BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 247/08 vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 35 Abs. 1, 247 287 Abs. 2, 247 300 a) 334ber den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtre-tungserkl344rung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfah-ren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. b) Ist 374ber die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu ent-scheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Ver-sagungsantr344gen nach 247 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen. c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtre-tungserkl344rung Restschuldbefreiung erteilt, entf344llt der Insolvenzbeschlag f374r den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserkl344rung. d) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuld-befreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pf344ndbaren Neuerwerb ein-zuziehen und f374r die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Juni 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8.400 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin beantragte am 1. Februar 2002 die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber ihr Verm366gen sowie Restschuldbefreiung. Sie trat ihre pf344ndbaren Forderungen auf Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis oder an des-sen Stelle tretende laufende Bez374ge f374r die Zeit von sechs Jahren ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens an den vom Gericht in diesem Verfahren zu bestellen-den Treuh344nder ab. Mit Beschluss vom 28. Februar 2002 er366ffnete das Amts-gericht das Insolvenzverfahren zum 1. M344rz 2002 und bestellte den Beschwer-degegner zum Insolvenzverwalter. 1 - 3 - Die Schuldnerin erh344lt von der Landesversicherungsanstalt S. ei- ne Alters- und eine Hinterbliebenenrente von monatlich 650 200 bzw. 620 200 sowie von der G. Berufsgenossenschaft eine weitere Witwenrente von mo-natlich 420 200. Den pf344ndbaren Teil aus den Renten der Landesversicherungs-anstalt vereinnahmte der Verwalter w344hrend des laufenden Insolvenzverfah-rens. Die Witwenrente der G. Berufsgenossenschaft wurde bis Juni 2007 aufgrund ausdr374cklicher Einverst344ndniserkl344rung der Schuldnerin auf das Verwalteranderkonto 374berwiesen. Seit August 2007 zahlt die G. Be-rufsgenossenschaft die Hinterbliebenenrente auf Anweisung der Schuldnerin auf ein Konto ihrer Tochter. 2 Am 3. April 2008 beantragte der Verwalter, nach 247 850e Nr. 2 ZPO an-zuordnen, dass die drei Renten zur Berechnung der nach 247 850c ZPO pf344ndba-ren Teile des monatlichen Gesamteinkommens zusammenzurechnen seien. 3 Mit Beschluss vom 6. Mai 2008 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - diesem Antrag stattgegeben. Der nach dem so festgestellten Gesamteinkom-men von 1.688,23 200 gem344337 247 850e ZPO pf344ndbare Teil des Einkommens sei von der Landesversicherungsanstalt S. auf das Anderkonto des Insol-venzverwalters zu zahlen. Der unpf344ndbare Grundbetrag sei in erster Linie aus der Altersrente zu entnehmen, 247 850e Nr. 2 Satz 2 ZPO. 4 Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Abweisungsbegehren weiter. 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zu-gelassen worden ist, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 793 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353; v. 23. April 2009 - IX ZB 35/08, ZInsO 2009, 1072 Rn. 3). Hieran ist das Be-schwerdegericht gebunden, 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig, 247 575 Abs. 1 bis 3 ZPO. In die vers344umten Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Be-schluss vom 4. Dezember 2008 Wiedereinsetzung gew344hrt. 6 III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Das Beschwerdegericht hat rich-tig entschieden. 