BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 248/02 vom19. Dezember 2002in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 19. Dezember 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammerdes Landgerichts München I vom 10. Mai 2002 wird auf Kostendes Schuldners zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf33.800 nrGründe: Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat mit Beschluß vom29. Dezember 1999 die Zwangsversteigerung des im Rubrum aufgeführtenWohnungseigentums angeordnet. Dessen Verkehrswert hat es, gestützt auf einSachverständigengutachten, durch Beschluß vom 4. Juli 2000 auf 300.000 DMfestgesetzt. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt mit derBegründung, die Eigentumswohnung habe eine Größe von 68,74 qm und nicht,wovon das Amtsgericht in seinem Wertfestsetzungsbeschluß ausgegangen sei,von nur 54 qm. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen,weil nicht die tatsächliche Größe, die möglicherweise der Schuldner richtig an- - 3 -gegen habe, maßgeblich sei, sondern die der Teilungserklärung entsprechen-de.Mit einem am 21. Februar 2002, dem festgesetzten Tage des Versteige-rungstermins, beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat der Schuldnerunter Hinweis auf eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 12. Januar2001, der zufolge die Wohnung eine Größe von 72,85 qm hat, abermals dieÄnderung des Verkehrswertgutachtens beantragt. Gleichwohl hat das Amtsge-richt im Versteigerungstermin das geringste Gebot und die Versteigerungsbe-dingungen auf der Grundlage des festgesetzten Verkehrswerts festgestellt unddas Wohnungseigentum zu dem Meistgebot von 169.000 nnrsofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen.Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner - vom Landgericht zugelasse-nen - Rechtsbeschwerde.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) undauch sonst zulässig; sie hat indessen keinen Erfolg.Der Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt (oder versagt) wird, kannmit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nichtangefochten werden (§ 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG). Grundsätzlich hindert die Bin-dung des Vollstreckungsgerichts an die Wertfestsetzung nicht nur eine erneutePrüfung des Wertes bei der Entscheidung über den Zuschlag, sondern auchdie Überprüfung und Änderung eines fehlerhaft festgesetzten Wertes (Zel- - 4 -ler/Stöber, ZVG 17. Aufl. § 74a Anm. 9.7). Ob eine Anfechtung des Zuschlags-beschlusses dann möglich ist, wenn das Vollstreckungsgericht es trotz recht-zeitigen Nachweises neuer, für die Wertfestsetzung erheblicher Tatsachenunterlassen hat, den festgesetzten Wert von Amts wegen zu ändern (vgl. OLGKöln ZIP 1983, 999; Gerhardt, in: Dassler/Schiffhauer, Gerhardt/Muth, ZVG12. Aufl. § 74a Rn. 36; Zeller/Stöber, § 74a ZVG Anm. 7.20), braucht der Senatim vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.Denn eine neue Tatsache war dem Vollstreckungsgericht vor der Zu-schlagserteilung nicht bekannt geworden. Um eine "neue Tatsache" handelt essich nur dann, wenn sich nach der Beschlußfassung die Grundlagen für dieWertfestsetzung geändert haben. Bringt der Schuldner vor, bereits die Be-schußfassung sei falsch, verpflichte dies das Vollstreckungsgericht nicht zurÜberprüfung des rechtskräftigen Wertfestsetzungsbeschlusses (OLG KölnZIP 1983, 999; Steiner/Storz, ZVG 9. Aufl. § 74a Rn. 120; Zeller/Stöber, § 74aZVG Anm. 7.20 unter a).Im vorliegenden Fall wird nicht vorgebracht, daß sich nach der Be-schlußfassung die Grundlagen für die Wertfestsetzung geändert haben. DerSchuldner hielt die Wertfestsetzung von Anfang an für falsch. Die Wohnungs-größe hat sich, seit das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wird, nichtverändert. Die Divergenz zwischen der Wohnungsgröße, die der Schuldnerangibt, und derjenigen, die der Sachverständige und - ihm folgend - die Ge-richte zugrunde gelegt haben, beruht auf angeblichen tatsächlichen (baulichen)Veränderungen (Einbeziehung der Podestfläche des Treppenhauses in dieWohnung), die in den Jahren 1979/1984 stattgefunden haben soll. Die Grund-lagen für die Wertfestsetzung hätten sich nur geändert, wenn die rechtlichen - 5 -Voraussetzungen geschaffen worden wären, um die Podestfläche zum Son-dereigentum des Schuldners zu rechnen.Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist dies bis heute nicht gesche-hen, und deshalb war - und ist - die Wertfestsetzung auch in der Sache richtig.Der Schuldner hatte die seines Erachtens zutreffende Wohnungsgröße demVollstreckungsgericht zwar bereits vor Ergehen des Wertfestsetzungsbe-schlusses vorgetragen. Er war aber - zu Recht - darauf aufmerksam gemachtworden, daß sein Vortrag nicht genüge, daß vielmehr - so lange die Teilungs-erklärung/Gemeinschaftsordnung nicht geändert sei - die nach seinen Anga-ben in die Wohnung mit einbezogene Podestfläche zum Gemeinschaftseigen-tum gehöre und den Wert seines Wohnungseigentums nicht erhöhe. Die an-schließend ihm gebotene Gelegenheit, die Gemeinschaftsordnung zu ändern,hat der Schuldner bis heute nicht wahrgenommen. Das Erwirken einer neuenAbgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG) reicht nicht aus, umdem jeweiligen Wohnungseigentümer ein gegen die Miteigentümer wirksamesRecht auf die Podestfläche zu verschaffen. Dazu wäre vielmehr eine Vereinba-rung aller Miteigentümer (§§ 3, 4 WEG) erforderlich gewesen.Ob die Vorschrift des § 100 Abs. 3 ZVG, wonach das Beschwerdegerichtvon Amts wegen die im § 83 Nr. 6, 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe zuberücksichtigen hat, auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde gilt, braucht derSenat nicht zu entscheiden. Denn es ist nicht ersichtlich, daß im vorliegendenVerfahren einer dieser Versagungsgründe vorliegt.KreftGanterRaebel - 6 -KayserBergmann
Full & Egal Universal Law Academy