BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 248/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. Oktober 2006 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anwaltshonorar in H366he von 1.458,12 200 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage in H366he von 1.197,12 200 stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 24. Juli 2006 begr374ndet. Der Kl344ger hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2006 Anschlussberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Beschl374ssen vom 11. August und 14. September 2006 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, 1 - 3 - die Berufung nach 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckzuweisen. Die Beklagte hat darauf-hin mit Schriftsatz vom 25. September 2006 die Berufung zur374ckgenommen. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 hat das Berufungsgericht die Be-klagte des Rechtsmittels der Berufung f374r verlustig erkl344rt. Die Kosten des Ver-fahrens hat es der Beklagten zu 82 %, dem Kl344ger zu 18 % auferlegt. Gegen die Auferlegung von Kosten in diesem Beschluss wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 3 Das Berufungsgericht hat sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zu-gelassen, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Sie w344re deshalb nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Rechtsbeschwerde ist jedoch f374r den vorliegenden Fall im Gesetz nicht vorge-sehen (vgl. 247247 97, 99, 516, 524 ZPO). 4 Die Rechtsbeschwerdebegr374ndung meint, die Rechtsbeschwerde sei gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, weil es sich in der Sache um eine Verwerfung der Anschlussberufung als unzul344ssig handele. Das Beschwerde-gericht h344tte n344mlich in dem Beschluss die Anschlussberufung f374r wirkungslos erkl344ren oder als unzul344ssig verwerfen k366nnen. 5 - 4 - Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Kl344ger geht es mit seiner Rechts-beschwerde ausweislich seines Rechtsbeschwerde-Antrages ausschlie337lich um die Kostenentscheidung. Gegen die zutreffende Annahme des Berufungsge-richts, seine Anschlussberufung habe gem344337 247 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren, wendet er sich nicht. Die von ihm unterstellte Hauptsacheentschei-dung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Unzul344ssigkeit der An-schlussberufung allein als Vorfrage der Kostenentscheidung er366rtert. Diese kann nicht gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO angegriffen werden. 6 Ein ausdr374cklicher Ausspruch, dass die Anschlussberufung ihre Wirkung verloren hat, h344tte auch nur deklaratorische Bedeutung gehabt (vgl. BGHZ 109, 41, 46). F374r eine Verwerfung der Anschlussberufung bestand keine Veranlas-sung, nachdem sie ihre Wirkung bereits verloren hatte. 7 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 18.05.2006 - 113 C 129/05 - LG Bonn, Entscheidung vom 30.10.2006 - 8 S 101/06 -
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