7 1. Das Landgericht (dessen Entscheidung unter anderem ver366ffentlicht ist in NZI 2008, 508) meint, der Antrag des Insolvenzverwalters sei zul344ssig, insbesondere fehle ihm nicht das Rechtsschutzbed374rfnis. Denn auch nach Ab-lauf der Frist der Abtretungserkl344rung unterl344gen die fortlaufenden Bez374ge der Schuldnerin grunds344tzlich dem Insolvenzbeschlag des Neuerwerbs nach 247 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO. 8 Zwar solle die sechsj344hrige Laufzeit der Abtretung auch zu einer Beendi-gung des Insolvenzbeschlags des Neuerwerbs f374hren, wenn das Insolvenzver- 9 - 5 - fahren noch andauere. Dies gelte aber nur f374r den redlichen Schuldner, der ei-ne Restschuldbefreiung auch tats344chlich verdiene. Dazu seien jedoch im vorlie-genden Verfahren noch keine Feststellungen m366glich gewesen, weil die Gl344u-biger noch keine Gelegenheit und Veranlassung gehabt h344tten, Versagungs-gr374nde geltend zu machen. Ein Entfallen des Insolvenzbeschlags allein wegen Zeitablaufs k344me jedoch nicht in Betracht. 2. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis rechtlicher Pr374fung stand. 10 Im Rechtsbeschwerdeverfahren wie schon im Beschwerdeverfahren geht es ausschlie337lich um die Frage der Auswirkungen des Ablaufs der Frist der Ab-tretungserkl344rung zum 1. M344rz 2008 (zur Fristberechnung vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 33/04, ZIP 2005, 310). Sonstige Einw344nde gegen die Zusammenrechnung der Renten gem344337 247 36 Abs. 1 InsO, 247 850e Nr. 2, 247 850 Abs. 2 ZPO werden nicht geltend gemacht und bestehen nicht. 11 Auch das Ende der Laufzeit der Abtretungserkl344rung nach 247 287 Abs. 2 InsO n.F. steht der vom Amtsgericht vorgenommenen Anordnung der Zusam-menrechnung nicht entgegen. 12 Dem Insolvenzverwalter fehlte f374r den am 3. April 2008 gestellten Antrag nicht das Rechtsschutzbed374rfnis. Der pf344ndbare Neuerwerb der Schuldnerin kann auch noch nach Ablauf der Frist der Abtretungserkl344rung gem344337 247 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO in die Insolvenzmasse fallen. Etwas anderes gilt ab dem En-de der Abtretungsfrist des 247 287 Abs. 2 InsO nur dann, wenn dem Schuldner Restschuldbefreiung zu gew344hren ist. Solange nicht feststeht, ob Restschuldbe-freiung rechtskr344ftig erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den Neuerwerb ein-zuziehen und zu sichern. 13 - 6 - a) Ist die Frist der Abtretungserkl344rung abgelaufen, bevor dem Schuldner die Restschuldbefreiung angek374ndigt worden ist, muss schon vor Beendigung des Insolvenzverfahrens 374ber die Restschuldbefreiung gem344337 247 300 InsO ent-schieden werden. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtspre-chung und Literatur (LG Hannover ZInsO 2009, 207; AG Hannover ZInsO 2009, 685; AG G366ttingen NZI 2009, 779; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 287 Rn. 89 f, 247 300 Rn. 5a; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 299 Rn. 4a; HK-InsO/ Landfermann, 5. Aufl. 247 299 Rn. 9; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 287 Rn. 49; Kobialka/Schmittmann ZInsO 2009, 653 ff; von Gleichenstein ZVI 2009, 93 ff). Die Argumente der Gegenmeinung (AG Alzey NZI 2009, 567; Heinze ZVI 2008, 416, 417 ff) greifen nicht durch. 14 aa) Im Regelfall wird erst nach der Rechtskraft des Beschlusses 374ber die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung nach 247 291 InsO das Insolvenzverfahren gem344337 247 289 Abs. 2 Satz 2 InsO aufgehoben. Erst in dem Ank374ndigungsbe-schluss wird der Treuh344nder bestellt, an den die Anspr374che auf Bezahlung der Bez374ge gem344337 247 287 Abs. 2 InsO nach Ma337gabe der Abtretungserkl344rung und gegebenenfalls der Zusammenrechnungsanordnung nach 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 850e Nr. 2 ZPO 374bergehen. Erst dann beginnt die Wohlverhaltensperi-ode. Diese dauert nach der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes sechs Jahre ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. Ist bei Ablauf dieser Frist der Ank374ndi-gungsbeschluss noch nicht erlassen, entfaltet die Abtretung keine Wirkung. Al-lerdings f344llt bis zu diesem Zeitpunkt der pf344ndbare Neuerwerb ohnehin gem344337 247 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO in die Masse und ist vom Insolvenzverwalter einzuzie-hen und zu verwerten. 