ECLI:DE:BGH:2018:170118BXIIZB248.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 248/16 vom 17 . Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FamFG § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 Schließen die Beteiligten in einer selbständigen Familiensache einen Ve r- glei ch unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Meh r- vergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevol l- mächtigten auf sämtliche in diesem Zusammen hang ausgelöste Gebühren (Abgrenzung zu BGHZ 159, 263 = FamRZ 2004, 1708 und BGHZ 91, 311 = NJW 1984, 2106). BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 248/16 - OLG Jena AG Sömmerda - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena v om 10. Mai 2016 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der B e- schluss des Amtsgerichts Familiengericht Sömmerda vom 21. Januar 2016 dahingehend abgeändert, dass die dem Antra g- steller für die erste Instanz bewilligte Verfahrensk ostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S . auf den A b- s chluss der Vereinbarung vom 21. Januar 2016 einschließlich der Differenzgebühren im Zusammenhang mit den nicht anhängigen Verfahrensgegenständen Umgang und Kindesunterhalt erweitert wird. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außerge - richtliche Kosten werden nicht erstattet. - 3 - Gründe: A . Der Antragsteller begehrt die Erweiterung der ihm erstinstanzlich für den Abschluss eines Mehrvergleichs bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Differenzgebühren. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern ihrer Tochter M. S ie haben vor dem Amtsgericht ein Ve r- fahren zu r Regelung des Aufenthalts ihres gemeinsamen Kindes geführt. Hie r- für ist dem Antragsteller mit Beschluss vom 15. April 2015 ratenfreie Verfa h- renskostenhilfe unter Beiordnung s einer Rechtsanwältin bewilligt worden. Nach Durchführung eines Erörterungstermins und Erlass eines Beweisbeschlusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens schlossen die Kindeseltern eine außergerichtliche Vereinbarung, in der sie neben Regelungen zum Aufen t- halt ihres Kindes auch solche zum Umgangsrecht und zum Kindesunterhalt g e- troffen haben. Diese Vereinbarung hat die beigeordnete Verfahrensbevollmäc h- tigte des Antragstellers beim Amtsgericht zur gerichtlichen Feststellung gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO i . V . m . §§ 113 Abs. 1, 36 Abs. 3 FamFG eingereicht. Zugleich hat der Antragst eller beantragt, die ihm bewilligte Verfahrenskostenhi l- fe auf den Abschluss der Vereinbarung zu erstrecken sowie auf die im Zusa m- menhang mit der Regelung der nicht anhängigen Angelegenheiten Umgang und Kindesunterhalt entstandenen Gebühren. Das Amtsgeri cht hat mit Beschluss vom 21. Januar 2016 die Verfahren s- kostenhilfe für die erste Instanz (nur) auf den Abschluss des g ericht lich festg e- stellten Vergleichs erweitert. Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Gegen diese Entscheidung ric htet sich seine zugelassene Recht s- beschwerde. 1 2 3 - 4 - B . Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie z u- gelassen hat ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) und es um Fragen des Verfa h- rens der Verfahrenskostenhilfe geht (vgl. Senatsbeschluss vom 22 . Oktober 2014 XII ZB 125/14 FamRZ 2015, 133 Rn. 4 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Auch i n der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Sie führt zur Au f- hebung des angefochtenen Beschlusses und zur Abänderung der erstinstanzl i- chen Entscheidung dahingehend, dass die dem Antragsteller gewährte Verfa h- renskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten auf sämtliche Gebü h- ren im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mehrvergleichs erstreckt wird . I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seine r Entscheidung ausg e- führt, der Antragsteller könne hinsichtlich d er nicht anhängigen Verfahrensg e- genstände Umgang und Kindesunterhalt eine Erweiterung der bewilligten