BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 248/03 vom 20. September 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b; 1587 a Abs. 3 Nr. 2; TV Nr. 15 DP AG 247247 5, 7, 8; TV Nr. 36 DP AG 247 2; VAP-Satzung 247 41 a; BarwertVO 247 1 Abs. 3 F.: 3. Mai 2006-11-02 a) Zur Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Post AG und des Besitzstandes der VAP-Zusatzversorgung im Versorgungsaus-gleich. b) Betriebsrenten, die im Leistungsstadium nach der Entwicklung der Lebenshal-tungskosten angepasst werden, sind unter Ber374cksichtigung der gegenw344rti-gen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenver-sorgung einerseits sowie der Ver344nderung des Verbraucherpreisindex ande-rerseits als leistungsdynamisch zu bewerten. c) Durch die 2. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 und die 3. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 ist fr374heren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsm344337ig-keit der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert ei-nes nicht volldynamischen Anrechts ist im Versorgungsausgleich deswegen regelm344337ig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln. BGH, Beschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - OLG M374nchen AG Laufen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs, Dose und Lohmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts M374nchen vom 20. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 982,56 200 Gr374nde: I. Die Parteien haben am 10. November 1961 geheiratet. Der Scheidungs-antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren 17. September 1941) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 28. Februar 1941) am 24. Juli 2001 zu-gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Ver-bundurteil geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach 247 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversiche- 1 - 3 - rungsanstalt f374r Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in H366he von 87,13 DM (44,55 200), bezogen auf den 30. Juni 2001, 374bertragen hat. Bei seiner Berechnung hat das Amtsgericht die von ihm als statisch behandelten Anwartschaften der Antragstellerin auf eine Versicherungsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) und auf Betriebsrente bei der Deutschen Post AG (die im Verfahren auch f374r die VAP auftritt; weitere Beteiligte zu 2) unter Anwendung von Tabelle 1 der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung (i.d.F. des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 1997, 2998) in dynamische Monatsrenten von 123,69 DM bzw. 239,14 DM umgerechnet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abge344ndert, dass - jeweils be-zogen auf den 30. Juni 2001 - durch analoges Quasi-Splitting nach 247 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der VAP auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 85,49 200 begr374ndet sowie im Wege des erweiterten Splittings nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Renten-anwartschaften in H366he von 30,21 200 374bertragen werden. Nach den Feststellun-gen des Oberlandesgerichts haben die Parteien w344hrend der Ehezeit (1. No-vember 1961 bis 30. Juni 2001; 247 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA erworben, und zwar die Antrag-stellerin in H366he von 1.346,05 DM (= 688,22 200) und der Antragsgegner in H366he von 1.883,14 DM (= 962,83 200), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben hat die Antragstellerin in der in die Ehezeit fallenden Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 bei der VAP Anrechte auf eine Zusatz- 2 - 4 - rente von monatlich 351,77 DM (= 179,86 200) erworben, die sie seit dem 1. November 2001 als vorgezogene Rente wegen Alters bezieht. Au337erdem bezieht sie nach den vom Oberlandesgericht eingeholten Ausk374nften - aufgrund einer Betriebszugeh366rigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 - seit dem 1. November 2001 eine j344hrliche Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in H366he von 8.271,24 DM (monatlich 689,27 DM = 352,42 200); tarifvertraglich ist eine j344hrliche Anpassung dieser laufenden Rente an die Ver344nderungen des Verbraucherpreisindex vorgesehen. Das Oberlandesgericht hat die von ihm als statisch bewerteten Anrechte der Antragstellerin bei der VAP und der Deutschen Post AG nicht in dynami-sche Monatsrenten umgerechnet, sondern in den Ausgleich die nominellen