BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 248/04 vom 21. Dezember 2006 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Dezember 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. September 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247 6 Abs. 1, 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und f374r rechtsgrunds344tz-lich angesehene Frage ist durch den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840 bereits beantwortet. Ein Versto337 gegen 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen oder unvollst344ndigen Angaben auch dann vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gl344ubiger auswirken. Von Bedeutung 2 - 3 - k366nnte allenfalls sein, ob die unrichtigen Schuldnerangaben von vornherein als bedeutungslos f374r die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger erscheinen. Dies hat das Landgericht nach W374rdigung des zu entscheidenden Einzelfalles zutreffend verneint. Gleiches gilt f374r die Bewertung des Fehlverhaltens der Schuldnerin als grob fahrl344ssig. Ein Zul344ssigkeitsgrund ist insoweit nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 ZPO abgesehen. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 11.03.2004 - IK 25/00 - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 4 T 86/04 -
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