus344tzlich bezahlt werden sollte. Insoweit kann es entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht als widerspr374chlich angesehen werden, dass die Gesellschafter der Schuldnerin behauptet haben, der vereinbarte Kaufpreis habe dem Wert der Grundst374cke entsprochen, w344hrend es in der Vereinbarung vom 5. August 2003 hei337t, es sei ein Kaufpreis vereinbart wor-den, der den Salden der Kreditlinien entsprochen habe. Haben beide im We-sentlichen 374bereingestimmt, k366nnen korrespondierend auch beide f374r die Kauf-preisbildung ma337geblich gewesen sein. Im 334brigen wird bei der abschlie337enden W374rdigung auch zu ber374cksich-tigen sein, dass sich die K344uferin lediglich verpflichtet hatte, die in den Abteilun-gen II und III eingetragenen Lasten zu 374bernehmen, also die dingliche Haf-tungsgrundlage zur Verf374gung zu stellen. Die pers366nlichen Schulden blieben danach bei der Schuldnerin. Die K344uferin konnte also die pers366nlichen Forde-rungen gem344337 247 1142 f BGB auf sich 374berleiten und mit dem Kaufpreisan-spruch aufrechnen, sofern nicht der Kaufvertrag ohnehin die 334bernahme der pers366nlichen Schulden - unter Verrechnung auf den Kaufpreis - vorsah. Diese Aufrechnung ist im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage auch ausdr374cklich (hilfsweise) erkl344rt worden. Insoweit w344re 247 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV zu ber374cksich-tigen. 27 Sollte die erneute Pr374fung ergeben, dass der Kaufpreis neben der 334ber-nahme der pers366nlichen Schulden erbracht werden sollte, h344tte es au337erdem zu pr374fen, ob der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Die Gegenleistun-gen h344tten dann den Wert der Grundst374cke um bis zu 100 % 374berstiegen. Im Falle der Nichtigkeit fiele zwar der Anspruch auf R374ck374bertragung des Grund- 28 - 11 - st374cks in die Masse, abzuziehen w344ren gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 3 InsVV aber die bestehenden Gegenforderungen. IV. Im Hinblick auf die weiteren R374gen der Rechtsbeschwerde der Schuldne-rin weist der Senat f374r das weitere Verfahren auf Folgendes hin: 29 1. Der Wert der Masse, die nach 247 1 Abs. 1 InsVV als Berechnungs-grundlage f374r die Verg374tung des Insolvenzverwalters zugrunde zu legen ist, wird entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin nach oben nicht durch die Summe der Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforde-rungen begrenzt (BGH, Beschl. v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 10). 30 2. Zu den vom Landgericht vorgenommenen Zu- und Abschl344gen, soweit sie von der Schuldnerin beanstandet werden, gelten die allgemeinen Ausf374h-rungen oben unter II. entsprechend. Daraus ergibt sich: 31 a) Das Landgericht hat einen Zuschlag gew344hrt, weil die Schuldnerin ihr gesamtes Verm366gen verschwiegen habe; dies bezieht sich ersichtlich auf die Kaufpreisforderung und das Bankguthaben. Ma337geblich f374r die Zubilligung ei-nes Zuschlags ist, ob der Insolvenzverwalter zum Auffinden dieses Verm366gen 374ber das 374bliche Ma337 hinaus in Anspruch genommen worden ist. Dies hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht verkannt. 32 - 12 - b) Der Insolvenzverwalter hat zwar ohnehin in dem erforderlichen Um-fang die Gesch344ftsunterlagen einzusehen. Ob diese so umfangreich sind, dass dies einen Zuschlag rechtfertigt, ist Aufgabe tatrichterlicher W374rdigung. Dabei ist zu ber374cksichtigen, wenn der Insolvenzverwalter, wie im vorliegenden Fall, ein gesondert verg374tetes Steuerberaterb374ro eingeschaltet hat. Die von der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin in Bezug genommenen Ausf374hrungen des Insolvenzverwalters lassen indessen nicht erkennen, dass dieser hierdurch we-sentlich entlastet wurde. Das Steuerberaterb374ro hat hiernach lediglich den Jah-resabschluss und Steuererkl344rungen erarbeitet, jedoch die Unterlagen nicht nach bisher unbekannten Forderungen der Schuldnerin durchsucht. 33 c) Das Landgericht hat zwar anders als das Amtsgericht in zutreffender Weise wegen der Befriedigung oder Absicherung der Gl344ubiger keinen Zu-schlag in H366he von 15 % zuerkannt, aber gleichwohl den vom Amtsgericht fest-gesetzten Gesamtzuschlag best344tigt. Darin liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Widerspruch, weil das Landgericht in einer Gesamtab-w344gung den angemessenen Gesamtzuschlag eigenst344ndig festgesetzt hat. 34 - 13 - d) Eine Widerspr374chlichkeit liegt auch nicht vor wegen des vorgenom-menen Abschlags infolge der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens. Die Bemessung des Abschlags im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters. 35 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 27.04.2006 - 9 IN 15/04 - LG Aurich, Entscheidung vom 18.12.2006 - 4 T 433/06 -
Full & Egal Universal Law Academy