BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 247/10 vom 11. Februar 2011 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 11. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts M374n-chen I- 14. Zivilkammer - vom 27. Oktober 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann nicht gew344hrt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). Eine Rechtsbe-schwerde w344re nicht statthaft. Nach 247 6, 7 InsO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Be-schwerde statthaft war. Das ist nur dann der Fall, wenn das Gesetz ausdr374ck-lich die sofortige Beschwerde vorsieht (247 6 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzgericht hat nach 247 5 Abs. 1 Satz 1 InsO von Amts wegen alle Umst344nde zu ermitteln, die f374r das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind und kann hierzu nach 247 5 Abs. 1 Satz 2 InsO auch einen Sachverst344ndigen bestellen. Der Schuldner hat bei einem zul344ssigen Insolvenzantrag nach 247 20 Abs. 1 Satz 1 InsO dem Ge-richt die Ausk374nfte zu erteilen, die zur Entscheidung 374ber den Antrag erforder-lich sind und es auch sonst bei der Erf374llung seiner Aufgaben zu unterst374tzen. Die Entscheidungen des Insolvenz- und des Beschwerdegerichts sind im Rah- 1 - 3 - men der Pflicht zur Amtsermittlung ergangen und konkretisieren nur die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Pflichten. Insoweit sieht die Insol-venzordnung keine sofortige Beschwerde vor, so dass der Beschluss des Landgerichts auch nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden kann. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 30.09.2010 - 1500 IN 1846/10 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 27.10.2010 - 14 T 19646/10 -
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