BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS IX ZB 248/09 vom 9. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR : ja InsO § 63 Abs. 1 Wer aufgrund schwerwiegender Straftaten charakterlich ungeeignet ist, fre m- des Vermögen zu verwalten, und gleichwohl die Bestellung zum Insolvenzve r- walter a n nimmt, kann von einer Vergütung ausgeschlossen sein. BGH, Beschluss vom 9. J uni 2011 - IX ZB 248/09 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9 . Juni 201 1 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2010 wird auf Ko s- ten des weiteren Beteiligt en zu 2 zurückgewiesen . Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 64.85 6,22 Gründe: I. Auf Eigenantrag der Schuldnerin ordnete das Insolvenzgericht am 10. August 2001 vorläufige Maßnahmen an und bestellte R . M . zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 1. Oktober 2001 wurde das Insolvenzve r- fa hren eröffnet und der vorläufige Verwalter zum Insolvenzverwalter bestimmt. In di e sem sowie auch in anderen Insolvenzverfahren führte er unbefugt den Titel Diplom - Betriebswirt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 erklärte er mit sofo r- tiger Wirkung se i nen Rückt ritt als Insolvenzverwalter. Wenige Tage zuvor hatte er bei der Staatsanwaltschaft Selbstanze i ge erstattet. Mit rechtskräftigem Urteil 1 - 3 - des Landgerichts Hildesheim vom 16. Oktober 2007 wurde er wegen Untreue in 106 Fällen, bezogen jeweils auf andere Insolve nzverfahren , zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen veruntreute er erstmals 1998 ihm als Insolvenzverwalter zur Verfügung stehende Gelder. In der Folgezeit nahm er im Rahmen eines sogenannten Cash - Poolings und du rch die Errichtung von Sammelkonten in erheblichem Maße Veruntreuungen von Insolvenzgeldern vor, um insbesondere wirtschaftliche Schwierigkeiten e i- ner von ihm und Familienangehörigen errichteten Imm o bilien - Beteiligungsgesellschaft auszugleichen. Bis zu sei ner Ernennung zum Inso l- venzve r walter im vorliegenden Verfahren hatte er insgesamt etwa 20.600.000 veruntreut. Der veruntreute Gesamtbetrag belief sich bis Mitte 2005 auf 43.000.000 Die Vergütungsansprüche des vormali gen Insolvenzverwalters we r den nunmehr, nachdem über dessen Vermögen selbst das Insolvenzverfahren e r- öffn et wurde, von dem weiteren Beteiligten zu 2 als Insolvenzverwalter weite r- verfolgt. Das Amtsgericht hat den auf 64.856,22 n- trag wegen V erwirk ung ( Rechtsged anke des § 654 BGB ) ab gewiesen . Die hie r- gegen gerichtete sofortige Beschwerde ist e rfolg los geblieben . Mit der Recht s- beschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 2 den Vergütungsanspruch we i- ter. II. Die gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 1 ZPO stat t- hafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie ke i- nen Erfolg. 2 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der frühere Verwalter habe sich bereits vor seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter in diesem Verfah ren, in ganz erheblichem Maße strafbar gemacht. Im Hi nblick auf das von ihm b e- triebene System der Veruntreuung anvertrauter Insolvenzgelder müsse d a von ausgegangen werden, dass er bereits seit seiner Bestellung zum vorläuf i gen und sodann endgültigen Verwal ter in diesem Verfahren den Willen gehabt h a- be, gegebenenfalls auch auf die Massegelder dieses Verfahrens zuzugre i fen. Ihm müsse daher als eine zur Verwirkung eines Vergütungsanspruchs fü h rende schwere Pflichtverletzung angelastet werden, durch die Annahme der Beste l- lung eine solche konkrete Gefährdung der Masse herbeigeführt zu h a ben. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. a) Die Versagung der Vergütung des Insolvenzverwalters kommt in en t- sprechender Anwendung des Grund gedanken s des § 654 BGB bei gewicht i- gen, vorsätzlichen oder zumindest leichtfertigen Pflichtenverstößen des Inso l- ven z verwalters in Betracht. Hierbei gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine enge Begrenzung der Fälle, in denen ein Anspruch auf Vergüt ung ausg e- schlossen ist (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 132). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter neben der fac h lichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, insbesondere seine Ehrlichkeit gehört (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, aaO S. 129; v om 17. März 2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rn. 20). Darum können strafbare Handlungen eines Verwalters zum Nachteil der Masse seine Entlassung rechtfertigen. Dabei erfordert die Entlassung nicht, dass die strafb a- re Pflichtverletzung im Rahmen des konkreten Verfahrens erfolgte. Vielmehr 4 5 6 - 5 - g e nügt es, wenn eine in anderen Verfahren verübte Straftat die charakterliche Eignung de s Verwalters, fremdes Vermögen zu ve r walten, entfallen lässt (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, aaO). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Beschwerdeg e- richt im Hinblick auf die von ihm festgestellte n Umstände zum Zeitp unkt der Ernennung im Oktober 2001, die von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage g e- stellt werden, annehmen, der pflichtwidrigen Annahme der Bestellung als Inso l- venzverwalter komme ein so erhebliches Gewicht zu , dass ein Au s schluss von der Vergütungsfestsetz ung nicht unverhältnismäßig s ei . In diesem Zusamme n- hang kann jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau auch berücksichtigt we r- den, dass im Einzelfall die Verwirkung auch schon wegen unerlau b ten Führens 7 - 6 - eines akademischen Titels in Betracht kommen kann (vgl. BGH, B e schluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09, NJW - RR 2009, 1710 Rn. 19 ff). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 25.11.2008 - 903 IN 526/01 - 0 - - LG Hannover, Entscheidung vom 19.10.2009 - 11 T 5/09 -
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