15 - 7 - bb) Wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, war es der Wille des Gesetzgebers, den Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung von der Dauer des er366ffneten Verfahrens zu l366sen. 16 Er hat mit dem Gesetz zur 304nderung der Insolvenzordnung (InsO304ndG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucks. 14/6468 S. 8 Nr. 15) 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO dahin ge344ndert, dass der Lauf der Abtretungsfrist von sieben auf sechs Jahre verringert wurde und diese Frist nicht mehr erst bei Aufhebung des Insolvenz-verfahrens, sondern bereits bei Er366ffnung zu laufen beginnt. Begr374ndet hat dies der Rechtsausschuss damit, dass die zuvor geltende Wohlverhaltensperiode von sieben Jahren als zu lang kritisiert worden sei. Die beiden beschlossenen 304nderungen sollten zu einer deutlichen Erleichterung f374r den Schuldner beitra-gen. Die Festlegung des Beginns der Laufzeit der Abtretung auf die Verfah-renser366ffnung beseitige die f374r den Schuldner v366llig unbefriedigende Situation, dass sich in Einzelf344llen das Insolvenzverfahren 374ber einen Zeitraum von zwei Jahren erstrecke, ohne dass nennenswerte Verm366genswerte des Schuldners feststellbar w344ren oder er f374r die Verfahrensverz366gerung verantwortlich w344re. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sei es kaum vermittelbar, wenn in 344hnlich gelagerten F344llen ein Schuldner deutlich sp344ter in das Restschuldbe-freiungsverfahren gelange als ein vergleichbarer anderer. Insofern sei es gebo-ten, die Laufzeit der Abtretung mit einem Ereignis beginnen zu lassen, das ei-nerseits leicht feststellbar, andererseits von der Dauer des Insolvenzverfahrens, die auch durch die Gerichtsbelastung beeinflusst werde, unabh344ngig sei (BT-Drucks. 14/6468 S. 18). 17 Insbesondere aus dem ge344nderten Beginn des Laufs der Abtretungsfrist sowie der Begr374ndung hierf374r ergibt sich damit, dass der Zeitpunkt der Erteilung 18 - 8 - der Restschuldbefreiung von der Dauer des Insolvenzverfahrens unabh344ngig werden sollte. Der Gesetzgeber hat zwar nicht bedacht, dass das Insolvenzver-fahren mehr als sechs Jahre dauern kann. Er hat jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sechs Jahre nach Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens 374ber die Restschuldbefreiung zu entscheiden ist. cc) Ist nach Ablauf der Abtretungserkl344rung das Insolvenzverfahren noch nicht beendet, kann die Abtretungserkl344rung keine Wirkung mehr entfalten (vgl. M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 287 Rn. 59). Eine Ank374ndigung der Restschuldbefreiung gem344337 247 291 InsO entf344llt ebenso wie die sich sonst an-schlie337ende Wohlverhaltensperiode. Damit entfallen f374r den Schuldner auch die Obliegenheiten, die erst nach Ank374ndigung der Restschuldbefreiung von ihm zu beachten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI 2009, 191 Rn. 7 ff). 19 dd) Gem344337 247 300 Abs. 1 InsO ist demgem344337 nach Ablauf von sechs Jahren nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber den Antrag auf Rest-schuldbefreiung zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist. Nach der urspr374nglichen Fassung des 247 287 Abs. 2 InsO ging der Entscheidung nach 247 300 Abs. 1 InsO zwar voraus, dass zuvor die Rest-schuldbefreiung angek374ndigt, das Insolvenzverfahren beendet und die Wohl-verhaltensperiode durchlaufen war. Nach der genannten 304nderung des 247 287 Abs. 2 InsO gilt dies jedoch auch hinsichtlich der Beendigung des Insolvenzver-fahrens nicht mehr (a.A. Heinze ZVI 2008, 416, 417). 