Be-tr344ge eingestellt. Es hat dabei lediglich die H366he dieser im Zeitpunkt der Ent-scheidung bereits laufenden Renten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes zu-r374ckgerechnet, indem es die ehezeitanteiligen nominellen Leistungsbetr344ge durch den im Entscheidungszeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert dividiert und mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert hat. Aufgrund dieser Berechnung hat das Oberlandesgericht f374r die Zusatzrente bei der VAP einen Betrag von 334,23 DM (= 170,89 200) und f374r die Betriebsrente bei der Deutschen Post AG einen Betrag von 655,26 DM (= 335,03 200) monatlich in die Ausgleichsbilanz eingestellt. 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte die Antragstellerin eine Dynamisierung der von ihr als statisch bewerteten Anrechte bei der VAP und der Deutschen Post AG unter Anwendung von Tabelle 1 der seit 1. Januar 2003 geltenden Barwert-Verordnung und damit eine Herabsetzung des Ausgleichs-betrags erreichen. 4 - 5 - II. 5 Das zul344ssige Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 6 1. Das Oberlandesgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass das bei der VAP begr374ndete unverfallbare Anrecht der Antragstellerin auf eine Zu-satzrente selbstst344ndig neben ihrem bei der Deutschen Post AG begr374ndeten Anrecht auf eine Betriebsrente besteht, so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP be-gr374ndete Zusatzrente - neben der gesetzlichen Rente der Antragstellerin - zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann. Das entspricht der Versor-gungsordnung f374r die Betriebsrente Post und der Besitzstandsregelung f374r die bis zum 30. April 1997 erworbenen VAP-Anwartschaften. Nach 247 5 i.V. mit 247 7 des Tarifvertrages 374ber die betriebliche Altersver-sorgung der Deutschen Post AG vom 29. Oktober 1996 (Betriebsrente Post Tarifvertrag Nr. 15, zuletzt ge344ndert durch TV Nr. 1114) errechnet sich die Be-triebsrente Post aus dem Produkt der Besch344ftigungsjahre bei der Deutschen Post AG und einem in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgef374hrten DM- oder 200-Betrag, der von der jeweiligen Versorgungsgruppe im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses abh344ngig ist. Nach den 247247 2, 6 des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV Tarifvertrag Nr. 18 vom 28. Februar 1997, zuletzt ge344ndert durch TV Nr. 114) sind dabei zus344tzlich auch die Besch344ftigungszeiten zu ber374cksichti-gen, die vor dem 1. Mai 1997 lagen und deswegen unmittelbar nur die Zusatz-rente bei der VAP beeinflusst haben. In der somit aus Gr374nden des Bestands-schutzes auf die gesamte Besch344ftigungszeit erweiterten betrieblichen Alters-versorgung der Deutschen Post AG ist deswegen die unverfallbare statische 7 - 6 - Versicherungsrente bei der VAP enthalten, so dass diese nach 247 33 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost vom 20. November 1969 (VAP-Satzung, in der Fassung der 60. Satzungs344nderung, ver366ffentlicht in GMBlMitt 2004 Nr. 39 vom 26. August 2004) ruht. Letztlich be-steht die Gesamtbetriebsrente der Post aus dem Besitzstand der unverfallbaren VAP-Zusatzversorgung und der Differenz dieses Anteils zu der aus den gesam-ten Besch344ftigungszeiten ermittelten Betriebsrente (vgl. Hofbauer/Dembski Sat-zung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost Stand Juni 2005 247 33 Rdn. 60; zur Gesamtversorgung vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 202). Entsprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Betriebsrente auf der Grundlage der gesamten Besch344ftigungszeit ermittelt und davon die Versicherungsrente bei der VAP abgezogen. Das Ruhen der VAP-Versicherungsrente 344ndert allerdings nichts daran, dass dieser Anteil der gemeinsam ausgezahlten Zusatzversorgung auf dem Besitzstand der VAP als 366ffentlich-rechtlicher Versorgungstr344ger beruht, w344h-rend die Betriebsrente Post auf privatrechtlicher Grundlage geschuldet ist. Deswegen und weil die Versicherungsrente der VAP sich auch in der Dynamik von der Betriebsrente Post unterscheidet, ist deren auf den Besitzstand zur374ck-zuf374hrender Anteil entsprechend der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2 aus der Gesamtbetriebsrente herauszurechnen und gesondert zu Lasten der VAP auszugleichen. 