Ve r- fahrenskostenhilfe lediglich auf eine hierdurch entstandene Einigungsgebühr , nicht abe r auf eine Differenzverfahrens - und Differenzterminsgebühr verlangen. Werde wie vorliegend Verfa h renskostenhilfe für einen Vergleich über nicht anhängige Ansprüche bewilligt, könne der beigeordnete Rechtsanwalt nur die Festsetzung einer E inigungsgeb ühr aus dem Vergleichsmehrwert verla n- gen. D iese Ko n stellation sei vergleich bar mit derjenigen eines Vergleich s- schluss es im E rörterungstermin des Verfahrenskostenhilfeverfahrens. Insoweit gelte der Grundsatz, dass für nicht anhängige Verfahren und damit a uch für das Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst Verfa hr enskostenhilfe nicht bewi l- 4 5 6 7 - 5 - ligt werden könne. U m dem Ausnahmechara kter von § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Rechnung zu tragen, sei der Ab schlus s des Vergleiches von diesem Gr undsatz ausgenommen. Dementsprec hend habe der Bundesgerichtshof entschieden, da s s Verfahrens - bzw. Prozesskostenhilfe lediglich für die E inigungsgebühr , a l- so für den Absch luss des Vergleichs selbst, bewilligt werden könne, nicht aber für das ganze Verfahren. Dies mü s se dann ebenso für im Verfahren nicht a n- hängige Verfahrensgegenstände gelten. D enn d a die Bewilligung von Verfa h- rens k ostenhilfe eine hinreichende Erfo lg saussicht der Rechtsverfolgung oder verteidigung vor aussetze, eine derartige P rüfung jedoch nicht erfolgt sei, ko m- me eine Er streckung a uf nicht anhängige Ansprüche nicht in Betracht . Hierfür spreche auch die seit 1. August 2013 geltende Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG. Der Gesetzgeber habe mit dieser Neuregelung klar ge stell t , dass im Falle eines Vergleichsabschlusses in Ehesa chen alle in diesem Z u- sammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten seien. Da sich die Vorschrift jedoch ausdrücklich nur auf die Beiordnung in Ehesachen beziehe, sei im U m- kehrschluss daraus abzuleiten , dass bei sonstigen selbständigen Familiens a- chen eine a utomatische Erstreckung auf andere Verfahren nicht erfolge. Schließlich sei es auch nach dem Sinn und Zweck der Verfahrensko s- tenhilfe als einer sozialhilfeähnlichen Leistung staatlicher Daseinsfürsorge nicht geboten, diese über die dem beigeordneten Rec htsanwalt zustehende E in i- gungsgebüh r hinaus auf die Differenzverfahrens - und Differenzterminsgebühr zu erstrecken. Die Verfahrenskostenhilfe solle nach ihrem Sinn und Zweck e i- ner weniger bemittelten Partei ermöglichen, ihr Recht vor G ericht zu verfolgen, n icht aber ihre Vergleichsbereitschaft für nicht anhängige Verfahrensgege n- stände erhöhen. Lediglich der Abschluss des Vergleichs selbst sei aufgrund des aus § 278 Abs. 1 ZPO und § 36 Abs. 1 Satz 2 FamFG resultierenden Recht s- gedankens hiervon ausgenommen. 8 9 - 6 - I I. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Wird in einer selbständigen Familiensache ein Vergleich unter Einb e- ziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände geschlossen (sog. Mehrve r- gleich), entsteht für den am Vergleich mitwirkenden Rechts anwalt hinsichtlich der nicht anhängigen Verfahrensgegenstände neben der Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) regelmäßig au ch eine 0,8 - fache Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 3101 Ziffer 2 VV RVG) . Erfolgt der Abschluss des Vergleichs in e i- nem Termin zur mündliche n Verhandlung , fällt zudem eine 1,2 - fache Termin s- gebühr nach Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG sowie Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG aus dem Wert des Vergleichs an . Wegen der Begrenzung der jeweiligen Einzelgebühren auf den Wert aus dem Gesamtbetrag sämtlicher Verfahrensgegens tände na ch dem höchsten Gebührensatz (§ 15 Abs. 3 RVG) reduzieren sich die Einzelg e- bühren für die nicht anhängigen Verfahrensgegenstände gewöhnlich auf sog e- nannte Differenzgebühren. 2. