ECLI:DE:BGH:2016:220616BXI IZB248.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 248/15 vom 22 . Juni 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5 Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein b e- trieblicher V ersorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Lei s- tungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfa k- tor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) iVm §§ 1 Satz 2, 6 Rüc k- AbzinsV heranzieht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016 XII ZB 540/14 FamRZ 2016, 781). BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 248/15 - OLG Koblenz AG Lahnstein - 2 - Weitere Beteiligte: - 3 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Juni 201 6 durch den Vor sit zenden Richter Dose , die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1 3 . Zivilsenats - 1. Senat für Familiens achen - de s Oberlandesgerichts Koblenz vom 15 . April 201 5 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurüc k- gewiesen. Beschwe rdewert : 2.686 Gründe : I . Die im Juni 19 86 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den i m April 2012 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts - insoweit rechtskräftig - geschieden. Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juni 19 86 bis 3 1 . März 20 12 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) unter anderem im Wege der Direktz u- sage Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der A.W . F. GmbH (Bete i- ligte zu 1 ) und bei der J.B. GmbH (Beteiligte zu 2) erworben. Die A.W.F . GmbH 1 2 - 4 - hat einen Ausgleichswert von 43 . 235 ,0 8 und die J.B. GmbH einen Au s- Beide Versorgungsträger haben der Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistung en den Abzinsung s- zinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV (im Fo l- genden auch: BilMoG - Zinssatz) zugrunde gelegt, wobei der von der A.W.F. GmbH gewählte Diskontierungszinssatz von 5,1 2 % dem BilMoG - Zins am Ende der Ehezeit und der von der J.B. GmbH gewählte Diskontierungszinssatz von 5,14 % dem BilMoG - Zins am letzten Bilanzstich tag de s Unternehmens vor dem Ende der Ehezeit entsprach. Beide Versorgungsträger verlang en die externe Teilung. Das Amtsgericht hat im Scheidungsverbund den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es entsprechend dem Vorschlag de r Versorgungsträger a n- g eordnet , dass im Wege externer Teilung zu Lasten der beiden von dem Eh e- mann erworbenen betrieblichen Anrechte zugunsten der Ehefrau Anrechte in Höhe von 43 . 235 ,0 8 bzw. 9.531,50 bei der von der Ehefrau als Zielverso r- gung gewählten H. Lebensversicherung AG (Beteiligte zu 5), jeweils bezogen auf den 31. März 201 2 , begründet w erden . F erner sind die Versorgungsträger verpflichtet worden, die jeweils genannten Betr äge nebst 5, 1 2 % bzw. 5,14 % Zinsen hieraus seit dem 1. April 20 1 2 bis zur Rechtskraft der Entsc heidung an die H. Lebensversicherung AG zu zahlen. Mit ihrer Beschwerde hat sich die Ehefrau g egen die Entscheidung zum Ausgleich der beiden betrieblichen Anrechte des Ehemanns gewendet . Sie hält § 17 VersAusglG für verfassungswidrig und erstrebt die An wendung eines nie d- rigeren Rechnungszinses sowie die Durchführung der internen Teilung . Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau , die weiterhin eine höhere B ewertung der Anrechte und in erster Linie eine inte r- 3 4 5 - 5 - ne Teilung der beiden von dem Ehemann erworbenen betrieblichen Anrechte erstrebt. II . Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Eheze itanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) des au szugleichenden Ehezeitanteils des Ve r- sorgungsanrechts zu verstehen ist. Übersteigt der Ausgleichswert des zu te i- lenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatl i- chen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV, kann der Versorgungsträge r der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die exte r- ne Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht - wie hier - um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungs kasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflicht i- gen Person nach § 17 VersAusglG bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Ren tenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI , die im Jahre 201 2 6 7 . 2 nicht übersteigt. Der Senat verkennt nicht, dass der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschö pft wird, und zwar gerade bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die nach § 17 6 7 - 6 - VersAusglG höhere Grenzwerte gelten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 14). 2. Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG) des Anrechts ist de ssen sogenannte r Übertragungswert, in dessen Höhe unverfallbare betri ebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unt erstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung im Zei t- punkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Versorgungsleistungen ermittelt , die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst we r- den. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Ve r- sicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insbesondere für den anzusetzenden Rechnung s- zins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betrieb s- rentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungs trägern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT - Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 201 1, 1785 Rn. 28) . 