BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 247/11 vom 26. Oktober 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1666, 1666a, 1684; FamFG §§ 18, 26 a) Die Regelung in § 18 FamFG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Fri st zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt (im Anschluss an BGHZ 184, 323 = NJW 2008, 3500). b) Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls (hier: Umgangsvereitelung und massive Beeinflussung des Kindes durch die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Vater) darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des - gesamten - Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussicht s- losigkeit abgesehen werden. c) Auch bei Wahl des mildesten Mittels hat ein Eingriff in das Sorgerecht (hier: En t- ziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zweck der Heimunterbringung) zu unterbleiben, wenn dieser mit anderweitige n Beeinträchtigungen des Kinde s- wohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 171). BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - OLG Naumburg AG Zerbst - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2011 durch die Richter Dose, Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer , Schilling und Dr. Günter beschlossen: 1. Der Beteiligten zu 1 wird g egen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der B e- schluss des 3. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des O berlandesgerichts Naumburg vom 7. Dezember 2010 aufg e- hoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entsche i- du ng - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 3.000 Gründe: A . Die Rechtsbeschwerde führerin (im F olgenden: Mutter) wendet sich g e- gen die teilweise Entz iehung des Sorgerechts für ihre im Mai 2000 geborene Tochter . Die nicht miteinander verheirateten Eltern , die zunächst mit dem Kind zusammengelebt hat ten, trennten sich im April 2009. Das Kind blieb im Hau s- 1 2 - 3 - halt der Mutter, der die alleinige elterliche Sorge zusteht. Das Kind wurde wä h- rend der Woche von der Großmutter mütterlicherseits betreut, zu der es eine enge Beziehung hat. Die Wochenenden verbracht e es bei der Mutter. Der Vater versuchte nach der Trennung wiederholt, Umgang mit dem Kind zu erhalten. Auf seinen Antrag wurde ein Umgangsv erfahren vor dem F a- miliengericht durchgeführt. Trotz einer von den Eltern getroffenen vorläufigen Vereinbarung , e ines später gegen die Mutter verhängte n Ordnungsgeld e s s o- wie einer anschließenden gerichtlichen Umgangsregelung kamen Umgang s- ko n takte nicht zus tande. D as Scheitern lag im Wesentlichen in der ablehnende n Haltung der Mutter begründet , die dem Kind wegen sein es Wunsches nach Kontakt mit dem Vater unter anderem massive Vorhaltungen gemacht hatte und auch einen begleiteten Umgang im Jugendamt ablehnte . Weitere Vermittlung s- bemühu ngen und - vorschläge blieben ohne Erfolg . Entsprechend vorherige n Androhungen hat d as Amtsgericht im Juni 2010 das vorliegende Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge ein gele i- tet . Es hat zur Erziehungsfähigkeit der Mutter ein familienpsychologisches Sachverständigen - Gutachten ein geholt . Das Amtsgericht hat sodann die Ve r- fahrensbet eiligten und die Sachverständige angehört. Eine Anhörung des Ki n- des im abschließenden Anhörungstermin ist daran gescheitert , dass die anw e- sende Großmutter dem Amtsrichter den Zugang zum Kind unmöglich gemacht hat. Mit Beschluss vom Tag der Anhörung hat das Amtsgericht der Mutter die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfü r- sorge und Recht zur Antragstellung auf Sozialleistungen entzogen und diese dem Jugendamt als Pfleger übertragen. Das Kind befindet sich seit der En t- schei dung in einem Heim der Jugendhilfe. 3 4 - 4 - Das Oberlandesgericht hat die von der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Es hat im Ausspruch seines Beschwerdeb eschlusses die Rechtsbeschwerde insoweit zugelassen, als es um die Rechtsfrage geht, ob in einem Sorgerechtsverfahren, bei dem für das betroffene Kind bereits ein Verfahrensbeistand zur Wahrnehmung seiner Rechte bestellt worden ist, noch ein Ergänzungspfleger für das Verfahren zu bestellen ist. Die Mutter hat n ach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch den Senat gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde ei n- gelegt, mit der sie die Aufhebung der teilweisen Sorgerechtsentziehung e r- strebt. Sie beantragt wegen versäumter Einlegungs - und Begr ündungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand . B . Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG) wie auch zur Begründung der Recht s- beschwerde (§ 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG) ist der Mutter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. D ie Mutter war vor Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe durch den Senat an der Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde g e- hindert und hat Einlegung und Begründung auch rechtzeitig nac hgeholt. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist indessen anders als deren Einlegung nicht innerhalb der in § 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG aufgeführten Frist nachgeholt worden. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antrags frist für die Wi e dereinsetzung nachzuholen, welche nach 5 6 7 8 - 5 - § 18 Abs. 1 FamFG zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beträgt. Das Hindernis war die Verfahrenskostenbedürftigkeit der Mutter, welche durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch den Se nat entfallen ist ( vgl. BGHZ 176, 379, 381 f. = NJW 2008, 3500 ) . Die F rist von zwei Wochen , die im Hinblick auf die Begründung der Rechtsbeschwerde nach dem Gesetzeswortlaut abgelaufen wäre, ist hingegen aus verfassungsrechtlichen Gründen auf die Rechts mittelbegründung nicht a n- zuwenden . Denn anderenfalls wäre d ie nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Gleich - behandlung bemittelter und unbemittelter Verfahrensbeteiligter nicht mehr g e- währleistet (vgl. BVerfG NJW 1987, 1191; FamRZ 2000, 474, 475) . Die hier gebote ne verfassungskonforme Auslegung führt zu eine r Wiedereinsetzung s- f rist für die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem Monat. Die Regelung in § 18 FamFG muss , ebenso wie die inhaltsgleiche Reg e- lung in § 234 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. August 2004 ge ltenden Fassung (dazu Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - FamRZ 2003, 1462, 1463) , verfassungskonform ausgelegt werden ( BGHZ 184, 323 = FamRZ 2010, 809 [LS] Rn. 9 mwN). Der Gesetzgeber hat sich bei der Formulierung von § 18 FamFG an dem früh eren § 22 FGG einerseits und an § 60 VwGO andererseits ausgerichtet (Entwurfsbegründung B T - Drucks . 16/6308 S. 183). Er hat dabei aber übersehen, dass das frühere Gesetz über die Angelegenheiten der freiwi l- ligen Gerichtsbarkeit keine besondere Begründungsfr ist kannte und § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO (ebenso wie § 234 ZPO) durch das 1. Justizmodernisierungsge - setz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) um eine besondere Monatsfrist bei der Versäumung der Begründungsfrist ergänzt worden ist, um der ansonsten entste henden verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Verkürzung der Frist für eine bedürftige Partei entgegenzuwirken ( BGHZ 184, 323 = FamRZ 2010, 809 [LS] Rn. 9) . 9 10 - 6 - Bei der danach gebotenen verfassungskonformen Anwendung der Vo r- schrift beginnt die Frist zur N achhol ung der Begründung zwar gemäß § 18 Abs. 1 FamFG mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ( vgl. BGHZ 176, 379, 381 f. = NJW 2008, 3500 ). Sie beträgt aber nicht zwei Wochen. E s gilt vielmehr die Monatsfrist des § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG ( BGHZ 184, 323 = Fa mRZ 2010, 809 [LS] Rn. 9) . C . Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Au f- fassung angeschlossen, dass es neben der Bestellung eines Verfahrensbe i- stand s keiner zusätzlichen Bestellung eines Ergänzungspflegers bed ürfe , und dies ausführlich begründet. In der Sache habe das Amtsgericht der Mutter zu Recht Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen. Nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Ermit t- lungen und der vo m Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen habe der massive Interessenkonflikt der Kindeseltern bereits deutliche und für das Ki n- deswohl nachteilige seelische Auswirkungen auf das Kind gehabt, sodass b e- reits von einem Schaden für das Kind gesprochen we rden könne. Das Oberla n- desgericht hat sich auf das Sachverständigen - Gutachten bezogen, nach dem das Kind auch nach der Trennung eine tiefe und eigentlich positive emotionale Bindung zum Vater habe, der sich früher ebenfalls intensiv um die Betreuung 11 12 13 14 - 7 - des Ki ndes gekümmert habe. Diese Bindung werde aber von der Mutter, die die Trennung vom Vater emotional immer noch nicht überwunden habe und diesem negativ gegenüberstehe, abgelehnt, was