BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 248/05 vom 1. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein InsO 247 129 Hat der Anfechtungsgegner in F344llen der Insolvenzanfechtung, in denen die ange-fochtene Zahlung 374ber ein Bankkonto erfolgt ist, die objektive Gl344ubigerbenachteili-gung bestritten, geh366rt zur Schl374ssigkeit des Klagevortrags die Darlegung, dass die Zahlung aus einem Guthaben oder im Rahmen einer einger344umten Kreditlinie er-bracht wurde. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 248/05 - LG Hamburg AG Hamburg-St. Georg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 1. Februar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.386,40 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in dem aufgrund Eigenantrags vom 29. August 2002 er366ffneten Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Schuldnerin, die einen Kehrmaschinenbau betrieb. Er nahm die beklagte Krankenkasse aus In-solvenzanfechtung (247 131 Abs. 1 InsO) auf R374ckzahlung von Sozialversiche-rungsbeitr344gen in Anspruch. Die Schuldnerin hatte die Beitr344ge zur Abwehr von Vollstreckungsma337nahmen mittels zweier vordatierter Schecks erbracht, die dem Konto der Schuldnerin am 19. Juni 2002 und 5. August 2002 belastet wur- 1 - 3 - den. Auf dem Konto bestand jeweils vor und nach den Abbuchungen ein Gut-haben. Die Beklagte hatte auf die vorprozessualen Zahlungsaufforderungen des Kl344gers mit zwei Anwaltsschreiben mitgeteilt, sie k366nne die Berechtigung der Forderung nicht abschlie337end 374berpr374fen. Sie bitte um Nachweis, dass das Konto, 374ber das die Zahlungen gelaufen seien, ein Konto der Schuldnerin ge-wesen sei, und dass das Konto nach Verbuchung der jeweiligen Zahlung noch im Haben oder zumindest innerhalb einer einger344umten Kreditlinie gef374hrt wor-den sei. Der Kl344ger teilte daraufhin lediglich mit, dass die Zahlungen von einem Konto der Schuldnerin erfolgt seien. 2 Auch mit der Klage teilte der Kl344ger zu den Kontost344nden im Zeitpunkt der Scheckbelastungen nichts mit. Die Beklagte r374gte die Klage als unschl374s-sig, weil eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung nicht dargelegt sei. Mit Schrift-satz vom 19. Mai 2005 legte der Kl344ger erstmals unter Vorlage von Kontoaus-z374gen dar, dass das Konto der Schuldnerin bei Abbuchung der Scheckbetr344ge im Haben gef374hrt worden war. Im Termin zur m374ndlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 beantragte die Beklagte Klageabweisung. Sie erhielt auf Antrag eine Schriftsatzfrist von einer Woche zur Erwiderung auf den Kl344gerschriftsatz vom 19. Mai 2005. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 erkannte sie die Klagefor-derung unter Verwahrung gegen die Kosten an. 3 Das Amtsgericht hat Anerkenntnisurteil erlassen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklag-ten hat das Landgericht die Kosten dem Kl344ger auferlegt und die Rechtsbe-schwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kl344ger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung. 4 - 4 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im 334brigen zul344ssig (vgl. BGH, Beschl. v. 3. M344rz 2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999). 5 2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Vorausset-zungen, unter denen im Falle des prozessualen Anerkenntnisses die Prozess-kosten nach 247 93 ZPO dem Kl344ger zur Last fallen, sind gegeben. 6 Das Landgericht meint, die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage gegeben und die Klageforderung sofort anerkannt. Werde eine zun344chst un-schl374ssige Klage erhoben, sei hinsichtlich des sofortigen Anerkenntnisses auf die n344chstfolgende m374ndliche Verhandlung abzustellen. Entscheidend sei, dass die beklagte Partei anerkenne, sobald sie die Tatsachen kenne, die den Klage-anspruch objektiv begr374nden. 7 Zu den Voraussetzungen des Insolvenzanfechtungsanspruchs geh366re die Gl344ubigerbenachteiligung. Eine solche liege nicht vor, wenn die Zahlung nicht aus dem haftenden Verm366gen des Insolvenzschuldners erfolgt sei. Werde die Zahlung aus entsprechender Deckung des Kontos oder in Aussch366pfung eines einger344umten Kredits geleistet, liege eine Gl344ubigerbenachteiligung vor. Dagegen fehle es hieran, wenn die 334berziehung des Kontos durch die Zahlung lediglich geduldet werde, weil kein pf344ndbarer Anspruch des Insolvenzschuld-ners auf Zahlung bestehe. Ein Gl344ubigerwechsel allein beeintr344chtige die Mas-se nicht. 