8 - 7 - 3. Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gemäß §§ 14 Nr. 2, 17 VersAusglG die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts , gelten für das zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anr echt die Parameter der Zie lversorgung. Dieser Umstand führt insbesondere bei der e x- ternen Teilung rückstellungsfinanzierter Direktzusagen bei einer auf den Zei t- punkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von " Transferverlusten " der Art, dass die Versorgung, die der Ausgleichsberechtigte in seiner Zielversorgung aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht e r- halten wird, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Versorgung zurückbleibt , die der A usgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen Anrechts zu erwarten hat bzw. d ie d er A usgleichsberechtigte im Falle einer internen Teilung des eh e- zeitlichen Anrechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person erhalten würde . Sofern diese Transferverluste nicht auf unterschiedliche bi o- metrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen von Ausgangs - und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie - wie das B e- schwerdegericht nicht verkannt hat - auf d er Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage rege l- mäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB einerseits und den - garantierten - R endite aussichten des A usgleichsberechtigten in einer zumei st versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits . 4. Der Senat trägt auch vor diesem Hintergrund keine grundlegenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 17 VersAusglG; insbesondere führt seine Anwendung nicht zu den von der Recht sbeschwerde reklamierten Verstößen gegen den " mit Verfassungsrang ausgestatteten Halbteilungsgrun d- satz " . 9 10 - 8 - a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der aus Art. 6 Abs . 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung der Ehegatten am in der Ehe erworbenen Vermögen. Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Be rechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt. Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits - und Auf gabenzuwe i- sung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtscha f- teten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung un d Scheidung (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ 2006, 1000). Die ehezeitbezogenen Versorgungswerte sind so gleic h- mäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (BVerfG Fa mRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 2006, 1000 mwN). b ) Allerdings muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten - selbst bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, G e- schlecht, Gesundheit) - aus dem in der Ehezeit erworbenen A nrecht nach dem Eintritt des Versorgungsfalls auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben. Ein solches Ergebnis ließe sich im Versorgungsausgleich nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten ehezeitlich erworbenen Ve r- sorgungsan rechte erreichen; die Schaffung derartiger Regelungen zum Au s- gleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das Bundesve r- fassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht aber für verfassungsrechtlich geboten gehalt en, sondern diese Entscheidung ausdrücklich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorbehalten (vgl. 11 12 - 9 - BVerfG FamRZ 1986, 543, 549). Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzepti o- nel l von einer auf den Zeitpunkt der künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner Teilung) oder von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit (bei externer Teilung) leiten la s- sen will ( Senatsbeschlus s vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 37 ). Bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Te i- lung wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm - bezogen auf die Ehez eit - die Hälfte des nach versich e- rungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Versorgungsvermögens zug e- wiesen wird. Das verfassungsrechtlich legitime Ziel des Versorgungsausgleichs, der ausgleichsberechtigten Person eine eigenständige Versorgung zu verscha f- fen, wird in diesen Fällen durch die Begründung eines Anrechts bei einer - von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des § 15 Abs. 2 VersAusglG frei wählbaren - Zielversorgung erreicht. Wenn bei einer auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung bezogenen Betrachtungsweise wegen einer unterschiedlichen Wertentwicklung der Anrec h- te nach Durchführung des Versorgungsausgleichs Transferverluste entstehen, ist dies zunächst eine notwendige Konsequenz der auf Schaffung eigenständ i- ger Anrechte gerichtet en Grundkonzeption des öffentlich - rechtlichen Verso r- gungsausgleichs bei der Scheidung. Denn die Versorgungsschicksale der be i- den Ehegatten werden mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs en d- gültig getrennt und sind von diesem Zeitpunkt an voneinander unabhängig zu betrachten (vgl. auch BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 48; Senatsbeschluss vom 7. November 2012 XII ZB 271/12 FamRZ 2013, 189 Rn. 15), so dass die g e- schiedenen Ehegatten die künftigen Chancen und Risiken ihrer jeweiligen Ve r- 13 14 - 10 - sorgungsverhältnis se selbst zu tragen haben (vgl. auch BT - Drucks. 