sie auch durch ihr Verhalten dem Kind gegenüber zum Ausdruck bringe . Bei d er Mutter , die den Vater im Beisein des Kindes auf das Übelste beschimpft habe, sei eine massive Verweigerungsha l- tung gegenüber den Kontakten zwischen Vater und Kind vorhanden. Dass das Kind vom " Fremdgehen " des Vaters gesprochen habe, lasse auf eine direk te und indirekte negative Beeinflussung des Kindes schließen. Der Mutter fehle diesbezüglich die elterliche Feinfühligkeit, ihr elterliches Wohlverhalten gege n- über den Bindungen des Kindes zum Vater sei eingeschränkt. Unter den darg e- stellten Umständen halt e die Sachverständige eine gesunde Zukunftsentwic k- lung des Mädchens im Haushalt der Mutter nicht für möglich, unterbinde diese doch mit ihrem Verhalten auch eine gesunde Autonomieentwicklung des Ki n- des. Würde das Kind weiter im Haushalt der Mutter bleiben, so würde dies nach Auffassung der Sachverständigen den sicheren Kontaktabbruch zwischen Vater und Tochter zur Folge haben. Diese Situation würde dazu führen, dass das K ind sich im Alter von 20 bis 25 Jahren wegen des erlittenen Bindungsverlustes und einer sich hieraus wahrscheinlich entwickelnden Neurose und Bindungsst ö- rung in psychotherapeutische Behandlung werde begeben müssen. Zudem könnten die erlittenen seelischen Störungen, ggf. schon während der Pubertät, zu einer Delinquenz des Kindes führen. Auch nach den Schilderungen des J u- gendamt s leide das Kind unter dem Interessenkonflikt, habe nach Angaben der Schule Probleme im Umgang mit Gleichaltrigen und werde von anderen gemi e- den, weil es häufig nur über Zuhause spreche und einen Jargon wie Erwachs e- ne ve rwende. Nach den Berichten des Verfahrensbeistand s sei das Kind in se i- nem Bindungsverhalten gestört . D ie bei ihm vorhandenen seelischen Stö rungen erforderten es , dass es nach seiner Heimunterbringung psychologisch und ps y- chotherapeutisch begleitet werde. D ie Mutter unternehme alles, um Umgang s- - 8 - termine von Vater und Kind zu konterkarieren. Nach den Angaben des Verfa h- rensbeistand s habe das Kind bis zu seiner Heimunterbringung durch das J u- gendamt in der Obhut von Großmutter und Mutter gelebt und sei diesen emot i- onal sehr verbunden. Da es aber gleichwohl auch eine gute Bindung zum Vater habe und eigentlich auch Kontakt zu ihm wünsche, jedoch Angst vor den Vo r- würfen der Mutter und deren Hass auf den Vater habe, entscheide es sich d a- für, keinen Umgang mit dem Vater zu pflegen. Das Kind wolle aber neben se i- nem Kontakt mit dem Vater eigentlich nur seine Ruhe vor dem Streit der Eltern haben. Die (Teil - )Entziehung der elterlichen Sorge sei auch verhältnismäßig. Die gegen den Umgang des Kindes mit seinem Vater gericht eten, von Hass gegen diesen wegen der Trennung erfüllten, sich wiederholt im Beisein des Kindes in wüsten Beschimpfungen des Vaters und teilweise auch der übrigen Verfa h- rensbeteiligten und des Gerichts getätigten Äußerungen und sonstigen sub tilen Einfluss n ahmen der Mutter erforderten es zwingend, dass das Kind aus dem Haushalt der Mutter und der Großmutter herausgelöst werde. Der weitere Ve r- bleib des Kindes im Haushalt der Mutter/Großmutter würde dazu führen, dass sich die seelischen Belastungen des Kindes weiter krankhaft verfestigten und später gar zu einer regelrechten Neurose mit etwaiger Delinquenz des Kindes auswachsen könnten. Die Mutter habe bislang sämtliche Hilfestellungen ps y- chologischer, psychotherapeutischer, familientherapeutischer und auch jug en d- amtlicher Art abgelehnt, das gerichtliche Angebot einer Mediation ausgeschl a- gen und sämtliche Hilfestellungen des Verfahrensbeistand s und des Jugen d- amt s beim für das Kind wichtigen Umgang mit dem Vater abgelehnt. Demnach habe keine andere Möglichkeit al s die teilweise Sorgerechtsentziehung besta n- den. Wie wenig einsichtig die Mutter sei, zeige sich daran, dass Ordnungsmittel hätten verhängt werden müssen . Sie habe gar deren Vollstreckung als milderes Mittel gegen sich verlangt. Dagegen spreche bereits, da ss sie es monatelang in 15 - 9 - der Hand gehabt habe, dem Kind unbelasteten Umgang mit dem Vater zu e r- möglichen, dies aber auch nichts an der eigentlichen Belastungssituation des Kindes, nämlich der immer wieder gegenüber dem Kind bekundete n ablehne n- de n Haltung ge genüber dem Vater, ändern würde. Aus der Anhörung des Kindes durch das Oberlandesgericht habe sich zudem ergeben, dass es derzeit nicht geneigt sei, in den Haushalt der Mutter zurückzukehren, weil es befürchte, von der