20 Der von 247 287 Abs. 2 InsO n.F. verfolgte Zweck, dem redlichen Schuld-ner sechs Jahre nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu erm366glichen, w374rde verfehlt, m374sste in jedem Falle das Ende 21 - 9 - des Insolvenzverfahrens abgewartet werden, auf dessen Dauer der Schuldner kaum Einfluss hat. ee) Mit Rechtskraft der Entscheidung, dem Schuldner Restschuldbefrei-ung zu erteilen, k366nnen die Gl344ubiger ihre Forderungen gem344337 247 301 InsO zwar nicht mehr gegen374ber dem Schuldner durchsetzen. Daraus ergibt sich aber kein Grund, der die Restschuldbefreiung hindern w374rde (a.A. AG Alzey aaO). Eine Verteilung des bis zum Ablauf der Abtretungsfrist in die Masse gefal-lenen Verm366gens und Neuerwerbs bleibt m366glich, denn der Insolvenzbeschlag bleibt insoweit bis zur Aufhebung des Verfahrens aufrechterhalten. Dies kann in der Entscheidung 374ber die Restschuldbefreiung klargestellt werden (zutreffend AG G366ttingen aaO). 22 ff) Den Gl344ubigern ist es zwar nicht m366glich, die Versagungsgr374nde des 247 296 InsO geltend zu machen. Denn die Obliegenheiten, die der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat, entstehen erst mit der Ank374ndi-gung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 aaO). 23 Sie k366nnen aber die Versagungsgr374nde des 247 290 InsO geltend machen, die sich auf die Zeit vor und w344hrend des durchgef374hrten Insolvenzverfahrens beziehen. Problematisch erscheint insoweit lediglich 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, denn die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners insbesondere gem344337 247 97 InsO bestehen bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens fort. Insoweit kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass nach Erteilung der Restschuldbefreiung im weiter laufenden Insolvenzverfahren der Schuldner seine Pflichten verletzen k366nnte (gegen eine Restschuldbefreiung deshalb Heinze aaO S. 418). Das Risiko, dass hierdurch der weitere Ablauf des Insol-venzverfahrens in relevanter Weise beeintr344chtigt werden k366nnte, ist jedoch 24 - 10 - nicht hoch. Sechs Jahre nach Beginn des Insolvenzverfahrens wird der Bedarf an Ausk374nften und Mitwirkungshandlungen des Schuldners gering sein. Von einem Schuldner, der diese Pflichten bislang erf374llt hat -andernfalls ist gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen -, wird dies auch in Zukunft regelm344337ig erwartet werden k366nnen, zumal im Hinblick auf das Ver-m366gen, das ohnehin weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Schlie337lich hat das Insolvenzgericht die M366glichkeit des 247 98 InsO, um die Pflichten des Schuldners durchzusetzen. Die Bef374rchtung, er k366nnte in Zukunft seine gebo-tene Mitwirkung einstellen, l344sst es nicht gerechtfertigt erscheinen, alleine we-gen dieser theoretisch m366glicherweise aufkommenden Verweigerungshaltung des Schuldners in Einzelf344llen 374ber die Restschuldbefreiung generell nicht zu entscheiden. Der Gesetzeszweck des 247 287 Abs. 2 InsO k366nnte sonst f374r die gro337e Mehrzahl der redlichen Schuldner nicht erreicht werden. Hinsichtlich ei-nes in Einzelf344llen die weitere Mitarbeit nach Restschuldbefreiung verweigern-den Schuldners k366nnte neben der Anwendung des 247 98 InsO auch eine analo-ge Anwendung des 247 303 InsO in Betracht gezogen werden. gg) Auch 247 289 Abs. 3 InsO steht einer vorzeitigen Entscheidung 374ber die Restschuldbefreiung nicht entgegen. Allerdings kann nach dieser Vorschrift Restschuldbefreiung im Falle der Einstellung des Verfahrens nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzul344nglichkeit die Insolvenzmasse nach 247 209 InsO verteilt worden ist und die Einstellung nach 247 211 InsO erfolgte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass nach der vorzeitigen Entscheidung 374ber die Rest-schuldbefreiung das Verfahren noch nach 247 207 InsO eingestellt wird. Diese Einstellung unterbleibt zwar, wenn dem Schuldner die Kosten nach 247 4a InsO gestundet wurden. Es ist aber m366glich, dass eine gew344hrte Stundung aufgeho-ben wird. 25 - 11 - Auch hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Gesetz