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der beigeordnet e Recht s- an walt außerha lb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3 RVG diese z u- sätzlichen Gebühren im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe von der Staatskasse erstattet verlangen kann, wenn wie im vorliegenden Fall der Bewilligungsbeschluss die Verfahre nskostenhilfe nur auf den Abschluss der Vereinbarung erstreckt. Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung u m- stritten. a ) Einige Oberlandesgerichte vertreten die Auffassung, dass der beig e- ordnete Rechtsanwalt in diesen Fällen aus der Staatskasse d ie Erstattung w e- der der Verfahrensgebühr noch der Terminsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs verlangen könne. Zur Begründung wird dabei einerseits die fehlende 10 11 12 13 - 7 - Möglichkeit des Gerichts herangezogen , hinsichtlich der nicht anhängigen Ve r- fahrensgegenständ e die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder vertei - digung zu prüfen (§ 114 Satz 1 ZPO). Andererseits wird darauf abgestellt, dass die Verfahrenssituation vergleichbar mit derjenigen eines Vergleichs schlusses im Erörterungstermin des Verfahrenskost enhilfeverfahrens sei (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO), für die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Prozess - bzw. Verfahrenskostenhilfe ebenfalls nur für die Einigungsgebühr bewilligt we r- den könne (OLG Dresden FamRZ 2017, 993 f. ; FamRZ 2017, 316 f.; KG AG S 2017, 418; OLG Köln Beschluss vom 12. Juli 2016 12 WF 134/16 juris Rn. 4; OLG Dresden FamRZ 2017 316 f. ; OLG Nürnberg AGS 2017, 197; OLG Jena JurBüro 2015, 640; OLG Celle [10. Zivilsenat] AGS 2015, 236, 237 f. und FamRZ 2011, 835, 836; OLG Koblenz [ 1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 1877 f.). b ) Teilweise wird die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf die Diff e- renzgebühren davon abhängig gemacht, ob zwischen dem eigentlichen Verfa h- rensgegenstand und dem zusätzlichen Gegenstand des Mehrve rgleichs ein e n- ger Zusammenhang besteht (OLG Zweibrücken FamRZ 2017, 320, 321; OLG Koblenz [1. Senat für Familiensachen] AGS 2015, 141, 142 und AGS 2014, 527, 528 f.). c) Andere Oberlandesgerichte sind der Meinung, dass durch die Erweit e- rung einer berei ts bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs dem beigeordneten Rechtsanwalt sämtliche mit dem Ve r- gleichsschluss anfallenden Gebühren aus der Staatskasse zu erstatten sind, auch wenn der Bewilligungsbeschluss dies nicht ausdrü cklich anordnet. Dabei werden insbesondere der Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe sowie die Verfahrensökonomie in den Vordergrund gerückt ( OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1959 f. ; OLG Celle [21. Zivilsenat] FamRZ 2017, 394, 395 f. und OLG Celle 14 15 - 8 - [15. Zivils enat] FamRZ 2014, 1878 f. ; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 317, 318; OLG Koblenz [2. Senat für Familiensachen] JurBüro 2016, 136 f. ; OLG Köln FamRZ 2014, 1875, 1876 f.; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1416, 1417 ; Ger old/Schmidt/Müller - Rabe RVG 22. Aufl. § 48 Rn. 168 ff. mwN ). d ) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Der unbemittelte Verfahren s- b eteiligte in einer selbständigen Familiensache hat einen Anspruch auf Erstr e- ckung der Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche im Zu sammenhang mit einem Mehrvergleich ausgelöste Gebühren sei es im Wege der Auslegung einer bereits erfolgten Bewilligung, sei es im Wege einer ergänzenden Beschlussfassung. a a) Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG bzw. § 113 Abs. 1 FamFG i . V . m . § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung od er Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dieser Anspruch auf Verfahren s- kostenhilfe ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gebots einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemitte lten bei der Verwirkl i- ch ung des Rechtsschutzes aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats prinzip , welches in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Ge walt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen b esonderen Ausdruck findet (BVerfG NJW 2012, 3293 mwN; BVerfG NJW 1991, 413 mwN). Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfo l- gung und verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig e r- schwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich eben so wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Be mittel ter. Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig a b- 16 17 - 9 - wägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG NJW 2012, 3293 mwN). Diese d urch Art. 3 Abs. 1 i . V . m . Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Recht s- schutzgleichheit wäre nicht gewahrt, wenn trotz der Erweiterung der bereits b e- willigten Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss des Mehrvergleichs die dem beigeordneten Rechtsanwalt durch die Vorn ahme dieser Verfahrenshandlung nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erwachsenden Gebühren teilweise nicht von der Staatskasse getragen würden und im Übrigen die Vergütungspflicht des bedürftigen Beteiligten bestehen bliebe. Anders als ei n begüterter Verfahrensbeteiligter könnte der bedürftige Beteiligte in diesem Fall von der Möglichkeit, das anhängige Verfahren durch den Abschluss eines Mehrvergleichs zu beenden, nur dann Gebrauch machen, wenn er trotz seiner im Bewilligungsverfahren fes tgestellten Bedürftigkeit wirtschaftlich in der Lage wäre, die zusätzlich anfallenden Rechtsanwaltsgebühren zu tragen. Sollte er die hierfür erforderlichen Mittel nicht aufbringen können, bliebe ihm nur die Mö g lichkeit, bezüglich der nicht anhängigen Gegen stände ein gesondertes Ve r- fahren zu betreiben und dort erneut um die Bewilligung von Verfahrenskoste n- hilfe anzutragen. Dem bedürftigen Beteiligten würde dadurch gegenüber einem begüterten Beteiligten die oft zweckmäßige umfassende Regelung von stre i- tig en Rechtsverhältnissen erheblich erschwert. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keinen tragfähigen sachlichen Grund. b b) Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Verfa h- renskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. D er Begriff des Recht szugs ist kostenrechtlich zu verstehen und bezeichnet jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht (BGH Beschluss vom 8. Juli 2004 IX ZB 565/02 FamRZ 2004, 1707, 1708). Nach §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG umfasst d er gegen die Staatskasse ge richtete Vergütungs anspruch des beig e- 18 19 - 10 - ordneten Rechtsanwalts daher grundsätzlich sämtliche anwaltliche Gebühren, die aufgrund der Tätigkeit , die der beigeordnete Rechtsanwalt in dem von der Bewilligungsentscheidung erfassten Verfahrensabschnitt ausübt , anfa llen . Eine auf bestimmte Gebührentatbestände beschränkte Bewilligung von Verfahren s- kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sieht das Gesetz weder in den §§ 76 ff. FamFG noch in den §§ 114 ff. ZPO vor (OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1959 f. ; OLG Celle Jur Büro 2016, 470) . D a d ie gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts für die Mitwirkung an einem (Mehr - )Vergleich sich nicht in der Einigungsgebühr aus dem erhöhten Vergleichswert erschöpft , sondern sich auch auf die Differenzverfahrens - und terminsgebühr erstreckt, widerspräche e ine Beschränkung der Verfahrensko s- tenhilfe auf die Einigungsgebühr nicht nur dem Grundsatz des § 45 Abs. 1 RVG, wonach der beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse erhält (OLG Celle FamRZ 2014, 1878, 1879) . Es bliebe auch unberücksichtigt, dass die zuletzt genannten Differenzgebühren in einem engen Zusammenhang mit dem Abschluss des Mehrvergleichs stehen (vgl. OLG Celle FamRZ 2017, 394, 396) . D ie Verfahrensgebühr ist sogar unlösbar mit der En t- stehung d er Einigungsgebühr verbunden (OLG Köln FamRZ 2014, 1875, 1876) und der unbemittelte Verfahrensbeteiligte darf darauf vertrauen, aufgrund der für den Abschluss des Mehrvergleichs bewilligten Verfahrenskostenhilfe von sämtlichen Gebührenansprüchen freigestel lt zu werden, die seinem beigeor d- n e ten Rechtsanwalt zustehen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1959 f. ) . c c ) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts lässt sich auch aus § 48 Abs. 3 RVG nicht im Wege eines Umkehrschlusses ableiten, dass a u- ßerhalb de s Anwendungsbereichs dieser Vorschrift die Bewilligung von Verfa h- renskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrvergleichs nicht auf die Verfa h- rens - und Terminsgebühr erstreckt werden kann . 