8 2. Das Oberlandesgericht nimmt an, dass die bei der Deutschen Post AG begr374ndeten Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente ausschlie337lich in der Ehezeit erworben, der (richtigerweise auf das Ende der Ehezeit bezogene) Zahlbetrag dieser Rente also mit dem Ehezeitanteil identisch sei. Das trifft zwar auf den von der Rente mit umfassten Anteil der VAP, nicht aber auf die Be- 9 - 7 - triebsrente der Deutschen Post AG zu. Denn als Ende der Ehezeit gilt nach 247 1587 Abs. 2 BGB hier der 30. Juni 2001, was auch das Oberlandesgericht nicht verkennt. Die Besch344ftigungszeit der Antragstellerin bei der Deutschen Post AG endete aber erst mit Bezug ihrer Rente zum 1. November 2001. Ent-sprechend hat die weitere Beteiligte zu 2 ihre Auskunft zur H366he der Betriebs-rente auch auf der Grundlage einer Betriebszugeh366rigkeit vom 2. August 1976 bis zum 31. Oktober 2001 errechnet. In die Ausgleichsbilanz ist deswegen nur der Ehezeitanteil der Betriebs-rente bei der Deutschen Post AG einzubeziehen, der sich zeitratierlich aus dem Verh344ltnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugeh366rigkeit zu der gesamten Betriebszugeh366rigkeit ergibt. Die Berechnung hat dabei nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB zu erfolgen, obwohl die Antragstellerin erst vier Monate nach Ehe-zeitende aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich eintretende Umst344nde, die - wie das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb - einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergeben, k366nnen entsprechend 247 10 a VAHRG zur Vermeidung eines sp344teren Ab344nderungsverfahrens bereits in der Erstentscheidung ber374ck-sichtigt werden (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97 - FamRZ 2002, 93 f. m.w.N.; vgl. auch Staudinger/Rehme BGB 2004 247 1587 a Rdn. 282, 303 und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbe-schl374sse vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 und vom 7. Februar 1990 - XII ZB 55/88 - FamRZ 1990, 605). Die zeitratierliche Berech-nung gilt auch f374r eine betriebliche Altersversorgung, die - wie hier - in Form einer Gesamtversorgung mit dem Besitzstand der fr374heren 366ffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung zugesagt ist (zur VBL-Methode vgl. Johannsen/ Henrich/Hahne aaO 247 1587 a Rdn. 202). Nach der Auskunft der Deutschen Post AG bezieht die Antragstellerin bei einer Betriebszugeh366rigkeit vom 2. August 1976 bis 31. Oktober 2001 (303 Monate) eine Betriebsrente von 10 - 8 - 1.041,04 DM (= 532,28 200). Hiervon entfallen 98,68 % (299 Monate), mithin 1.027,30 DM (= 525,25 200) auf die bis 30. Juni 2001 andauernde Ehezeit. Davon ist - nach der auch hier anwendbaren VBL-Methode - der dynamisierte Anteil (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 25) der insgesamt in die Ehezeit fallenden VAP-Versicherungsrente abzu-ziehen. 3. Das Oberlandesgericht hat dabei die bei der VAP und die bei der Deutschen Post AG begr374ndeten Anrechte der Antragstellerin als jeweils sta-tisch behandelt. Das h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 11 a) Soweit sich aus den bei der VAP begr374ndeten Anrechten der Antrag-stellerin, die in der Zeit vom 2. August 1976 bis zum 30. April 1997 unverfallbar erworben sind und damit zugleich dem Ehezeitanteil entsprechen, eine selbst-st344ndige Zusatzrente in Form einer Versicherungsrente (247 41 a VAP-Satzung) ergibt, unterliegt diese allerdings keinen Anpassungen; sie unterf344llt insbeson-dere nicht der Anpassungsregel des 247 18 Abs. 4 BetrAVG (Blomeyer/Otto Ge-setz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge 3. Aufl. 247 18 Rdn. 65). Das Oberlandesgericht hat diese Versorgung, deren Zahlbetrag es mit 351,77 DM (= 179,86 200) festgestellt hat, deshalb als insgesamt statisch ange-sehen (vgl. auch Hofbauer/Dembski aaO 247 41 a Rdn. 26). Das ist f374r die isolier-te Betrachtung dieser Rente nicht zu beanstanden. 