BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 247/09 vom 9. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Ric h ter Dr. Fischer am 9. Juni 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden d er Beschluss des 8. Zivilsenats d es Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Oktober 2009 und der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 11. September 2009 au f gehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu der ordentlichen G e- richtsbarkeit unzulässig ist. Der Rechtsstreit wird an das Ar beitsgericht Bayreuth verwiesen. Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M . GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er begehrt von dem Bekla g- ten, der Arbeitnehmer der Schuldnerin war, im Wege der Ins olvenzanfechtung Rüc k zahlung von insgesamt 12.591,14 1 - 3 - Aufgrund eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses des Amtsg e- richts Kulmbach, mit dem die Ansprüche der Schuldnerin gegenüber der S . gep fändet wurden, erhielt der Beklagte eine Zahlung von 7.500 A b schläge auf den Lohn in Höhe von weiteren 5.091,14 Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilger ichten gerügt. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Rechtsweg zu den ordentl i- chen Gerichten gegeben ist. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugela s- sen. II. Die Rechtsbes chwerde ist statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG; § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht gebunden (§ 17a Abs. 4 Satz 6 GVG). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Gemeinsame Senat der ober s- ten Gerichtshöfe des Bundes hat am 27. September 2010 auf Vorlage des S e- nats entschieden, dass für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen A r- beitnehmer auf Rückzahlung von Lohn die Ar beitsgerichte zuständig sind (GmS - OGB 1/09, ZIP 2010, 2418, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Hierauf wird Bezug genommen. 2 3 4 5 - 4 - Soweit der Kläger Zahlungen oder Abschlagszahlungen auf seinen Lohn in Höhe von 5.091,14 n- fechtungsklage, mit der die Rückzahlung dieser Beträge begehrt wird, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Für die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Bet räge von 7.500 erwirkter Titel über rückständige Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis z u- grunde (13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld). Der Kläger begehrt also insoweit ebenfalls von der Schuldn erin geleistete Arbeitsvergütungen zurück. Der U m- stand, dass der Zahlungsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchg e- setzt wurde, ändert hieran nichts. Der Gemeinsame Senat stellt insoweit ledi g- lich auf die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis sowie darauf ab, dass auch hier der Anspruch des Insolvenzverwalters auf die Rückabwicklung der arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet sei. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Leistung des Arbeitgebers erst im Wege der Zw angsvollstreckung erzwungen werden musste. Der Gemeinsame Senat hält es in diesem Zusammenhang für erforderlich, dass die Schutzbestimmu n- gen des Arbeitsgerichtsgesetzes zu Gunsten der Arbeitnehmer auch bei Inso l- venzanfechtungsklagen vollen Umfangs aufrecht erhalten werden (Gemeins a- mer Senat, aaO Rn. 13). Dies führt auch bei der Rückforderung von zwang s- weise beigetriebenen Leistungen auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zur Z u ständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Verweisung an das zuständige Ar beitsgericht hat von Amts w e gen zu erfolgen, § 17a Abs. 2 GVG. 6 7 8 - 5 - Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts festzulegen, wobei Schwankungen von 1/3 bis 1/5 denkbar sind (BGH, Beschluss vom 19. Dezem ber 1996 - III ZB 105/96, WM 1997, 1077, 1079). Der Senat erachtet, wie das Beschwerde gericht , 1/3 für a n- gemessen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 11.09.2009 - 33 O 805/08 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.10.2009 - 8 W 91/09 - 9
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