Mutter erneut unter emotionalen D ruck gesetzt zu werden. Dem Kind sei nach dem Gespräch mit dem Senat des Oberlandesgerichts regelrecht eine Last weggebrochen, als es von der Senat s- vorsitzenden gefragt worden sei, was es davon h ielte , noch eine Weile im Heim zu bleiben und Mutter und Groß mutter, wie in einem Internat, an den Woche n- enden besuchen zu können. Eine Justizhauptsekretärin habe dem Gericht zu berichten gewusst, dass das Kind anschließend bei einer Begegnung mit der Mutter auf dem Flur gefasst gewirkt habe, während die Mutter vor dem Kind geweint habe. Das Oberlandesgericht hat " aufgrund der gesamten Umstände " keine andere Möglichkeit gesehen, als der Mutter das Sorgerecht teilweise zu entzi e- hen, um das Kind " in der Obhut seines Pflegers bzw. dessen Kinderheim " zur Ruhe kommen zu lassen und ihm alsbald die von ihm gewünschten Umgang s- kontakte mit dem Vater zu ermöglichen. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Die angefochtene Entscheidung steht in vollem Umfang zur Überpr ü- fung durch den Sen at. Die vom Oberlandesgericht i n den Tenor seiner En t- 16 17 18 19 - 10 - scheidung aufgenommene Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung auf die Rechtsfrage der Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers ist nicht wirksam. Eine beschränkte Zulas sung der Rechtsbeschwerde ist - wie die der R e- vision - nur bezüglich selbstständiger Teile des Verfahrensgegenstandes mö g- lich. Insofern kann die Zulassung des Rechtsmittels beschränkt werden, wenn auch das Rechtsmittel selbst entsprechend beschränkt werden könnte ( vgl. S e- nats urteile v om 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405 und BGHZ 153, 358, 362 f. = FamRZ 2003, 590, 591 ). Auf einzelne Rechtsfragen, die nicht ausschließlich einen abgrenzbaren Teil des Verfahrensgegenstandes betreffen, kann die Zulassung daher nicht beschr änkt werden. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers betrifft eine Verfahrensfrage, die den gesamten Ve r- fahrensgegenstand erfasst . Da sich aus der Beschränkung auch keine au s- schließliche Zulassung des Rechtsmittels - nur - für einzelne Verfahrensbe teili g- te ergibt und die Frage der Beschwer durch die fehlende Ergänzungspflegerb e- stellung hier nicht maßgeblich ist , steht die Entscheidung des Oberlandesg e- richts somit in vollem Umfang zur Überprüfung durch den Senat. 2. Die vom Oberlandesgericht behandelte St reitfrage, ob i n Kindschaft s- verfahren neben dem Verfahrensbeistand zusätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, hat der Senat inzwischen im Sinne der auch vom Oberlandesg e- richt vertretenen Auffassung entschieden (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Frage ist im vorliegenden Fall aber nicht entscheidungserheblich. Die Entziehung der elterlic hen Vertretungsbefugnis nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3 , 1796 BGB und Bestellung eines Ergänzungspflegers erfo rdern ein gesonderte s Verfahren vor dem Familiengericht . Solange den sorgeberechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil die Vertretungsbefugnis nicht ent zogen wo r- 20 21 22 - 11 - den ist, bleiben diese zur gesetzlichen Vertretung des Kindes im Verfahren b e- fugt. Ein gesetzlicher Ausschluss der Eltern von der Vertretung nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 BGB kommt im Kindschaftsverfahren nach allgemeiner Au f- fassung nicht in Betracht. Das Kind ist demnach im vorliegenden Verfahren durch die Mutter ordnungsgemäß vertr eten. Dass die Vorinstanzen davon a b- gesehen haben, eine Mitteilung nach § 22 a FamFG zu machen oder von Amts wegen ein - gesondertes - Verfahren zur Entziehung der elterlichen Vertr e- tungsbefugnis an zuregen, war unabhängig vo m umstrittenen Verhältnis zw i- sch en Verfahrensbeistand schaft und Ergänzungspflegschaft jedenfalls nicht verfahrensfehlerhaft . 