12 b) Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht aber in seiner Auf-fassung, die Anrechte der Antragstellerin auf Betriebsrente bei der Deutschen Post AG seien ebenfalls im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch. 13 Um den volldynamischen Charakter eines Anrechts und damit die Ent-behrlichkeit einer Umrechnung nach 247 1587 a Abs. 3 BGB zu bejahen, gen374gt 14 - 9 - es, dass der Zuwachs der Versorgung im Versicherungsverlauf mit der gesetzli-chen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung als den vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt h344lt. Erforderlich ist eine alle Umst344nde ber374cksichtigende Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts, f374r die dessen tats344chliche bisherige Entwicklung 374ber einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. Senatsbe-schluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475, m.w.N.). aa) Nach 247 8 des Tarifvertrages Nr. 15 der Deutschen Post AG werden Betriebsrenten im Leistungsfall den Ver344nderungen der Lebenshaltungskosten im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt ver366ffentlichten Index f374r alle Haushalte der Bundesrepublik Deutschland, d.h. den Ver344nderungen des Verbraucherpreisindex angepasst. 15 Eine an die allgemeine Preisentwicklung angelehnte Anpassung laufen-der Versorgungen ist bislang vom Senat und von einem Gro337teil der Recht-sprechung und der Literatur als nicht leistungsdynamisch bewertet worden. Be-gr374ndet wurde dies damit, dass die Preisentwicklung hinter der Einkommens-entwicklung zur374ck bleibe, an der sich jedoch die gesetzliche Rentenversiche-rung und die Beamtenversorgung orientiere (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235, 1236; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1121; vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844 f. und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 90 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2001, 484; Erman/Klattenhof BGB 11. Aufl. 247 1587 a Rdn. 73; M374nchKomm/R374hmann BGB 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 464; Soergel/H344u337ermann BGB 13. Aufl. 247 1587 a Rdn. 351; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO 247 1587 a Rdn. 234; f374r eine Volldynamik im Leistungsstadium hin-gegen: Palandt/Bruderm374ller BGB 65. Aufl. 247 1587 a Rdn. 104; Staudinger/ 16 - 10 - Rehme aaO Rdn. 434; OLG Koblenz FamRZ 2003, 1568; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; OLG Zweibr374cken FamRZ 2000, 539, 540; OLG D374ssel-dorf FamRZ 2000, 829). Sofern die Anpassung an die Preisentwicklung allein auf der nach 247 16 Abs. 1 BetrAVG im Abstand von drei Jahren erforderlichen 334berpr374fung durch den Arbeitgeber beruht, wird im 334brigen gegen die Annah-me einer Dynamik eingewandt, der Arbeitgeber sei bei schlechter wirtschaftli-cher Lage nicht zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet und nehme nur eine Ermessenspr374fung vor (OLG N374rnberg FamRZ 2001, 1377, 1378; OLG Hamm FamRZ 1999, 923, 924; OLG Celle FamRZ 1996, 1554). bb) Angesichts der inzwischen ge344nderten Verh344ltnisse kann diese Ar-gumentation nicht mehr in gleicher Weise wie bisher aufrechterhalten werden. Die H366he der gesetzlichen Rente orientiert sich zwar durch die nach 247 63 Abs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB VI zu bestimmenden Entgeltpunkte in der Anwart-schaftsphase am Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Der f374r die Leistungs-phase ma337gebliche, nach 247247 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Entgeltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, errechnet sich jedoch mit einem Nachhaltigkeitsfaktor und dem Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik d344mpfender Faktoren, um dem ge344nderten Verh344ltnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempf344n-gern gerecht zu werden. Die 304nderung des Rentenversicherungsrechts hat in-soweit zu einer partiellen Entkoppelung der Rentendynamik von der Einkom-mensentwicklung gef374hrt (Palandt/Bruderm374ller, aaO). F374r die Beurteilung der Dynamik eines betrieblichen Anrechts ist damit dessen Anbindung an die all-gemeine Einkommensentwicklung aus heutiger Sicht nicht mehr zwingend. Ent-scheidend ist vielmehr, ob eine an die Preisentwicklung gekoppelte Anpassung von Betriebsrenten im Einzelfall, unabh344ngig von einem Rechtsanspruch des Versorgungsberechtigten (Senatsbeschl374sse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475; vom 23. September 1998 - XII ZB 123/94 - FamRZ 17 - 11 - 1999, 218, 220 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.), tats344chlich in regelm344337igen Abst344nden zu einer Wertsteigerung des Anrechts f374hrt, die mit der Entwicklung eines der Vergleichsanrechte Schritt h344lt, und ob dies auch f374r die Zukunft erwartet werden kann. 18 F374r den Vergleichszeitraum 1996 bis 2005 ergibt sich folgendes Verh344lt-nis von Rentenanpassung und Ver344nderung des Verbraucherpreisindex (vgl. f374r