BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 248/09 vom 13. Januar 2010 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr f374r Leib oder Leben des Betreu-ten. Die Gefahr f374r Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Be-treuten voraus, so dass auch eine v366llige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch k366rperliche Verelendung und Unter-versorgung verbunden ist. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - LG Zweibr374cken AG Zweibr374cken - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Den Beteiligten zu 3 und 4 wird gegen die Vers344umung der Rechtsbeschwerdefrist gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibr374cken vom 7. Oktober 2009 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibr374cken vom 7. Oktober 2009 wird zur374ckgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgeb374hrenfrei. Au337ergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet. Gr374nde: I. Die Beteiligten zu 3 und 4 wenden sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung ihrer vollj344hrigen Tochter. 1 F374r die Betreute wurde mit Beschluss vom 1. August 2006 eine Betreu-ung unter anderem mit den Aufgabenkreisen der Sorge f374r die Gesundheit und der Aufenthaltsbestimmung sowie der Entscheidung 374ber eine Unterbringung der Betreuten und unterbringungs344hnliche Ma337nahmen eingerichtet. Mit Be- 2 - 3 - schluss vom 30. Januar 2009 wurde die Betreuung bis zum 25. Januar 2011 verl344ngert. 3 Seit Juli 2006 wurde die Betreute wiederholt wegen ihrer Erkrankung in geschlossenen Abteilungen untergebracht. Nach dem Inhalt der Sachverst344ndi-gengutachten des Chefarztes der Abteilung f374r Psychiatrie und Psychotherapie im St344dtischen Krankenhaus P. Dr. med. R. vom 5. August 2008, 7. Januar 2009 und 17. August 2009 leidet die Betreute an einer Psychose aus dem schi-zophrenen Formenkreis sowie einem schizophrenen Residuum. Mit Beschluss vom 22. September 2009 hat das Amtsgericht die Unter-bringung der Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung bis l344ngstens zum 22. September 2011 vormundschaftsgerichtlich genehmigt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwer-de der Eltern der Betreuten mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 zur374ckgewie-sen. Der am 24. Oktober 2009 den Eltern zugestellte Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Diese ist den Eltern erst nachtr344glich am 17. Dezember 2009 zugestellt worden. 4 Gegen den Beschluss richtet sich die am 30. Dezember 2009 eingegan-gene Rechtsbeschwerde der Eltern der Betreuten, mit der sie zugleich Wieder-einsetzung in den vorigen Stand beantragt haben. 5 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft; einer Zulassung durch das Be-schwerdegericht bedarf es gem344337 247 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG nicht. Die am 30. Dezember 2009 eingegangene Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zu-l344ssig. 6 - 4 - a) Die Eltern der Betreuten sind nach 247 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG be-schwerdebefugt. Wie in 247 303 FamFG in Betreuungssachen l344sst auch diese Vorschrift in Unterbringungssachen Rechtsmittel durch die Eltern eines Betreu-ten als privilegierte Verwandte zu. Voraussetzung des Beschwerderechts ist lediglich, dass der Angeh366rige des Betreuten in erster Instanz beteiligt wurde. Dadurch sollen altruistische Beschwerden solcher Angeh366riger vermieden wer-den, die am Verfahren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (BT-Drucks. 16/6308 S. 271, 276). Die Eltern der Betreuten haben sich an dem Verfahren hier allerdings fortlaufend beteiligt. 7 b) Den Eltern der Betreuten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Rechtsbeschwerdefrist zu bewilligen. Der am 24. Oktober 2009 zugestellte Beschluss des Landgerichts enthielt ent-gegen 247 39 FamFG keine Rechtsbehelfsbelehrung. Das Fehlen der Rechtsbe-helfsbelehrung hat zwar keinen Einfluss auf den Beginn der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist nach 247 71 Abs. 1 FamFG (BT-Drucks. 16/6308 S. 183; Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. 247 39 Rdn. 14; a.A. Pr374tting/Helms/ Abramenko FamFG 247 39 Rdn. 16). Den Eltern ist auf ihren Antrag aber Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weil nach 247 17 Abs. 2 FamFG wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung eine schuldlose Vers344umung der Beschwerdefrist vermutet wird. 