20 21 - 11 - (1) Nach § 4 8 Abs. 3 Satz 1 RVG erstreckt sich die Beiordnung in e iner Ehesache im Falle des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung e r- forderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag einen der in der Vorschrift bezeic h- neten Regelungsbereich e betrifft. D er Vorschrift kommt insoweit Ausnahmech a- rakter zu, als der für die Ehesache b ei ge ordn ete Rechtsanwalt kraft Gesetzes auch für den Abschluss eines Mehrvergleichs beigeordnet ist, sofern dieser e i- nen der in der Vorschrift genannten Regelungsbere iche betrifft . Das Gericht muss daher innerhalb des Anwendungsbereichs der Norm die für die Ehesache bewilligte Verfahrenskostenhilfe nicht auf den Abschluss des Mehrvergleichs erstrecken. Zweck dieser Vorschrift ist es, Beteiligten mit geringem Einkommen auch ohne einen entsprechenden Ausspruch in der Bewilligungsentscheidung die gleiche Möglichkeit zu verschaffen, eine Vereinbarung zu Scheidungsfolgen zu schließen, wie Beteiligten mit ausreichend hohem Einkommen und dadurch weitere Rechtsstreit igkeiten üb er die Scheidungsfolgen zu verh inder n . In der Zusammenschau mit § 48 Abs. 1 und 5 RVG lässt sich daher aus § 48 Abs. 3 RVG im Wege eines Umkehrschlusses nur herleiten, dass bei selbständigen Familiensachen eine Erweiterung der bewilligten Verfahrenskostenh ilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern einer A n- ordnung durch gerichtlichen Beschluss bedarf. Demgegenüber lässt sich hi e- raus nicht folgern, außerhalb des Ehescheidungsverbunds könne sich eine E r- weiterung der Beio rdnung eines Rechtsanwalts im Fall eines Mehrvergleichs allein auf die Einigungsgebühr und nicht auch auf die übrigen Differenzgebü h- ren beziehen. (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber durch das zweite Gesetz zur Mode rnisi erung des Kostenrechts (2. Kosten - rechtsmodernisierungsgesetz 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 ( BGBl I 2586) mit Wirkung zum 1. August 2013 den Wortlaut des § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG d a- 22 23 - 12 - hingehend ergänzt hat, dass sich die Beiordnung in einer Ehesache im Fall des Abschlusses eines Vergleichs auf alle mit der Herbeiführung der Einigung e r- forderlichen Tätigkeiten erstreckt, soweit der Vergleich auch ei ne der in § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 RVG genannten Angelegenheiten betrifft. Aufgrund des Wortlauts des § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 gültige n Fassung wurden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen insbesondere da zu vertreten , ob die gesetzliche Ausdehnung der in einer Ehe - oder Partnerschaftssache bewilligte Verfahrenskostenh ilfe zur Folge hat, dass der beigeordnete Rechtsanwalt neben der Einigungsgebühr auch die Differenzterminsgebühr von der Staatskasse erstattet verlangen kann ( ablehnend: OLG Brandenburg FamRZ 2005, 1264; OLG München FamRZ 2009, 1779 und OLG Hamm Beschluss vom 25. Februar 2012 6 WF 109/12 juris; bejahend: OLG Köln FamRZ 2008, 707; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1010 und OLG Saarbrücken FamRZ 2009, 143 ) . Im Hinblick auf diesen Meinungsstreit wollte der Reformgesetzgeber mit der Ergänzung des Wortlauts der V orschrift lediglich klarstellen, dass im Falle eines Vergleichsschlusses in einer Ehe - oder Lebenspartnerschaftssache alle in diesem Zusammenhang anfallenden Gebühren zu erstatten sind, weil allein hier durch Beteiligte mit einem geringem Einkommen die glei che Möglichkeit e r- halten würden , ihre Streitigkeiten möglichst umfangreich beizulegen, wie Bete i- ligte mit einem ausreich end hohen Einkommen (BT - Drucks. 