die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamten-versorgung die Tabelle von Gutdeutsch, FamRZ 2005, 257; zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit 1991 vgl. FamRZ 2005, 1406 f.): ges. Rentenvers. Ver344nderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahr (Inflationsrate) 1996 0,95 % 1,5 % 1997 1,65 % 1,9 % 1998 0,44 % 0,9 % 1999 1,34 % 0,6 % 2000 0,60 % 1,4 % 2001 1,91 % 2,0 % 2002 2,16 % 1,4 % 2003 1,04 % 1,1 % 2004 0,00 % 1,6 % 2005 0,00 % 2,0 % Im Vergleichszeitraum betr344gt die j344hrliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittlich 1,01 %, der j344hrliche Anstieg des Verbrau-cherpreisindex durchschnittlich 1,44 %. In acht von zehn Jahren seit 1996 blieb die Rentenversicherung hinter der Inflationsrate zur374ck. Damit steigen gegen-w344rtig laufende, an die Ver344nderung des Verbraucherpreisindex gekoppelte 19 - 12 - Betriebsrenten mindestens in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversi-cherung. Auch f374r die Zukunft sind wesentliche Steigerungen der gesetzlichen Renten wegen des sich 344ndernden Verh344ltnisses von Beitragszahlern und Be-zugsberechtigten nicht prognostizierbar. Vielmehr sprechen die politischen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse daf374r, dass die Anpassung der gesetzlichen Ren-ten weiterhin allenfalls mit der Inflationsrate Schritt halten kann. Laufende Be-triebsrenten, die sich - wie hier die bei der Deutschen Post AG begr374ndete Ren-te der Antragstellerin - der Inflationsrate anpassen, sind deshalb jedenfalls im Leistungsstadium volldynamisch. 4. Das Oberlandesgericht hat die Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Post AG und bei der VAP nicht anhand der Barwert-Verordnung dy-namisiert. Die typische Bewertung der Barwert-Verordnung erfasse nicht Kons-tellationen, in denen der Versorgungsfall bei der Entscheidung bereits eingetre-ten sei oder alsbald eintreten werde. In solchen F344llen f374hre der Mechanismus des 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 der Barwert-Verord-nung zu einer nicht hinnehmbaren Unterbewertung betrieblicher Anrechte und damit zu einem Versto337 gegen den Halbteilungsgrundsatz. Richtigerweise sei-en hier die Zahlbetr344ge der betrieblichen Anrechte dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Dabei m374ssten allerdings die aktuellen Zahlbetr344ge auf den zum Ehezeitende ma337geblichen Wert zur374ckgerechnet werden. Dies erfolge in der Weise, dass der derzeitige Zahlbetrag mit dem zum Ehezeitende ma337ge-benden aktuellen Rentenwert multipliziert und durch den zum Entscheidungs-zeitpunkt ma337gebenden aktuellen Rentenwert dividiert werde. Bei dieser Vor-gehensweise ergebe sich ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von 115,70 200, w344hrend sich bei einer anhand der Barwert-Verordnung durchgef374hr-ten Dynamisierung der Zusatz- und der Betriebsrente der Antragstellerin ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von nur 33,82 200 errechne. Zwar sei der Versorgungsfall auf Seiten der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende 20 - 13 - eingetreten. Ein Versto337 gegen das Stichtagsprinzip liege jedoch nicht vor, da durch die Ber374cksichtigung der Rentenzahlbetr344ge ein wegen des vorzeitigen Versorgungsbezugs der Antragstellerin m366gliches Ab344nderungsverfahren nach 247 10 a VAHRG vermieden werden k366nne. 21 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 22 a) Die Umrechnung eines nicht aus einem Deckungskapital finanzierten und nicht volldynamischen Anrechts hat nach 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Ver-bindung mit 247 1 Abs. 3 der Barwert-Verordnung zu erfolgen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann, wenn eine der Parteien im Entscheidungszeitpunkt Rentenleistungen erh344lt, die sie bei Ehezeitende noch nicht bezogen hat, oder wenn ein Bezug solcher Leistungen kurz bevorsteht. Aus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unter-schiedlichen Versorgungssysteme umfassenden Einmal-Ausgleich folgt die Notwendigkeit, unterschiedliche in den Ausgleich einzubeziehende Anrechte miteinander vergleichbar zu machen. 