3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts begegnet hingegen in der Sache durchgreifenden Bedenken. Die von den Vorinstanzen getroffenen Fes t- stellungen tragen e ine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrecht s und we i- terer Sorgeb efugnisse der Mutter nicht. Wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind , die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht nach § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Zu den gerichtlichen Maßna hmen gehört insbesondere nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB die teilweise oder vollständige Entz iehung der elterlichen Sorge. a ) Nach der Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung für ein Ei n- greifen des Familiengerichts eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorha n- dene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Sch ädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher S i- cherheit voraussehen lässt (S enatsbeschlüsse BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 19 und vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344, 23 24 25 - 12 - 345 mwN). A ls gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der Senat die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens ang e- führt (S enatsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 19 und vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393 mN , jeweils zu § 1671 BGB ). D ie sich daraus ergebenden Anforderungen für eine Gefährdung des Kindeswohls hat die angefochtene Entscheidung im Ausgangspunkt allerdings berücksichtigt . Das Oberlandesger icht hat eine Gefährdung des Kindeswohls darin gesehen, dass das Verhalten der Mutter bei dem Kind zu einem Loyal i- täts konflikt geführt habe. Dieser habe bereits manifeste Verhaltensauffälligke i- ten und Bindungsstörungen hervorgerufen, die nach Mitteilung de s Jugendamt s sogar psychologisch und psychotherapeutisch behandelt werden müssten. D a- bei handelt es sich um einen Befund, der zu einem Eingriff in das Sorgerecht nach § 1666 BGB Veranlassung gibt (vgl. Senatsbeschl üsse vom 12. März 1986 - IVb ZB 87/85 - NJ W - RR 1986, 1264, 1265 sowie vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 171 ) . Denn durch das Verhalten der Mutter, das sowohl durch Herabsetzung des Vaters als auch durch Manipulat i on des Kindes auf eine Unterbindung der Umgangskontakte gerichtet i st , we r den die nach den Feststellungen der Vorinstanzen intakten Bindungen des Ki n des zu seine m Vater erheblich beeinträchtigt . Das begründet jedenfalls im Zusamme n- hang mit dem bestehenden verschärften Elternkonflikt die Gefahr einer seel i- sche n Schädigung des Kindes . Zugleich erweist sich eine nur eing e schränkte Erziehungs eignung der Mutter, weil ihr die erforderliche Bindungst o leranz fehlt und sie dem Kind demzufolge in seiner weiteren Entwicklung nur eine unz u- reichende Beziehungssicherheit vermitteln kann . 26 - 13 - b) § 1666 Abs. 1 BGB setzt weiterhin voraus, dass die vom Familieng e- richt zu treffenden Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. D ie Erforderlichkeit der Maßnahme ist Bestandteil der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne und wird in Bezug auf Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, durch § 1666 a Abs. 1 Satz 1 BGB dahin konkretisiert, dass der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 GG) . aa) Vor einer - teilweisen - Entziehung des Sorgerechts hat das Famil i- engericht zu überprüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen , um der G e- fährdung entgegenzuwirken. Dies gebietet nicht nur d as Kindeswohl und der Schutz der Familie n ach Art. 6 Abs. 1 GG , sondern auch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht, in das nur so weit eingegriffen werden darf, als es wegen der konkreten Gefährdung des Kindeswohls unerlässlich ist. Im vorliegenden Fall kommt als milderes Mittel außer der Vollstreckung d er gerich t- lichen Umgangsregelung aber auch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft in Betracht , welche in § 1684 Abs. 3 S ätze 3 - 6 BGB in der seit dem 1. Sep - tember 2009 geltenden Fassung gesetzlich geregelt ist ( vgl. Staudin ge r/Coester BGB [2009] § 1666 Rn. 146 mwN) . Danach kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen, wenn die Eltern ihre gesetzliche Pflicht , alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elt ernteil beeinträchtigt oder die Erziehung er schwert (§ 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB, Wohlverhaltensgebot), dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzen. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlange n und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Wie sich an den Voraussetzungen der Umgang spflegschaft zeigt , ist diese vom Gesetz vor allem für den Fall der Umgangsverweigerung durch einen Elternteil und die damit verbundene Ki n- deswohl beei nträchtigung (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB ) als geeignete Ma ß- 27 28 - 14 - nahme vorgesehen . Da die Umgangspflegschaft den Eingriff auf das zunächst erforderliche Maß begrenzt, ist sie gegenüber einem (vollständigen) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht s nach § 1666 BGB als milderes Mittel vorrangig. Von ihrer Anordnung kann demnach nur dann abgesehen werden, wenn die Umgangspflegschaft offensichtlich keinen Erfolg verspricht . bb) Die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Sorgerechtsentziehung nach § 1666 BGB schlie ßt es ferner mit ein, dass die konkrete Maßnahme geeignet ist, um die Gefahr für das Kindeswohl zu beseitigen ( Senatsbeschluss vom 12. März 1986 - IVb ZB 87/85 - NJW - RR 1986, 1264, 1265; Staudin ger/Coester BGB [2009] § 1666 Rn. 212) . An der Eignung fehlt e s nicht nur , wenn die Ma ß- nahme die Gefährdung des Kindeswohls nicht beseitigen kann. Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträcht i- gungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der fes t- gestellten Gefahr nicht auf gewogen werden ( vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 171 - zu § 1671 BGB - OLG Hamm FamRZ 2007, 1677; BayObLG FamRZ 1998, 1044; Staudinger/Coester BGB [2009] § 1666 Rn. 212 mwN ; vgl. auc h Gottschalk FPR 2007, 308, 309 f. ) . Selbst wenn demnach die Maßnahme als solche für die Belange, in denen das Kindeswohl gefährdet ist, die erwünschten Wirkungen entfaltet, ist sie dennoch ungeeignet, wenn sie in anderen Belangen des Kindeswohls wiederum eine Gefährdungsl age schafft und deswegen in der Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt. cc) Darüber hinaus gelten in kindschaftsrechtlichen Familiensachen und insbesondere in Verfahren betreffend die Entziehung der elterlich en Sorge g e- mäß § 1666 BGB besondere Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufkl ä- rung (Senatsbeschluss BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 29 mwN - auch für das Folgende). Denn die verfassungsrechtliche Dimension von Art. 6 Abs. 2 29 30 - 15 - und Abs. 3 GG beeinflus st auch das Verfahrensrecht und seine Handhabung im Kindschaftsverfahren. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen, weshalb insbeson - dere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs - und Prüf ungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen (BVerfG FamRZ 2009, 399, 400; FamRZ 2002, 1021, 1023). Das bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Elter n- rechten Rechnung tragen muss. Vielmehr steht das Verfahrensrecht auch unter dem Primat des K indeswohls, zu dessen Schutz der Staat im Rahmen seines Wächteramtes gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet ist. Die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundl a- ge einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (BVerfG FamRZ 2009, 399, 400). c) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Zum einen hat das Oberlandesgericht nicht erschöpfend begründet, dass mild e- re Maßnahmen nicht möglich sind. Zum anderen mangelt es an ei ner hinre i- chenden Aufklärung einer Eignung der teilweisen Sorgerechtsentziehung in der von den Vorinstanzen angeordneten Form . aa) Das Oberlandesgericht hat als mildere Maßnahme lediglich die we i- tere Vollstreckung der gerichtlichen Umgangsregelung in Be tracht gezogen. Hinsichtlich der Möglichkeit , eine Umgangspflegschaft einzurichten, enthält der angefochtene Beschluss hingegen keine Begründung. Auch die vom Amtsg e- richt gegebene Begründung , auf die das Oberlandesgericht lediglich in einer pauschalen Bezu gnahme verwiesen hat, rechtfertigt eine Außerachtlassung der Umgangspflegschaft nicht. Das Amtsgericht hat angeführt, eine Umgangspflegschaft sei nicht in B e- tracht gekommen. Diese hätte Sinn gemacht, wenn es Probleme bei der Durc h- 31 32 33 - 16 - führung, wie etwa der Ü bergabe des Kindes, gegeben hätte. Vorliegend sei aber eine derart hohe negative Beeinflussung des Kindes für die Probleme au s- schlaggebend. Das Kind habe die negative Meinung ihrer Mutter und ihrer Großmutter zu großen Teilen übernommen und müsse gegen den erklärten Willen der Mutter handeln. Zudem habe der Verfahrensbeistand erklärt, jede n- falls teilweise die Umgänge zu begleiten, was gescheitert sei. Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft könne das Problem daher nicht lösen. Das genügt zur Begründung indessen nicht. Eine Aussichtslosigkeit der Umgangspflegschaft lässt sich nur annehmen, wenn es nach den getroffenen Feststellungen offensichtlich ist, dass eine Umgangspflegschaft keinen Erfolg haben wird . Selbst eine nahe liegende Vermutung, die Umgangs pflegschaft werde nicht die erwünschten Wirkungen zeitigen, reicht aber nicht aus, um von ihrer Anordnung abzusehen und sogleich weiter reichende Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen. Vielmehr kann von eine r Umgangspflegschaft jede n- falls gegenüber einer v ollständigen Entziehung des Aufenthaltsbestimmung s- recht s mit dem Ziel einer Heimunterbringung nur abgesehen werden, wenn die Umgangspflegschaft sich entweder als unwirksam erwiesen hat oder von vor n- herein offensichtlich aussichtslos ist. Das ist hier n icht hinreichend festgestellt. Allein die Bee i nflussung des Kindes durch Mutter und Großmutter genügt dazu nicht. Hierbei handelt es sich sogar um die Voraussetzung der Einrichtung einer Umgangspflegschaft, welche somit gerade auf den Fall der - auch nachh altigen - negativen Beeinflussung durch den Obhutselternteil zugeschnitten ist. Die vom Amtsgericht angeführten Erfahrungen mit einem vereinbarten Umgangskontakt, der durch den Verfa h- rensbeistand zu begleiten war, reichen nicht aus . Denn dem Verfahrensbe i- s tand stehen - abgesehen da von , dass er bereits in anderer Funktion am Ve r- fahren beteiligt ist - die rechtlichen Befugnisse eines Umgangspflegers nach 34 35 - 17 - § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und dessen Herausgabe zu verlangen, nicht zur Ver fügung . bb) Auch im Hinblick auf die Eignung der teilweisen Entziehung des So r- gerechts der Mutter fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung durch die Vor - instanzen . Wie oben ausgeführt , genügt es nicht, dass die Maßnahme als solche für die Belange, in denen das Kindeswohl gefährdet ist, die erwünschten Wirku n- gen entfaltet. Sie ist vielmehr gleichwohl ungeeignet, wenn sie in anderen B e- langen des Kindeswohls wiederum eine Gefährdungslage schafft und desw e- gen in der Gesamtbetrachtung zu ke iner Verbesserung der Situation des g e- fährdeten Kindes führt. Die nach § 26 FamFG gebotene tatrichterliche Sachau f- klärung unterliegt dabei im Rahmen der Sorgerechtsentziehung besonderen Anforderungen. Hierbei ist zu beachten, dass die vom Amtsgericht a ngeordnete Entzi e- hung des Aufenthaltsbestimmungsrecht s mit einer Heimunterbringung des Ki n- des verbunden ist, was spätestens in der Beschwerdeinstanz auch offensich t- lich geworden ist. Die unbefristete Heimunterbringung stellt aber als eine Ma ß- nahme, die mit der Herausnahme des Kindes aus der Obhut eines Elternteils verbunden ist, einen besonders schwerwiegenden Eingriff dar, der insbesond e- re im Hinblick auf das Kindeswohl einer eingehenden Aufklärung und Absich e- rung bedurft hätte (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 713 ) . Dar an fehlt es im vorliege n- den Fall. Weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht hat sich damit au s- einandergesetzt, welche mittelfristige Perspektive mit der Heimunterbringung des Kindes verbunden ist. Ein Wechsel des Kindes in die Obhut des Va ters ist von den Vorinstanzen nicht in Betracht gezogen worden . Vielmehr soll die Mu t- 36 37 38 39 - 18 - ter nach Auffassung der Vorinstanzen trotz ihrer nur eingeschränkten Erzi e- hungseignung offenbar die Hauptbezugsperson des Kindes bleiben. Ihr sind dementsprechend die übri gen Sorgerechtsbefugnisse belassen worden. Es hä t- te demnach der Begründung bedurft, welche mittelfristige Perspektive für das Kind im Fall der Heimunterbringung bestehen soll (vgl. etwa § § 27, 36 SGB VIII) . Ein dauerhafter Verbleib des Kindes im Heim ließe sich nur rechtfe r- tigen, wenn beide Elternteile auf Dauer erziehungsungeeignet wären und eine Abwägung der Vor - und Nachteile die dauerhafte Heimunterbringung als die für das Kindeswohl bessere Alternative erscheinen ließe. Um dies festzustellen, reich t e die Anhörung des Kindes durch den Senat des Oberlandesgerichts nicht aus. Bei der bestehenden komplexen Problematik hätte das Oberlandesgericht vielmehr der eingehenden sachverständigen Ber a- tung bedurft , welche hier trotz Hinzuziehung einer Gutachterin unzureichend geblieben ist . Das vom Amtsgericht eingeholte und vom Oberlandesgericht verwertete Sachverständigen - Gutachten bezog sich lediglich auf die grundsät z- liche Erziehungseignung der Mutter, welche von der Sachverständigen - wenn auch mit Einschränku ngen - bejaht worden ist. Das Gutachten konzentriert sich auf die Umgangsproblematik, ohne die Gesamt situation des Kindes und dess en künftige Entwicklung in Betracht zu ziehen . Das mag aus der Sicht der Sac h- verständigen, die eine Erziehungseignung bejaht h at, jedenfalls bei Erstellung des Gutachtens offenbar auch nicht nahe gelegen haben . Der sachverständ i- gen Begutachtung hätte da gegen insbesondere die nach dem Beschluss des Amtsgericht s veränderte Situation bedurft . Es genügte nicht, dass die Sachve r- ständi ge - durch das Anhörungsprotokoll nicht näher dokumentiert - vom Obe r- landesgericht angehört worden ist und die Anhörung sich jedenfalls nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses wiederum nur auf die Kinde s- wohlbeeinträchtigung wegen der Beeinflussun g des Kindes durch die Mutter bezogen hat . 