BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 247/07 vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 30. November 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 40.949,16 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurtei-lung zugrunde gelegt, die auch der Aufhebung der ersten Beschwerdeentschei-dung durch den Senat zugrunde lag. Danach ist ein Zuschlag zur Regelverg374-tung zu gew344hren, wenn sich der vorl344ufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Verm366gensgegenst344nden befasst hat, an denen Aus- oder Abson-derungsrechte bestehen (BGHZ 165, 266 und 168, 321). Die Neuregelung durch die 2. 304nderungsVO zur InsVV, nach der in solchen F344llen der Wert des Gegenstands in die Bemessungsgrundlage der Verg374tung einzubeziehen ist (247 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F.), ist nicht anwendbar, weil die vorl344ufige Insol- 2 - 3 - venzverwaltung vor dem 29. Dezember 2006 endete (BGH, Beschl. v. 23. Ok-tober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323). Auch auf die Auslegung der Rege-lung in 247 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV n. F. kommt es aus diesem Grund nicht an. Die Bemessung des Zuschlags f344llt grunds344tzlich - so auch hier - in den Ver-antwortungsbereich des Tatrichters. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Die Entscheidung 374ber eine Berichtigung der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss nach 247 319 ZPO bleibt dem Beschwerdegericht 374ber-lassen. 4 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 11.08.2005 - 1502 IN 3684/04 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.11.2007 - 14 T 11744/05 -
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