17/11471 S . 270). Diese Erwägung, welche maßgeblich auf den verfahrensökonomischen Aspekt eines Vergleic hsschlusses abstellt, gilt aber in gleichem Maße für einen Meh r- vergleich im Rahmen einer selbständigen Familiensache. Deshalb wäre es nach diesem Gesetzeszweck bere its von Verfassungs wegen (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gerechtfertigt, die Frage des Vergütungsa nspruchs für die Herbeifü h- rung eines Mehrvergleichs bei selbständigen Familiensachen anders zu beha n- 24 25 - 13 - deln als bei einem Vergleichsschluss im Scheidungsverbund (OLG Celle FamRZ 2014, 1878, 1879). (3) Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass außerhalb des An wendungsb e- reichs des § 48 Abs. 3 RVG die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht auf sämtliche durch den Abschluss eines Mehrvergleichs anfallenden Rechtsa n- waltsgebühren erstreckt werden kann, lassen sich daher weder dem Wortlaut der Vorschrift noch de m Gesetzeszweck entnehmen. Auch die Gesetzesb e- gründung gibt für eine entsprechende Absicht des Gesetzgebers nichts her. dd ) Der vom Antragsteller begehrten Erweiterung der bewillig t en Verfa h- renskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass für die weiter en in den Ve r- gleich einbezogenen Regelungsgegenstände die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich erforderliche Pr ü- fung der hinreichenden Erfolgsaussichten für eine beabsichtigte Rechtsverfo l- gung oder Rechtsve rteidigung nicht erfolgen kann. Richtig ist, dass o hne Anhängigkeit der betreffenden Verfahrensgege n- stände, d.h. ohne einen verfahrens ein leitenden Antrag gemäß §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 FamFG oder eine Antragsschrift im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 Fa mFG, 253 Abs. 2 ZPO, eine diesbezügliche summarische Prüfung kaum durchführbar sein dürfte (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 1877, 1878). Zu b e- rücksichtigen ist jedoch, dass die von einem Mehrvergleich erfassten nicht a n- hängigen Verfahrensgegenstände regelmäßi g allenfalls eingeschränkt einer Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugänglich sind. Denn ein Mehrvergleich erschöpft sich nicht darin, einen Streit oder eine Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wege gege nseiti gen Nachgebens zu beseitigen (§ 779 Abs. 1 BGB). Er geht vielmehr über den e i- gentlichen Streitfall hinaus. Die nicht anhängigen Verfahrensgegenstände, we l- 26 27 28 - 14 - che im Rahmen eines Mehrvergleichs mitgeregelt werden, müssen daher nicht notwendigerweise strei tige Positionen betreffen. Es erscheint ebenso naheli e- gend, dass die Beteiligten zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinande r- setzungen gegnerische Ansprüche unstreitig stellen und einer einvernehml i- chen Regelung zuführen, deren Durchsetzung nach summa rischer Prüfung eher wenig Aussicht auf Erfolg hätte. Oder sie beziehen von vornherein unstre i- tige Punkte in ihren Vergleich mit ein, um etwa im Zusammenhang mit ihrer Ehescheidung eine umfassende Vermögensauseinandersetzung zu erreichen. Eine derartige Ei nigung würde aber weniger das Ergebnis gegenseitigen Nac h- gebens wiedergeben als vielmehr eine bloße Feststellung beinhalten (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 835, 836). Daher müsste in zahlreichen Fällen mangels Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung schon die E r- streckung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr für einen Meh r- vergleich auf rechtliche Bedenken stoßen. Dies würde der besonderen Bede u- tung nicht gerecht, welche dem Mehrvergleich für eine u mfassende Regelung komplexer Lebenssachverhalte zukommt. Im Übrigen liegt es im pflichtgem ä- ßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung, we