BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 247/11 vom 26. September 201 3 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändung s- freiem Arbeitsei nkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts ei n- gezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsi tzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. September 201 3 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der B e- schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 19. August 2011 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 2011 wird zurückgewi e- sen. Der Schuldner trägt die Kosten de r Rechtsmittelverfahren . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah rens wird auf 2.044,57 Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. - 3 - Gründe: I. Auf Eigenantrag des Schuldners wurde mit Beschluss des Insolvenzg e- richts am 11. Dezember 2006 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schul d- ner errichtete am 25. April 2008 neben seinem Gehaltskonto ein weiteres Konto bei einem Kreditinstitut und zahlt e hierauf einen Betrag von 1.000 aus seine n monatlichen pfändungsfreien Lohneinkünften angespart hatte. W e i- tere Einzahlungen dieser Art folgten am 2. Juli 2008 und am 7. Oktober 2008 über jeweils 500 , sowie a m 1. Januar 2009 über 44,57 it Beschluss vom 14. April 2009 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Nachdem der Schuldner dem weiteren Beteiligten mitgeteilt hatte, er h a- be im l aufenden Insolvenzv erfahrens 2.044,57 e- teiligte beantragt, die Nachtragsverteilung anzuordnen. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag entsprochen . Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwe r- de des Schuldners hat das Landgeric ht den Beschluss aufgehoben und den Antrag des weiteren Beteiligten auf Durchführung der Nachtragsverteilung a b- gelehnt. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit der Rechtsbeschwe r- de. 1 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 204 Abs. 2, §§ 6, 7 a F InsO, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie Erfolg und führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts . 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Sparrückla gen des Schuldners fielen nicht in die Insolvenzmasse. Sie seien weiterhin als unpfän d- bares Arbeitseinkommen anzusehen. Ein Insolvenzbeschlag komme nur in B e- tracht, wenn der Schuldner das unpfändbare Einkommen in pfändbare Gege n- stände investiere. Der bloße Umstand, dass er Geld beiseitegelegt habe, könne ohne weitere Anhaltspunkte auch nicht dahin verstanden werden, dass er damit auf den Pfändungsschutz verzichte und sein unpfändbares Arbeitseinkommen der Insolvenzmasse zur Verfügung stelle. 2. Diese Au sführung en halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Spa r- rücklagen des Schuldners unterliegen dem Insolvenzbeschlag. Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist hierüber die Nachtragsverteilung durchzuführen. a) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtrags verteilung auf A n- trag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn Gegenstände der Masse nachträglich ermittelt we r- den. Hierbei kann es sich um Gegenstände handeln, deren Existenz de m Ve r- walter unbekannt gebli eben ist , etwa, weil, wie vorliegend gegeben, er hierüber nicht unterrichtet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6). Handelt es sich bei dem Gegenstand um ein Sparkonto des Schuldners, so gehören hierzu nach § 3 5 Abs. 1 InsO das Spa r- 3 4 5 6 - 5 - buch selbst und der darin verbriefte Rückzahlungsanspruch sowie die während des Insolvenzverfahrens ange fallenen Zinsen (Wagner in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO , § 203 Rn. 8). b) Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO hing e- gen die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 21; Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11, WM 2011, 2376 Rn. 4). Eine Unpfändbarkeit der hier in Re de stehenden Sparrücklagen ist nicht gege ben. Unpfändbar war für den maßgeblichen Zeitraum von Dezember 2006 bis April 2009 lediglich das monatliche Einkommen im Rahmen des § 850c ZPO. Selbst nach dem hier noch nicht anwendbaren § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO wi rd Guthaben, über das der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht in Höhe des nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO pfändungsfreien Betrag verfügt hat, lediglich in den folge n- den Kalendermonat übertragen. Arbeitsein kommen anzusparen und dem Glä u- bi gerz ugrif f zeitlich unbegrenzt vorzuenthalten , ist dagegen rechtlich nicht mö g- lich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 15). Im Übrigen ist anerkannt, dass zum n ach V erfahrenseröffnung begründ e- ten Neuerwerb nicht nur das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners aus selbständige r oder nichtselbständige r Erwerbstätigkeit gehört, sondern auch der Erwerb eines Gegenstandes mit insolvenzfreien Mitteln oder der Erlös bei Ve r- kauf einer unpfändbaren Sache ( vgl. HK - InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 35 Rn. 36; Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl., § 35 Rn. 115 , § 36 Rn. 51a; MünchKomm - InsO/Peters, 3. Aufl., § 35 Rn 45 f). Gleiches gilt für das aus dem unpfändbaren Bestand d es Arbeitseinkommens angesparte Vermögen, das hier zudem auf ein neues Konto eingezahlt wurde und damit eine eigenständige Forderung g e- 7 8 - 6 - gen das Kreditinstitut begründete. Der Senat ist daher auch bisher davon au s- gegangen, das s Vermögen, das aus angesparten pfändungsfreien Beträgen gebildet wird, nach § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 I nsO in die Masse fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - IX ZB 170/11, WM 2013, 1030 Rn. 19). 3. Danach ist die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Aufhebung der Entscheidung nur wegen R echtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf den festg e- stellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) . III . Der Antrag des weitere n Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den weiteren Beteiligten als Partei kraft Amtes scheitert bereit s an der Regelung des § 1 16 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit, so dass die Kosten der geplanten Rechtsverfolgung nicht gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO aus der verwa l- teten Vermögensmasse aufgebracht werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, ZVI 2013, 32 Rn. 9 f). Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubigern ist es jedoch zuzumuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen. 2. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuz um u- ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die 9 10 11 12 - 7 - der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsver folgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1 090; vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZIns O 2011, 1552 Rn. 2; vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2). Bei dieser werte n- den Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens - und Vollstreckungsrisiko und die Gläub i- gerstrukt ur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9; vom 13. September 2012, aaO). 3. Hieran gemessen ist den Gläubiger inne n Nr. 2 und Nr. 4 der Tabelle Anlage 6, die zusammen einen Anteil von etwa 95 v.H. der festgestellten Ford e- rungen haben, die Aufbringung der Verfahrenskosten, die entgegen der Darste l- lung in der Antragsschrift nicht etwa 1.250 nd s- wert von 2.044,57 den Besti m- mungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes 215,3 9 s- fall für Gerichtskosten 100 mithin zusammen 315,59 - 13 - 8 - bar. Der Umstand, dass die Gläubi gerin Nr. 2 nicht bereit ist, sich an den Ve r- fahrenskosten zu beteiligen, ist unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012, aaO Rn. 6 mwN). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.05.2011 - 2 IN 1249/06 (G2) - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.08.2011 - 11 T 204/11 -
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