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begr374ndet. 9 a) Das Landgericht hat die weitere Unterbringung der Betreuung wegen Eigengef344hrdung nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigt, weil aufgrund ihrer psychischen Krankheit die Gefahr bestehe, dass die Betreute sich selbst erheb-lichen gesundheitlichen Schaden zuf374ge. Nach dem fach344rztlichen Gutachten stehe fest, dass die Betreute an einer paranoiden Psychose aus dem schizo- 10 - 5 - phrenen Formenkreis mit schizophrenem Residuum erkrankt sei. Der Sachver-st344ndige habe keine wesentlichen 304nderungen zu seinen Vorbefunden feststel-len k366nnen. F374hrend sei weiterhin die psychische Erkrankung der Betreuten. Die St366rungen der Affektivit344t, des formalen und inhaltlichen Gedankengangs, in der Folge auch mit kognitiv-mnestischen Einschr344nkungen und Zeitgitterst366-rungen, best374nden fort. Die Betreute sei nicht in der Lage, eigenst344ndig eine ausreichende Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. Sie verhalte sich desorgani-siert, es bestehe keinerlei Krankheitseinsicht und ihre Kritikf344higkeit sei deutlich reduziert. Zwar sei im Rahmen ihrer Anh366rung ein geordnetes Gespr344ch 374ber ihren Tagesablauf in dem Heim und in der Tagesf366rderst344tte m366glich gewesen. Die Betreute habe allerdings immer noch keine Problemeinsicht. Die Situation hinsichtlich der teilweise tumultartigen Auseinandersetzungen mit ihren Eltern in ihrem Elternhaus und bez374glich der mangelnden Versorgung mit Medikamenten werde zwar vordergr374ndig einger344umt, inhaltlich jedoch nicht in ihrer Bedeutung f374r den Gesundheitszustand erfasst. Um den gegenw344rtigen Zustand zu erhal-ten, sei dringend die weitere geschlossene Unterbringung der Betreuten auch gegen deren Willen erforderlich. Wenn sie in ihr Elternhaus zur374ckkehren w374r-de, was sie anstrebe, trete mit Sicherheit binnen k374rzester Zeit der fr374here Zu-stand mit ganz gravierenden Exazerbationen des seit vielen Jahren festgestell-ten Krankheitsbildes ein. Die Eltern der Betreuten seien dem schwierigen Krankheitsbild in keiner Hinsicht gewachsen, zumal die Mutter selbst unter Betreuung stehe. Im Hinblick auf die Erkrankung der Betreuten und die problematische Familiensituation sei eine Fortdauer der Unterbringung f374r zwei Jahre dringend notwendig, um die notwendige Stabilisierung zu erreichen. Die R374ckkehr der Betreuten in die Wohnung der Eltern sei keinesfalls m366glich und auch eine langfristige Perspektive gebe insoweit wenig Grund zur Hoffnung. 11 - 6 - b) Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 12 13 aa) Nach 247 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines Be-treuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grund-s344tzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Die Genehmigung kann nur erteilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die Unterbrin-gung nach 247 1906 Abs. 1 BGB zul344ssig ist. Nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Unterbringung unter anderem zul344ssig, solange sie zum Wohl des Betreu-ten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst t366tet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zuf374gt. F374r beide Tat-best344nde der Selbstgef344hrdung muss die Ursache in einer psychischen Krank-heit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung liegen, aufgrund derer der Betreute seinen Willen nicht frei bestimmen kann (M374nchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. 247 1906 Rdn. 17; Staudinger/Bienwald BGB (2006) 247 1906 Rdn. 23; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 4. Aufl. 247 1906 Rdn. 90). Im Gegensatz zur 366ffentlich-rechtlichen Unterbringung verlangt die zivil-rechtliche Unterbringung durch einen Betreuer keine akute, unmittelbar bevor-stehende Gefahr f374r den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr f374r Leib oder Leben des Betreuten (BT-Drucks. 11/4528 S. 146; Staudinger/Bienwald BGB (2006) 247 1906 Rdn. 23; J374rgens/Marschner Betreuungsrecht 3. Aufl. 247 1906 BGB Rdn. 13). Der Grad der Gefahr ist in Rela-tion zum m366glichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Ma337-nahme zu bemessen (Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 4. Aufl. 247 1906 Rdn. 91). Die Gefahr f374r Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Ver-halten des Betreuten voraus, so dass auch eine v366llige Verwahrlosung ausrei-chen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch k366rperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist (BT-Drucks. 11/4528 S. 146; BayObLG 14 - 7 - FamRZ 1993, 998; OLG M374nchen BtPrax 2006, 105; M374nchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. 247 1906 Rdn. 16; Staudinger/Bienwald BGB (2006) 247 1906 Rdn. 23). Das setzt allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte f374r den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus (Bamberger/Roth/ M374ller BGB 2. Aufl. 247 1906 Rdn. 9). Die Genehmigung einer Unterbringung nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss zudem erforderlich sein (vgl. Senatsbe-schluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866, 867). Wenn die Gefahr durch andere Mittel als die freiheitsentziehende Unterbringung ab-gewendet werden kann, kommt eine Unterbringung als unverh344ltnism344337ig nicht in Betracht (M374nchKomm/Schwab BGB 5. Aufl. 247 1906 Rdn. 18; Staudinger/ Bienwald BGB (2006) 247 1906 Rdn. 25). Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Sch344den baut auf dem Ergebnis der Anh366-rung des Betreuten und der weiteren Beteiligten nach 247247 319 f. FamFG und dem nach 247 321 FamFG einzuholenden Sachverst344ndigengutachten auf, ist im Wesentlichen aber Sache des Tatrichters (BayObLG FamRZ 1994, 1617; Palandt/Diederichsen BGB 69. Aufl. 247 1906 Rdn. 15). 15 bb) Diese Voraussetzungen einer Unterbringungsgenehmigung wegen Eigengef344hrdung in Folge einer psychischen Krankheit oder geistigen oder see-lischen Behinderung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. 16 (1) Danach leidet die Betreute an einer chronifizierten paranoiden Psy-chose aus dem schizophrenen Formenkreis. Auf der Grundlage der desastr366-sen und tumultartigen Situationen in der Vergangenheit hat das Landgericht weiter festgestellt, dass die Betreute wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist, auch nur die notwendigsten Dinge des t344glichen Lebens selbst zu regeln. 17 - 8 - Nach den Feststellungen des Landgerichts verkennt die Betreute Infolge ihrer fehlenden Krankheitseinsicht, dass ihre 374ber 80 Jahre alten Eltern alters- und gesundheitsbedingt nicht in der Lage sind, die notwendigen Dinge des t344g-lichen Lebens verl344sslich f374r sie zu regeln. Insoweit f374hrt das Landgericht zu Recht aus, dass die Mutter inzwischen selbst unter Betreuung steht, weil sie krankheitsbedingt auch ihre eigenen Dinge nicht mehr selbst regeln kann, und das Verh344ltnis der Betreuten zu ihrem Vater schon in der Vergangenheit sehr belastet war und auch schon zu gewaltt344tigen Ausbr374chen der Betreuten ge-f374hrt hat. Die Eltern waren auch in der Vergangenheit nicht in der Lage, die notwendige Medikation der Betreuten nach ihrer Entlassung aus station344ren Unterbringungen zuverl344ssig sicherzustellen. 18 (2) Nach den Feststellungen des Landgerichts w344re mit einer Entlassung der Betreuten aus der geschlossenen Unterbringung die ernste und konkrete Gefahr verbunden, dass sie sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zuf374gt. Wie in der Vergangenheit w344re mit einer unmittelbaren gesundheitsgef344hrden-den Verwahrlosung zu rechnen, weil die Betreute keinerlei Krankheitseinsicht hat und nicht in der Lage ist, die notwendigsten Dinge des t344glichen Lebens selbst zu regeln. Auch eine Hilfe durch andere Personen oder Institutionen au-337erhalb der geschlossenen Einrichtung hat sich nach den Feststellungen des Landgerichts in der Vergangenheit als aussichtslos erwiesen, weil die Betreute ihre Hilflosigkeit wegen der fehlenden Krankheitseinsicht nicht erkennt. Weil die Betreute gleichwohl in die Wohnung der Eltern zur374ckkehren m366chte, in der ihre Versorgung nicht gew344hrleistet ist, ist ihre weitere Unterbringung zum Schutz vor erheblichen Gesundheitssch344den erforderlich. Andere Ma337nahmen hat das Landgericht unter Hinweis auf die Vorkommnisse in der Vergangenheit zu Recht als nicht geeignet angesehen, die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Sch344den im Sinne des 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB dauerhaft abzuwenden. 19 - 9 - (3) Auch gegen die Dauer der angeordneten Unterbringung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar ist eine Unterbringung durch den Betreuer nach 247 1906 BGB nur zul344ssig, solange sie zum Wohl der Betreuten erforder-lich ist. Der Begriff der Erforderlichkeit ist dabei mit Hilfe des verfassungsrechtli-chen Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit auszulegen (vgl. EGMR NJW 1986, 765). Ist die Unterbringung wegen der krankheitsbedingten Gefahr eines erheb-lichen gesundheitlichen Schadens zwingend erforderlich und ist die lange Un-terbringungsbed374rftigkeit - wie hier vom Landgericht festgestellt - auf der Grundlage des vorliegenden Sachverst344ndigengutachtens absehbar, bestehen gegen eine Unterbringung f374r die Dauer von zwei Jahren nach 247 329 Abs. 1 FamFG keine Bedenken. 20 Unabh344ngig davon ist die Unterbringung nach 247 330 FamFG aufzuhe-ben, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Die Betreuerin ist aufgrund der Unterbringungsgenehmigung zwar grunds344tzlich zur Unterbringung zum Wohl der Betreuten gehalten (Staudinger/Bienwald BGB (2006) 247 1906 Rdn. 19 f.); ist eine Fortdauer der Unterbringung aber nicht mehr notwendig, hat sie das 21 - 10 - Betreuungsgericht davon in Kenntnis zu setzen und auf eine unverz374gliche Aufhebung der geschlossenen Unterbringung hinzuwirken (vgl. M374nchKomm/ Schwab BGB 5. Aufl. 247 1906 Rdn. 6). Hahne V351zina Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Zweibr374cken, Entscheidung vom 22.09.2009 - XVII 173/06 - LG Zweibr374cken, Entscheidung vom 07.10.2009 - 4 T 130/09 -
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