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB stellt dabei als Vergleichsma337stab pauschalierend auf die Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Die Vergleichbarkeit nicht volldynamischer Anrechte wird durch die Ermittlung eines dynamischen Monatsbetrags bewirkt. Dieser errechnet sich, indem f374r das nicht aus einem Deckungskapital finanzierte und nicht volldynamische Anrecht ein Barwert ermittelt wird, der dann fiktiv als Bei-trag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Gegen diese Me-thode bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschl374sse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640 und vom 5. Sep-tember 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1696). 23 F374r die Barwertermittlung sind die Barwertfaktoren der auf Grundlage von 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BGB erlassenen Barwert-Verordnung nach 24 - 14 - der Art des Anrechts, dem Lebensalter des Versicherten und dem Eintritt des (ggf. fiktiven) Versicherungsfalls heranzuziehen. Der Verordnungsgeber hat sich dabei bewusst gegen eine versicherungsmathematisch exakte Barwertbe-rechnung entschieden und eine pauschalierte Betrachtung gew344hlt (M374nch-Komm/R374hmann BGB 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 471). Auf diese Weise soll den Familiengerichten eine prozess366konomische Umrechnung anhand tabellari-scher Grundlagen ohne Einholung von Einzelgutachten erm366glicht werden (Se-natsbeschluss vom 5. September 2001 aaO, 1699). Um die Einheitlichkeit der Barwertermittlung durch die Gerichte sicherzustellen, ist die Anwendung der Barwert-Verordnung nach 247 1 Abs. 3 zwingend. Der Barwert eines Anrechts soll deshalb grunds344tzlich nicht unter Verwendung eines individuell ermittelten Mul-tiplikators bestimmt werden (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 aaO, 1639). Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts ge344ndert. Zwar hat es in der zwingenden Anwendbarkeit dieser Fassung auf 204teildynami-sche223 Anrechte einen Versto337 gegen den Halbteilungsgrundsatz erblickt (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. und 1002, 1003 mit Anm. Borth und Glockner). Entsprechend hatte schon der Senat Bedenken gegen die Verfas-sungsm344337igkeit dieser Fassung der Barwert-Verordnung erhoben (Senatsbe-schluss vom 5. September 2001 aaO, 1698 ff.). Diesen ist aber durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 aaO, 1640) und durch die 3. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144, hinreichend Rechnung getragen worden. Zu-dem hat das Bundesverfassungsgericht einen Versto337 gegen den Halbteilungs-grundsatz allein darin gesehen, dass die Barwert-Verordnung 374ber keine Tabel-len f374r teildynamische Anrechte verf374gt und deren geringere Steigerung deswe-gen vollst344ndig unber374cksichtigt l344sst. Dieses Vers344umnis wirkt sich vorliegend - 15 - aber nicht aus, weil die im Sinne von 247 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG an die Ver344n-derungen des Verbraucherpreisindex gekoppelte Versorgung bei der Deut-schen Post AG wegen der geringen Steigerung der gesetzlichen Rentenversi-cherung und der Beamtenversorgung im Leistungsstadium volldynamisch ist. Der Senat teilt deswegen die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht, wonach die Umrechnung der Versorgungsanrechte nach der g374ltigen Fassung der Barwert-Verordnung unterschiedslos in allen F344llen zu einer ver-fassungswidrigen Ungleichbehandlung f374hre und deswegen durch andere Um-rechnungskriterien zu ersetzen sei (OLG Oldenburg NJW 2006, 2784 ff.; so auch Rehme FuR 2006, 112 und Bergner FPR 2006, 55). Soweit die VAP-Versicherungsrente betroffen ist, die - anders als die Betriebsrente - keiner An-passung unterliegt und somit statisch ist, kann dies durch die Tabellen der Bar-wert-Verordnung ebenfalls erfasst werden. Somit kann das von 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung vorgesehene Umrech-nungsverfahren grunds344tzlich nicht dadurch ersetzt werden, dass f374r den Aus-gleich laufender Versorgungen vom Zahlbetrag eines nicht-volldynamischen Anrechts ausgegangen und dieser anhand der jeweils geltenden aktuellen Ren-tenwerte auf das Ehezeitende als dem ma337gebenden Bewertungsstichtag zu-r374ckgerechnet wird. b) Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Um-rechnungsmechanismus nach 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der nunmehr bis zum 30. Juni 2008 befristet geltenden Barwert-Verordnung ergeben k366nnen, sind hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gew344hrleisten. Die Gr374nde der Praktikabilit344t und der Rechtseinheit verm366gen die Gleichbehand-lung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von