l- che über den Verfahrensgegenstand hinausgeht, als gerichtlichen Vergleich protokolliert (Sena tsbeschluss BGHZ 191, 1 = FamRZ 2011, 1572 Rn. 16 f.). ee) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht einer E r- streckung der Verfahrenskostenhilfebewilligung auf sämtliche durch den A b- schluss eines Mehrvergleichs anfallenden Rechtsanwaltsgebühr en auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. (1 ) Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Abschluss e i- nes Mehrvergleichs im Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Pr o- 29 30 31 - 15 - zesskostenhilfe nur für den Vergleich selbst u nd nicht für das gesamte Pr o- zesskostenhilfeverfahren bewilligt werden könne. Deshalb beschränk e sich die Gewährung der Prozess kostenhilfe ausschließlich auf den Ver gleich und u m- fasse insbesondere nicht die einem Rechtsanwalt unabhängig hiervon z u- stehe nde V erfahrensgebühr gemäß Nrn. 3100, 33 35 VV RVG (nach altem Recht: §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) sowi e die Terminsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 3 i . V . m . Nr. 3104 VV RVG (nach altem Rech t: Erörterungsgebühr nach §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO). (2) Diese Rechtsprechung beruht indes auf dem Grundsatz, wonach für das Prozess - bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren an sich eine Bewilligung von Prozess - bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht kommt ( vgl. BGHZ 159, 263 = FamRZ 2004, 1708, 1709; BGHZ 91 , 311 = FamRZ 1985, 690 ). Insoweit stellt § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine Ausnahmevorschrift dar. Bei Einigungsb e- reitschaft auf beiden Seiten sprengt die Vorschrift den Rahmen des Prozes s- kostenhilfeverfahrens und gestatte t aus Zweckmäßigkeitsgründen eine gütl iche Regelung über die Hauptsache bereits vorprozessual im Wege eines Vergleichs (BGHZ 159, 263 = FamRZ 2004, 1708, 1709). Wird demgegenüber wie im vorliegenden Fall ein Mehrvergleich im Rahmen eine r bereits rechtshängigen selbständigen Familiensach e geschlo s- sen, ist dem unbemittelten Beteiligten für d en rechtshängigen Verfahrensg e- genst a nd Verfahrenskostenhilfe bereits bewilligt worden. Der Grundsatz, w o- nach Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren an sich nicht gewähr t werden kann, entfaltet dann keine Wirkung mehr. Es kommt nicht länger darauf an, ob und in wieweit § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO au s- nahmsweise eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Verfahrenskoste n- hilfeverfahren ermöglicht, sondern es geht um den Umfang der Beiordnung e i- nes Verfahrensbevollmächtigten in einem bereits rechtshängigen Verfahren, in 32 33 - 16 - dem zulässigerweise materiell - rechtliche Gegenstände mitgeregelt werden, welche außerhalb des Verfahrensstoffs streitig oder ungewiss sind (OLG Schleswig FamRZ 2 012, 1416, 1417 mwN). 3 . Gemessen hieran kann die angefochtene Entscheidung keinen B e- stand haben. Sie ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben. Der Senat kann gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden, da die Sache zur Entscheidung reif ist. Da das Amtsgericht die dem Antragsteller für die erste Instanz bewilligte Verfahrenskostenhilfe lediglich auf die Einigungsgebühr für den abgeschloss e- nen Vergleich, nicht aber auf die Verfahrensgebühr für die nicht anhängigen 34 35 - 17 - Verfahrensgegenstände U mgang und Kindesunterha l t erweitert hat , ist d er B e- schluss des Amtsgerichts unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung d a- hingehend abzuändern, dass die dem Antragsteller gewährte Verfahrensko s- tenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten auf sämtliche Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mehrvergleichs erweitert wird. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Sömmerda, Entscheidung vom 21.01.2016 - 2 F 39/15 - OLG Jena, Entscheidung vom 10.05.2016 - 1 WF 127/16 -
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