BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 248/06 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beschwerdef374hrers gegen den Senatsbe-schluss vom 25. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Beschwerdef374hrer zu tra-gen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein-zelpunkte des Parteivortrages ausdr374cklich zu bescheiden und sich mit jeder dort dargelegten Erw344gung einzeln argumentativ auseinanderzusetzen (BVerf-GE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. Oktober 2007 das Vorbringen des Beschwerdef374hrers seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis genommen und 374berpr374ft, ob die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde statt-haft ist. Er hat die Statthaftigkeit verneint und dem Beschluss eine Begr374ndung beigef374gt, die die hierf374r ma337geblichen Gesichtspunkte aufzeigt. Eine Verlet-zung des rechtlichen Geh366rs des Beschwerdef374hrers liegt demnach nicht vor. 1 - 3 - F374r einen rechtlichen Hinweis zu dem Inhalt der beabsichtigten Sachentschei-dung bestand kein Anlass. Es lag von vorneherein auf der Hand, dass die Statthaftigkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zweifelhaft war, weil in dem angegriffenen Beschluss die Anschlussberu-fung nicht als unzul344ssig verworfen worden war. Demzufolge hatte der Be-schwerdef374hrer zu dieser Frage auch bereits vorgetragen. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 18.05.2006 - 113 C 129/05 - LG Bonn, Entscheidung vom 30.10.2006 - 8 S 101/06 -
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