16/10144 S. 58). Zwar mag bei der externen Teilung nach §§ 14 ff. VersAusglG schon der kapitalwertbezogene Um rechnungs mechanismus selbst in einem gewissen U m- fang zu Transferverlusten aufseiten der ausgleichsb erechtigten Person führen, was insbesondere wegen der Verwendung unterschiedlicher biometrischer Rechnungsgrundlagen bei einer rückstellungsfinanzierten betrieblichen Au s- gangsversorgung einerseits und einer versicherungsförmig ausgestalteten Zie l- versorgung andererseits der Fall sein dürfte. Auch dies stellt jedoch die Verfa s- sungsmäßigkeit der Regelungen zur externen Teilung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes nicht grundlegend in Frage, zumal solche Transferverluste auch durch an derweitige Vorzüge der Zielversorgung kompensiert werden können, mögen diese Vorzüge im Einzelfall auch nicht quantifizierbar sein (vgl. zum erweiterten Splitting gemäß § 3 b VAHRG nach früheren Recht: BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001; Senatsbeschluss BGHZ 14 8, 351, 357 f. = FamRZ 2001, 1695, 1697). In diesem Zusammenhang kann ein qualitativer Vorteil der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Pe r- son schon in der höheren Sicherheit gesehen werden, die ihm ein versich e- rungsförmiges Anrecht bietet ( Senat sbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 39) . c) A llerdings hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Halbteilungsgrundsatz nur dann gewahrt ist, wenn der Versorgung s- ausgleich "wirklich zu einer gleichen Auf teilung des Erworbenen" führt (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 mwN). Deswegen darf bei der Bewertung des extern auszugleichenden Anrechts die Verwendung kapita l- wertbezogener Umrechnungsmechanismen, mit denen rechnerisch der für die Finan zierung des Anrechts erforderliche Kapitalaufwand ermittelt wird, nicht dazu führen, dass dieser Kapitalaufwand strukturell zu niedrig angesetzt wird. 15 - 11 - Das Bundesverfassungsgericht hatte vor diesem Hintergrund im Jahr 2006 beanstandet, dass die Barwertf aktoren aus der Barwertverordnung 1984 auf der Grundlage von veralteten Sterbetafeln berechnet worden waren, weil zu geringe Annahmen hinsichtlich der statistischen Lebenserwartung des au s- gleichspflichtigen Ehegatten stets eine Unterbewertung des auszuglei chenden Anrechts zur Folge haben (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 und FamRZ 2006, 1002, 1003). Im gleichen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht ausgespr o- chen, dass sowohl die Anwendung der Barwertverordnung 1984 und als auch die Anwendung der Barwertverordn ung 2003 deshalb zu beanstanden waren, weil die in diesen Vorschriften enthaltenen Umrechnungstabellen "teildynam i- sche" (im Sinne einer unterhalb der Dynamik der gesetzlichen Rentenversich e- rung liegenden Anwartschaftsdynamik) Anrechte wie statische Anrecht e beha n- delten und auch dadurch eine strukturelle Unterbewertung betroffener "teild y- namischer" Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu besorgen war (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f.). d) Andererseits sind auch verfassungsrechtlich geschützte Rec htsposit i- onen des betrieblichen Versorgungsträgers betroffen. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesverfassungsgerichts schützt insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge, die er abgeschlossen hat, un d er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des Ve r- sorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich (BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175). Durch die externe Teilung wird es dem betrieblichen Versorgungsträger ermöglicht, gegen eine Abfindungszahlung die Aufnahme des Ehegatten seines Arbeitnehmers in das Versorgungssystem zu vermeiden und auf diese Weise die Übernahme des versicherungsmathematischen Risikos der Erbringung st a- tistisch überdurchschnittlicher Leistungen aus dem ansonsten im Wege interner Teilung zugun sten des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu begründenden Anrecht s von sich abzuwenden. Darüber hinaus hat ein betrieblicher Verso r- 16 17 - 12 - gungsträger auch ein generell schützenswertes Interesse daran, in sein Verso r- gungssystem keine betriebsfremden Personen einbe ziehen zu müssen, die zu dem Unternehmen in keinem Treue - und Abhängigkeitsverhältnis stehen ( S e- natsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 42; vgl. dazu im Einzelnen Siede FamRB 2015, 70, 76). 5. Es wäre hiernach mit dem aus A rt. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG he r- geleiteten Halbteilungsgrundsatz tatsächlich nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermi ttlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der au s- gleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des An rechts und zu einer damit einhergehenden systematischen Benachteil i- gung der ausgleichsberechtigten Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43). Dies ist - wie der Senat zw i- schenzeitlich entschieden hat ( grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43 ff.) - bei einer Barwertermittlung u n- ter Anwendung des BilMoG - Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 31. März 2016 gültigen Fassung indessen nicht der Fall. a) Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich an der durc h- schnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unterne h- mensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa) , also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit eine m sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage . D ieses der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird auch im Versorgungsausgleich von dem ausgleichsberechti g- ten Ehegatten als g rundsätzlich interessen gerecht hingenommen werden kö n- 18 19 - 13 - nen . D ie Verwendung des BilMoG - Zinssatzes ist für einen nach den Vorschri f- ten des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vo r- geschrieben . Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanz i- e l len Wertans atz (nach unten) abweichenden Diskontierungs zinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Meh r- b e lastung des Versorgung sträger s dergestalt füh ren, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teila u f- lösung d er bilanziellen R ückstellung wegen der gegenübe r der ausgleichspflic h- tigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (Senatsb e- schluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 23, 44 ff. ) . b ) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem BilMoG - Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Pe r- son, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruht e in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden BilMoG - Zinssatz kein an der aktuel len Marktlage orientierter Stichtagszinssatz , sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter Durchschnitts zins satz zugrunde liegt . Mit seiner Entscheidung, für die Abzi n- sung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen akt u- elle n Marktzins zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsm o- dernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis - etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unte r- nehmen - Signalwirkung hat, sollte n in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruh t , die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflic h- tungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahre n zu erf üllen sind . Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige 20 - 14 - Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Verso r- gungsausgleich grundsätzlich tragfähig . Denn s tark s chwankende Z insen kö n- nen angesichts der He belwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und e rheblichen Veränderungen d ieses Barwerts führen und somit d ie gegenwärtigen Diskrepanzen durch and e- re, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte erset zen ( Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 4 7 ff. ) . c) Wegen der Trägheit des BilMoG - Zinssatzes a ls Folge der Durc h- schnittsbildung weicht d er unter Anwendu ng des Abzinsungsfaktors nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelte Barwer t der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle Abzi n- sungszinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB noch maßgeblich d adurch beeinflusst, dass die risikobedingt hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Effekt r e- sultiert - bezogen auf die aktuelle Marktsituation - eine Unterbewertung der Ve r- sorg ungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung. Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer damit einhergehe n- den systematischen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. A uch der infolge der Durchschnittsbildung in einem S iebenjahreszeitraum g e- glättete Zins satz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt - wenn auch zeitverzögert und gedämpft - wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete Durchschnittszins dem nic ht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. In einer Marktp hase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg in nerhalb kürzere r Zeit - wie di e s in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen 21 22 - 15 - Se p tember 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättung s- mechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Ve r- sorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu La sten des Versorgungsträgers führen ( vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 51 ). 6. Die angefochtene Entscheidung ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat hat es zwar im Interesse der Rechtssicherhe it und Rechtsklarheit für geboten erachtet , dass für die Barwertermittlung einheitlich monatsgenau der jenige Zinssatz heran gezogen wird , der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage der Rückabz insungsverordnung bekannt gemachten Rechnung s- zinssätzen ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 - zur Veröffentlichung bestimmt) . Dies schließ t es aber im Einzelfall nicht aus, dass d as Gericht in tatrichterlicher Verantwortung aus Gründen der Verfahrensök o- nomie auch den bei der Auskunftserteilung durch den Versorgungsträger ve r- wendeten BilMoG - Zinssatz am letzten Bilanzstichtag billigt, wenn die dadurch 23 - 16 - veranlasste Wertverschiebung - wie hier bei der J.B. GmbH ( Diskontierung s- zin ssatz 5,1 4 % statt 5,1 2 %) - marginal ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 - zur Veröffentlichung bestimmt) . Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Lahnstein, Entscheidung vom 24.02.2014 - 50 F 119/12 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.04.2015 - 13 UF 205/14 -
Full & Egal Universal Law Academy