immer ein bis zum Schluss durchgef374hrtes Insolvenzverfahren f374r die Restschuldbe-freiung voraussetzt (a.A. Heinze aaO S. 418; AG Alzey aaO). Das ergibt sich schon daraus, dass im Falle der Einstellung des Verfahrens nach 247 211 InsO die Restschuldbefreiung zul344ssig ist. 26 Die F344lle, in denen der Insolvenzverwalter erst nach Ablauf von sechs Jahren feststellt, dass die Masse nicht einmal die Kosten des Verfahrens deckt, d374rften im 334brigen selten sein. Eher ist eine Aufhebung der Stundung der Ver-fahrenskosten in Betracht zu ziehen. In den F344llen des 247 4c Nrn. 1 bis 3 InsO wird regelm344337ig auf Antrag eines Gl344ubigers auch eine Versagung der Rest-schuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 InsO zu erw344gen sein. Die Zahl der F344lle, die dann noch zu einer Einstellung nach 247 207 InsO f374hren k366nnten, erscheint gering. Das Risiko, dass es hierzu kommt, ist jedenfalls nicht so erheblich, dass deswegen in allen F344llen von der Verwirklichung des Gesetzeszweckes der Neufassung des 247 287 Abs. 2 InsO abgesehen werden k366nnte. L366sungen f374r die genannten Einzelf344lle w344ren gegebenenfalls auch hier auf anderem Weg zu suchen. 27 hh) Nach 247 300 Abs. 1 InsO ist 374ber die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu entscheiden. Entf344llt diese entgegen dem Regel-fall aus den dargelegten Gr374nden und kann noch kein Schlusstermin abgehal-ten werden, muss die Anh366rung der Insolvenzgl344ubiger, des Insolvenzverwal-ters anstelle des Treuh344nders und des Schuldners in einer Form durchgef374hrt werden, die dem Schlusstermin entspricht (vgl. 247 289 Abs. 1 InsO). Dies kann in einer Gl344ubigerversammlung oder gem344337 247 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Ver-fahren erfolgen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 287 Rn. 49; FK-InsO/Ahrens, aaO 247 287 Rn. 89 f). 28 - 12 - Im 334brigen ist das Insolvenzverfahren fortzusetzen. Die Schlussvertei-lung, der Schlusstermin und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgen sp344ter. Wird die Restschuldbefreiung rechtskr344ftig abgelehnt, kann das Verfah-ren ohnehin normal weitergef374hrt und zum Abschluss gebracht werden. 29 b) Wird die Restschuldbefreiung w344hrend des laufenden Insolvenzver-fahrens erteilt, entf344llt nach Rechtskraft dieser Entscheidung der Insolvenzbe-schlag hinsichtlich des Neuerwerbs nach Ablauf der Abtretungsfrist. 30 Durch 247 287 Abs. 2 InsO tritt eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des 247 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO hinsichtlich des Neuerwerbs ein. Nur hierdurch kann der Regelungszweck des 247 287 Abs. 2 InsO verwirklicht werden. Nach Ablauf von sechs Jahren ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens soll der Neuerwerb wieder dem Schuldner zur Verf374gung stehen, wenn ihm Restschuldbefreiung erteilt wird. Andernfalls w374rden die Gl344ubiger zum Nachteil des redlichen Schuldners Vorteile erlangen, die das Gesetz nicht vorsieht. 31 aa) Die begrenzende Wirkung des 247 287 Abs. 2 InsO hinsichtlich des Neuerwerbs tritt nicht generell in allen F344llen ein. Restschuldbefreiung wird nur dem redlichen Schuldner erteilt. Dies schlie337t es aus, die Begrenzung des 247 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO auch anderen Schuldnern zugute kommen zu lassen. Bei ihnen ist das Insolvenzverfahren zu Ende zu f374hren. Danach hat jeder Gl344ubi-ger auch wieder die M366glichkeit der Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner. 32 bb) Die beschr344nkende Wirkung des 247 287 Abs. 2 InsO tritt zum Ablauf der Abtretungsfrist ein. Allerdings ist die Frage streitig. Nach einer Auffassung 33 - 13 - geb374hrt der Neuerwerb der Masse bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Rechtskraft der Entscheidung eintritt, mit der Restschuldbefreiung gew344hrt wurde (LG Han-nover ZInsO 2009, 207, 208; Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 287 Rn. 50; Heinze ZVI 2008, 416, 419; Kobialka/Schmittmann ZInsO 2009, 653, 655). Nach anderer Auffassung geb374hrt der Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungsfrist dem Schuldner (AG G366ttingen NZI 2009, 779; M374nchKomm-InsO/Stephan, aaO 247 300 Rn. 6 f374r den Fall der angek374ndigten Restschuldbefreiung; ebenso FK-InsO/Ahrens, aaO 247 300 Rn. 4). 