Anrechten zu rechtfertigen und bedingen keinen Versto337 gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), so- 25 - 16 - lange die Unterbewertung in einem angemessenen Verh344ltnis zu den verfolgten Praktikabilit344tszielen steht, nicht ganze Gruppen von Betroffenen erheblich be-nachteiligt werden und systemkonform - insbesondere 374ber H344rteregelungen - korrigiert werden kann (Senatsbeschl374sse vom 5. September 2001, aaO; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122 und vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 43). Das gilt auch deswegen, weil 247 10 a VAHRG eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und somit eine sp344tere Ab344nderung bei wesentlicher Abweichung vom Wert der abzu344ndern-den Entscheidung zul344sst. Das Oberlandesgericht erblickt eine unverh344ltnism344337ige Unterbewertung der betrieblichen Anrechte der Antragstellerin in dem Umstand, dass sich f374r den Antragsgegner bei der vom Oberlandesgericht bef374rworteten R374ckrech-nung der Zahlungsbetr344ge dieser Anrechte auf das Ehezeitende ein Aus-gleichsanspruch von insgesamt 115,70 200 ergibt, w344hrend sich bei einer Dyna-misierung nach 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Tabelle 1 Anm. 1 und Tabelle 2 Anm. 2 der Barwert-Verordnung der Ausgleichsanspruch auf nur 33,82 200, mithin auf nur 29,23 % des erstgenannten und - nach Ansicht des O-berlandesgerichts - realit344tsn344heren Ausgleichsbetrags bel344uft. Dieser Zahlen-vergleich vermag indes die vom Oberlandesgericht gezogene Folgerung nicht zu tragen. Denn auch bei einer grunds344tzlichen Anwendung der Barwert-Verordnung m374sste eine danach erfolgende Dynamisierung der bei der Deut-schen Post AG begr374ndeten Versorgung von deren Dynamik im Leistungssta-dium und damit von einem um 50 % erh366hten Barwert (Tabelle 1 Anmerkung 2) ausgehen. Zudem hat das Beschwerdegericht nicht gepr374ft, ob mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschaftsstadium vorhandene verfall-bare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar und damit das gesamte Anrecht ("voll-")dynamisch geworden ist. 26 - 17 - 5. Insoweit hat der Senat zwar entschieden, dass eine bereits zum Ehe-zeitende laufende Versorgung, auch wenn sie (nur) im Leistungsstadium voll-dynamisch ist, mit dem Betrag in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen ist, der sich ergibt, wenn ihr Ehezeitanteil nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB aus dem tats344chlichen Zahlbetrag der Versorgung bei Ehezeitende ermittelt wird; einer Umrechnung anhand der Barwert-Verordnung bedarf es dann nicht (Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor, da der Versorgungsfall bei der Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende eingetreten ist. 27 Tritt - wie hier bei der Betriebsrente Post - der Versorgungsfall erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung 374ber den Versorgungs-ausgleich ein, so ist eine Umrechnung eines im Leistungsstadium dynamischen Anrechts anhand der Barwert-Verordnung zwar auch dann nicht erforderlich, wenn mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bereits im Anwartschafts-stadium vorhandene verfallbare (Einkommens-)Dynamik unverfallbar wird und das Anrecht damit insgesamt ("voll-")dynamisch ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602). In einem solchen Fall k366nnte der Ehezeitanteil der Versorgung nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ermittelt werden, indem der auf die Bemessungsgrundlage zum Ehezei-tende bezogene (fiktive) Zahlbetrag dieser Versorgung in das in 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB genannte Verh344ltnis gesetzt wird. Im vorliegenden Fall k366nnte deshalb die Betriebsrente Post anhand des tats344chlichen Zahlbetrages ermittelt werden, wenn sie im Leistungsstadium voll dynamisch und im Anwart-schaftsstadium einkommensdynamisch w344re und sich die f374r den Zahlbetrag dieser Rente ma337gebenden Bemessungsgrundlagen seit dem Ehezeitende nicht ge344ndert h344tten. 28 - 18 - Darauf kommt es aber schon deswegen nicht an, weil in dem hier vorlie-genden Einzelfall der Barwert der Betriebsrente Post nach 247 6 der Barwert-Verordnung auf den sich aus deren Tabelle 1 Anm. 2 ergebenden Betrag be-grenzt ist. Deswegen kann der gesamte Ehezeitanteil der Betriebsrente Post mit dem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden. Eine Um-rechnung des im Leistungsstadium dynamischen Anrechts nach 247 1587 a Abs. 3 BGB in Verbindung mit 247 2 Abs. 2 und Tabelle 1 Anm. 2 der Bar-wert-Verordnung (i.d.F. der 3. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verord-nung vom 3. Mai 2006) ergibt eine monatliche dynamische Rente von 541,69 200 (ehezeitliche Jahresrente von 12.327,60 DM x Barwert-faktor 18,53 x Umrechnungsfaktor 0,0000957429 = 21,8706 Entgeltpunkte, multipliziert mit dem bei Ehezeitende geltenden Ren-tenwert von 48,58 DM = 1.062,47 DM = 543,23 200). Nach 247 6 Barwert-Verord-nung ist deswegen der niedrigere auf die Ehezeit bezogene Zahlbetrag von (1.027,30 DM) 525,25 200 zugrunde zu legen. 29 6. Bei der isolierten Umwertung der Versicherungsrente der VAP (351,77 DM) in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu 247 2 Abs. 2 Bar-wert-Verordnung zur Anwendung. Dies f374hrt bei einem Alter bei Ehezeitende (30. Juni 2001) von 59 Jahren und einem Renteneintrittsalter von 60 Jahren zu einem Barwertfaktor von 12,35. Aus der Jahresrente von 4.221,24 DM berech-net sich ein Barwert von 4.221,24 DM x 12,35 = 52.132,31 DM. Nach der Multi-plikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengr366337enbekanntmachung von 2001 von 0,0000957429 ergeben sich 4,9913 Entgeltpunkte, nach weiterer Mul-tiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 48,58 DM ergibt sich eine f374r den Versorgungsausgleich ma337gebliche dynamische Rente von 242,48 DM (= 123,98 200). 30 - 19 - 7. Damit erg344be sich anhand der vom Oberlandesgericht eingeholten Ausk374nfte folgende Berechnung: F374r beide Parteien sind Anrechte der gesetzli-chen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzustellen, n344mlich in H366he von 688,22 200 (Antragstellerin) und 962,83 200 (Antragsgegner). Zusammen mit den betrieblichen Anrechten bei der VAP in H366he von 123,98 200 und der Deutschen Post AG in H366he von 401,27 200 (525,25 200 ./. 123,98 200 VAP-Anteil) ergeben sich in der Ehezeit erworbene Anrechte der Antragstellerin in H366he von insgesamt 1.213,47 200, denen Anrechte des Antragsgegners in H366he von 962,83 200 gegen374berstehen. Es errechnet sich eine Ausgleichspflicht der An-tragstellerin in H366he von 125,32 200. Dabei sind die betrieblichen Anrechte der Antragstellerin f374r den Ausgleich zwar grunds344tzlich anteilig im Verh344ltnis ihrer Werte heranzuziehen (Senatsbeschl374sse vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 und vom 20. Oktober 1994 - XII ZB 109/91 - FamRZ 1994, 90, 91 f.). Um dem Interesse des Antragsgegners an der Erlan-gung einer eigenst344ndigen Versorgung gerecht zu werden, kann jedoch der Ausgleich zur Vermeidung eines schuldrechtlich auszugleichenden Restbetra-ges auch dadurch erfolgen, dass ein dem analogen Quasi-Splitting unterliegen-des Recht in st344rkerem Ma337e - n344mlich bis zur H344lfte seines Wertes - zum Ausgleich herangezogen wird (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1994, aaO). Der Ausgleich k366nnte deshalb in H366he von 61,99 200 (123,98 200 : 2) durch analo-ges Quasi-Splitting nach 247 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung der An-tragstellerin bei der VAP erfolgen, zudem durch erweitertes Splitting nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in H366he von 45,81 200 (was dem bei Ehezeitende geltenden H366chstbetrag von 2 % der allgemeinen Bezugsgr366337e nach 247 18 SGB IV f374r das erweiterte Splitting entspricht). Allein f374r den restlichen Ausgleichsbetrag von 17,52 200 bliebe der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. 31 8. Der Senat kann in der Sache aber nicht abschlie337end entscheiden. Zumindest die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auskunft der 32 - 20 - DRV Bund vom 9. Oktober 2001 f374r die Antragstellerin ber374cksichtigt die 304nde-rungen der Rechtslage durch das Altersverm366genserg344nzungsgesetz (AVmEG vom 21. M344rz 2001, BGBl. I, 403, das im Wesentlichen erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist) nicht. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Ausk374nfte der weiteren Beteiligten zu 1 durchgef374hrt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. M344rz 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924). Hahne Weber-Monecke Fuchs Dose Lohmann Vorinstanzen: AG Laufen, Entscheidung vom 02.10.2002 - 1 F 328/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.10.2003 - 12 UF 1635/02 -
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