BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 248/11 vom 9 . Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 34 Abs. 2 Eine Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels einer formellen Beschwer auch dann unzulässig, wenn neben dem Schul d ner ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 248/11 - LG Essen AG Essen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9 . Februar 2012 beschlossen: Die Rechtsb eschwerde gegen d en Beschluss der 7. Zivil kammer des Landgerichts Essen vom 1 0 . August 2011 wird au f Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstands wert wird auf 5 . 000 Gründe: I. Eine Krankenkasse stellte gegen den Schuldner, einen Rechtsanwalt, wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.700 8. März 2011 einen Insolvenzantrag. Der Schuldner beantragte am 31. März 20 1 1 verbu nden mit Anträgen auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskoste n- stundung ebenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Amtsgericht eröffnete d urch Beschluss vom 1. Juni 2011 das Insolvenzve r- fahren. Nach der am 3. Juni 2011 erfolgten Begleichung der Beitragsrückstände nahmen die Krankenkasse und der Schuldner jeweils durch Schriftsätze am 3. Juni 2011 die Eröffnungsanträge zurück. Die von dem Schuldner gegen die 1 - 3 - Eröffnung eingelegte Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verwo r- fen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7, 6 Abs. 1, 34 Abs. 2 InsO , Art. 103 f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) ein greift. Die geltend gemachten Zula s- sungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) sind nicht - wie gebo ten - näher ausgeführt. Davon abg esehen steht die ang e- fochtene Entscheidung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 1. Die Zulässigkeit der von dem Schuldner gegen den Eröffnungsb e- schluss eingelegte n sofortige n Beschwerde scheitert bereits an dem E rfordernis einer form ellen Beschwer. a) Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, steht ihm gegen diese Entscheidung grundsätzlich kein Beschwerderecht zu. Diese rechtliche Würdigung beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner durch die seinem Antrag entsprechende Verfahrenseröffnung keine formelle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels erleidet. Daran anknüpfend hat der Senat einem Schuldner, der die auf seinem Antrag beruhende Verfahrenseröffnung unter dem Gesic htspunkt einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse (§ 26 InsO) beanstandet hat, die Beschwer abgesprochen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 225/07, WM 2008, 1752 Rn. 4 mwN ). 2 3 4 - 4 - b) Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn - wie hier - neben dem Schuldner ein Gläubiger einen Eröffnungsantrag gestellt hat. Über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners kann, wenn mehrere Anträge gestellt werden, nur einheitlich en t- schieden werden. Mehrere gleichzeit ig anhängige Insolvenzanträge sind de s- halb - wie vorliegend geschehen - spätestens mit der Verfahrenseröffnung mi t- einander zu verbinden (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110 /09, WM 2010, 898 Rn. 8). I nfolge der Verfahrensverbindung beruht die Eröff nung auch auf dem Antrag des Schuldners. Dies hat das Insolvenzgericht auch au s- drücklich so ausgesprochen. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer formellen Beschwer. Ein bloßer Sinneswandel des Schuldners nach Antragstellung, der nicht zur Rücknahme des Ins olvenzantrags vor der Verfahrenseröffnung geführt hat, begründet keine Beschwer (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, WM 2007, 553 Rn. 14). 2. In vorliegender Sache kann nicht aus nahmsweise auf eine formelle Beschwer des Schuldners verzic htet werden. a) Der Senat hat offengelassen, ob der Schuldner auch nach Stellung eines Eigenantrags eine sofortige Beschwerde mit der Begründung einlegen kann, der Eröffnungsbeschluss sei unrechtmäßig ergangen, weil sich seine Vermögenslage nach Antrag stellung verbessert habe und der Eröffnungsgrund zum maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007, aaO ). 5 6 7 8 - 5 - b) Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das Beschwerdegericht hat ausd rücklich festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass der Schuldner mit seinem Vorbringen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit durch eine Veränderung der Umstände zwischen Stellung des Eigenantrags und der Verfahrenseröffnung in Frage stellen wolle. Gegen diese Würdigung wird ein durchgreifender Zula s- sungsgrund nicht geltend gemacht. c) Das Beschwerdegericht hat zwar vor Erlass des Eröffnungsbeschlu s- ses das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Schuldners verletzt. Ein en t- scheidungserheblicher Ge hörsverstoß liegt jedoch nicht vor. a a) D as Insolvenzgericht hat das Verfahren allerdings eröffnet, ohne dem Schuldner - wie Art. 103 Abs. 1 GG es gebietet - Gelegenheit zur Stellungna h- me zu d em Gutachten des Sachverständigen zu eröffnen. Da Sicherun gsma ß- nahmen nach § 21 InsO ohne vorherige Anhörung des Schuldners ergehen können (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - IX ZB 57/11, ZIP 2011, 1875 Rn. 13), geben Beschleunigungsgründe wegen der Möglichkeit des Erlasses derartiger Maßnahmen entgegen der Würdi gung des Beschwerdegerichts keine Rechtfertigung dafür, von einer Bekanntmachung des Gutachtens an den Schuldner vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses abzusehen. bb) Dieser Verfahrensverstoß ist jedoch nicht entscheidungserheblich. (1) Da der Sc huldner selbst einen Eröffnungsantrag gestellt hat, kann er sich allenfalls auf einen späteren Wegfall des Eröffnungsgrundes berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007, aaO). Er kann aber nicht m it dem Vo r- bringen gehört werden, es habe von Anfang an kein Eröffnungsgrund vorgel e- 9 10 11 12 13 - 6 - gen. Die Insolvenz ordnung sieht auch nicht vor, dass dem Schuldner vor der Verfahrenseröffnung Gelegenheit gegeben werden muss, die Forderung des antragstellenden Gläubigers zu befriedigen. (2) Das als übergangen gerügte V orbringen des Schuldners, es hätten vor der Eröffnung des Verfahrens verbindliche Zusagen Dritter vorgelegen, die Begleichung der offenen Verbindlichkeit der Krankenkasse sicherzustellen, ist nicht entscheidungserheblich. Sind die Eröffnungsvoraussetzungen im Zei t- punkt der Eröffnungsentscheidung gegeben, kann diese nicht durch den nac h- träglichen Ausgleich der Forderung des Gläubigers zu Fall gebracht werden (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 121/10, WM 2011, 135 Rn. 3). (3) Ohne Erfolg macht der Schuldner schließlich geltend, aufgrund der Zahlungszusagen Dritter sei der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit noch vor dem Eröffnungsbeschluss ausgeräumt worden. Tatsächlich hat der Schul d- ner selbst vorgetragen, der Ausgleich der Sozialversicherun gsabgaben sei durch Dritte erfolgt, weil er über kein eigenes Vermögen verfügt habe. Darum kann schon nach seiner eigenen Darstellung nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine durchgreifende Besserung seiner Liquiditätslage abgezeichnet habe. Vielmehr bestand mit Rücksicht auf die weiteren offenen Forderungen die Zahlungsunfäh ig keit des Schuldners fort. Folgerichtig hat auch das Beschwer - 14 15 - 7 - degericht angenommen, dass der Schuldner mit der Beschwerde nicht geltend gemacht habe, er sei in der Lage, die fälligen Zahlungsverpflichtungen im W e- sentlichen zu erfüllen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 01.06 .2011 - 160 IN 76/11 - LG Essen, Entscheidung vom 10.08.2011 - 7 T 353/11 - 16
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