40 - 19 - Vielmehr war es erforderlich, dass das Oberlandesgericht sich mit sac h- verständiger Hilfe ein umfassendes Bild von der Lebenssituation des Kindes im Heim verschaffte. Nur eine umfassende Aufklärung in diesem Si nne hätte es ermöglicht, eine mittelfristige Perspektive für das Kind darzustellen und sodann aufgrund eine r verlässliche n Abwägung der Vor - und Nachteile einer Heimu n- terbringung die Eignung der getroffenen Maßnahme zu überprüfen . Ohne weitere Feststell ungen ver bleibt indessen als Rechtfertigung der Maßnahme - das Fehlen milderer Mittel hier unterstellt - lediglich die effiziente Durchsetzung der Umgangskontakte zwischen Vater und Kind sowie die - weit - gehende - Vermeidung von Beeinflussungen des Kindes durch die Mutter . Ob eine Sorgerechtsentziehung zu diesen Zwec k en überhaupt eine geeignete Maßnahme darstell en kann , ist in Frage gestellt worden (Staudinger/Coester BGB [2009] § 1666 Rn. 146 f. ; Salgo Perspektiven des Familienrechts FS Schwab S. 891 ff. ) . Ob dem gefolgt werden kann, kann allerdings offenbleiben . D enn die se Frage ist vo m Familiengericht nicht grundsätzlich zu entsche i den. Ihre Beantwortung liegt vielmehr vornehmlich auf dem Fachgebiet der (Fam i- lien - )Psychologie. Das Familiengericht bedarf daher zur hinreichenden Aufkl ä- rung des Sachverhalts der Beratung durch einen geeigneten Sachverständigen . Erst auf dieser Grundlage kann eine Beurteilung des Kindeswohls und der in diesem Rahmen vor allem zu berücksichtigenden Bindungen des Kindes sowie de r Erziehungsfähigkeit seiner Eltern stattfinden . Allein zum Zweck der effizie n- ten Durchsetzung von Umgangskontakten darf eine Entziehung des Aufen t- haltsbestimmungsrechts mit dem Ziel der Heimunterbringung jedenfalls nicht angeordnet werden. 41 42 - 20 - III. Der a ngefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Dem Senat ist e i- ne abschließende Sachentscheidung nicht möglich, weil es weiterer Tats a- chenaufklärung im Sinne der dargestellten Anforderungen bedarf. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, d ass - neben der Prüfung der Einrichtung einer Umgang spflegschaft - ein ergänzendes Sachve r- ständigen - Gutachten einzuholen ist. Dessen Fragestellung hat sich auf eine umfassende Aufklärung des Kindeswohls, insbesondere der Lebens - und En t- wicklungsbedingungen und - perspektiven des Kindes zu richten und hat damit wesentlich über die bislang im Vordergrund stehenden Fragen der Erziehung s- eignung der Mutter im Hinblick auf die Bindungstoleranz und die damit einhe r- gehende Ermöglichung des Umgangs zwischen Vater und Kind hinauszugehen. Erforderlich ist auch, dass das Kind in seiner gegenwärtigen Umgebung ps y- ch o logisch begutachtet wird. In die familienpsychologische Begutachtung wird ferner auch die Großmutter als wichtige Bezugsperson des Kindes ein bezogen werden müs sen. Soweit zudem das Verhalten des Kindes in der Schule oder in anderen Zusammenhängen eine Rolle spielt, wird sich das Oberlandesgericht nicht auf die Angaben des Verfahrensbeistand s verlassen dürfen, sondern sich - durch Befragung der Lehrer oder sonsti ger Bezugspersonen - einen unmitte l- baren Eindruck verschaffen müssen. Die auf der Grundlage der in diesem Sinne umfassenden Aufklärung zu treffende Entscheidung nach § 1666 BGB hängt schließlich davon ab, ob die Erziehungseignung der Mutter derart einge schränkt ist, dass es für das Wohl des Kindes auf Dauer schädlicher ist, wenn es in der Obhut der Mutter ve r- bleibt, als wenn es im Heim untergebracht wird. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrecht s nicht nur über mäßig, 43 44 45 - 21 - sondern im Sinne der oben aufgeführten Maßstäbe bereits ungeeignet, so dass es an der Erforderlichk eit der Maßnahme im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB fehlt. Do se Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Zerbst, Entscheidung vom 21.09.2010 - 7 F 246/10 SO - OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.12.2010 - 3 UF 178/10 -
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