8 - 5 - Die Informationen, aus denen sich die Zahlung aus dem haftenden Ver-m366gen der Schuldnerin ergeben habe, seien erst im Schriftsatz vom 19. Mai 2005 enthalten gewesen. Zuvor sei die Klage unschl374ssig gewesen. Bei der m374ndlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 sei die Einlassungsfrist gem344337 247 132 Abs.1 ZPO nicht eingehalten gewesen. Mit der Anerkennung innerhalb der gew344hrten Schriftsatzfrist habe deshalb noch ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben werden k366nnen. 9 3. Diese Erw344gungen tragen die angefochtene Kostenentscheidung. 10 a) Nach 247 93 ZPO fallen dem Kl344ger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Veranlassung wird durch ein Verhalten gegeben, welches vern374nftigerweise den Schluss auf die Notwendig-keit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Urt. v. 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, WM 1979, 884, 885; Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 232/04, ZIP 2007, 95, 96). Daraus folgt, dass es f374r die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, grunds344tzlich auf sein Verhalten vor dem Prozess ankommt. 11 Wird jedoch vor Klageerhebung ein schl374ssiger Anspruch nicht geltend gemacht und zun344chst eine unschl374ssige Klage erhoben, kann die beklagte Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft und trotz eines bereits ge-stellten Klageabweisungsantrags in der m374ndlichen Verhandlung nach entspre-chend erg344nztem Sachvortrag den Anspruch im Sinne des 247 93 ZPO sofort an-erkennen (BGH, Beschl. v. 3. M344rz 2004, aaO m.w.N.). Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Frage gestellt. 12 - 6 - b) Der Kl344ger hat seinen Klageantrag erst mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 schl374ssig gemacht. Jeder Anspruch aus Insolvenzanfechtung setzt gem344337 247 129 InsO eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung voraus. Wie der Bundesge-richtshof zwischenzeitlich entschieden hat, liegt in der Regel eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung nicht vor, wenn die Tilgung einer Gl344ubigerforderung mit Mitteln aus einer lediglich geduldeten Konto374berziehung erfolgt, weil die Zahlungsmittel in diesem Fall nicht aus dem den Insolvenzgl344ubigern haftenden Verm366gen stammen. Ist die neu entstandene Forderung nicht besser gesichert als die mittels Konto374berziehung getilgte Forderung, handelt es sich lediglich um einen anfechtungsrechtlich unsch344dlichen Gl344ubigertausch (BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, z.V.b. in BGHZ). Wegen der Einzelheiten der Begr374ndung wird auf dieses Urteil Bezug genommen. 13 Ob zur Schl374ssigkeit der Klage deshalb in allen F344llen, in denen die Zah-lung 374ber ein Bankkonto erfolgt ist, der Vortrag geh366rt, dass sich das Konto nach der Verbuchung der jeweiligen angefochtenen Zahlung noch im Haben oder innerhalb einer einger344umten Kreditlinie befand, kann dahingestellt blei-ben. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist bei Insolvenzschuldnern eine entsprechende tats344chliche Vermutung nicht gerechtfertigt. Die Bank kann aus verschiedensten Gr374nden eine Konto374berziehung dulden. Es gibt keine empirische Erfahrung, dass ein sp344terer Insolvenzschuldner Zahlungen nur aus Mitteln leisten w374rde, die der Pf344ndung unterliegen. Jedenfalls nachdem die Beklagte eine Gl344ubigerbenachteiligung bestritten und Ausk374nfte dar374ber ver-langt hatte, ob die Zahlung aus einem Guthaben oder im Rahmen einer ge-nehmigten Kreditlinie erbracht worden war, musste der Kl344ger hierzu vortragen. Anders als der Beklagten waren dem Kl344ger alle hierf374r wesentlichen Umst344nde bekannt. Ihm oblag es daher jedenfalls im Rahmen der sekund344ren Behaup-tungslast, n344here Angaben zu machen (vgl. BGHZ 100, 190, 196; Z366ller/Gre- 14 - 7 - ger, ZPO 26. Aufl. vor 247 284 Rn. 34; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. 247 138 Rn. 10). c) Die Beklagte hat vorprozessual und in ihren Schrifts344tzen vor der m374ndlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 die objektive Gl344ubigerbenachteili-gung bestritten und entsprechenden Sachvortrag gefordert. Dieser wurde erst mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 gehalten. Da dieser Schriftsatz neues, klage-begr374ndendes Vorbringen enthielt, h344tte er gem344337 247 132 Abs. 1 ZPO mindes-tens eine Woche vor der m374ndlichen Verhandlung zugestellt sein m374ssen. Da diese Frist nicht eingehalten war, musste der Beklagten die beantragte Schrift-satzfrist gew344hrt werden. Innerhalb dieser Frist konnte auf die erstmals schl374s-sig gemachte Klage ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben werden. 15 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 910 C 41/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2005 - 303 T 25/05 -
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