34 Der zuletzt genannten Meinung ist zu folgen. Allerdings ergibt sich schon f374r den Regelfall, in dem nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode Restschuldbe-freiung erteilt wird, aus dem Gesetz nicht unmittelbar, ab welchem Zeitpunkt die von der Abtretung erfassten Betr344ge wieder dem Schuldner geb374hren. Auch aus 247 301 InsO ergibt sich insoweit nichts. 35 Aus dem Regelungszweck des 247 287 Abs. 2 InsO erschlie337t sich jedoch, dass der Masse die Abtretung bzw. der Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungs-frist nicht mehr zugute kommen soll, wenn Restschuldbefreiung erteilt wird. An-dernfalls w374rden die Insolvenzgl344ubiger, deren Forderung durch die Rest-schuldbefreiung in eine Naturalobligation verwandelt wird (vgl. 247 301 Abs. 3 In-sO), Vorteile erlangen gegen374ber dem Schuldner und den Gl344ubigern der nach 247 302 InsO privilegierten Forderungen. Verschleppungsma337nahmen einfacher Insolvenzgl344ubiger w374rden sich bei laufenden pf344ndbaren Eink374nften des Schuldners unmittelbar zu ihren Gunsten auswirken. Eine derartige Verschie-bung der Verteilungsregelung des Gesetzes ist abzulehnen. 36 - 14 - cc) Ob dies f374r jeden Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserkl344rung gilt oder nur f374r denjenigen, der auch der Abtretungserkl344rung unterfallen w374r-de, bedarf hier keiner Entscheidung. Der hier fragliche Neuerwerb in der Form von Renten w344re von der Abtretungserkl344rung zweifellos erfasst worden (HK-InsO/Landfermann, aaO 247 287 Rn. 20; M374nchKomm-InsO/Stephan, aaO 247 287 Rn. 39; FK-InsO/Ahrens, aaO 247 287 Rn. 47). 37 c) Solange nicht rechtskr344ftig 374ber die Restschuldbefreiung entschieden ist, bleibt allerdings offen, ob der betroffene Neuerwerb in die Masse f344llt. Der Insolvenzverwalter hat insoweit die Aufgabe, die m366gliche Masse zu sichern und zu erhalten, damit sie gegebenenfalls f374r die Zwecke des Insolvenzverfah-rens verwendet werden kann. Nur auf diese Weise kann f374r die Masse und da-mit auch f374r die Gl344ubiger der Neuerwerb f374r den Fall der Versagung der Rest-schuldbefreiung gesichert werden. 38 Steht nach rechtskr344ftiger Erteilung der Restschuldbefreiung fest, dass der Neuerwerb nicht in die Masse gefallen ist, ist er an den Schuldner auszu-kehren. 39 d) Das Insolvenzgericht hat im vorliegenden Fall noch nicht, wie von Amts wegen geboten, 374ber die beantragte Restschuldbefreiung entschieden. Jedenfalls bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Insolvenzverwalter demgem344337 den pf344ndbaren Neuerwerb einzuziehen. Demgem344337 steht ihm das Rechtsschutzbed374rfnis f374r den Antrag auf Zusammenrechnung der Renten zur Seite. Er hat allerdings auch beim Insolvenzgericht auf eine Entscheidung 374ber die beantragte Restschuldbefreiung hinzuwirken, wenn nicht gem344337 247 196 InsO ohnehin bereits die Schlussverteilung erfolgen muss. Das laufende Einkommen in Form von Renten steht der Schlussverteilung nicht entgegen. Ist die Verwer- 40 - 15 - tung der Insolvenzmasse im 334brigen beendet, m374ssen nach 247 196 InsO die Schlussverteilung und der Schlusstermin stattfinden (Holzer in K374b-ler/Pr374tting/Bork, InsO 247 196 Rn. 5a ff; HmbKomm-InsO/Pre337, aaO 247 196 Rn. 7; M374nchKomm-InsO/F374chsl/Weish344upl, aaO 247 196 Rn. 2; FK-InsO/ Kie337ner, aaO 247 196 Rn. 8; Nerlich/R366mermann/Westphal, InsO 247 196 Rn. 6, 7). Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 11.06.2008 - 5 T 507/08 - AG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2008 - 556 IN 273/02 -
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