BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 249/02 vom4. Dezember 2003in dem InsolvenzverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein InsO § 9 Abs. 3, § 64 Abs. 2Wurde der Schuldner zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gehört,ist das Fehlen der festgesetzten Beträge in der öffentlichen Bekanntmachung fürden Nachweis der Zustellung ohne Bedeutung (im Anschluß an BayObLG InsO2002, 129).BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2003 - IX ZB 249/02 -LGAmbergAGAmberg - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 4. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammerdes Landgerichts Amberg vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten derSchuldnerin als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 88.418,39 Gründe: I.Der weitere Beteiligte war Verwalter im auf Antrag der Schuldnerin eröff-neten und später nach § 212 InsO eingestellten Insolvenzverfahren über dasVermögen der Schuldnerin. Mit Schriftsatz vom 28. November 2001 beantragteer - zeitgleich mit seiner Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens - dieFestsetzung einer Vergütung in Höhe von 214.329,16 DM. Der Prozeßbevoll-mächtigte der Schuldnerin erhielt den Antrag zur Stellungnahme. Diese erfolgtenach Ablauf der bis zum 15. Dezember 2001 verlängerten Stellungnahmefristmit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001. Schon am 18. Dezember 2001 hatteder Rechtspfleger des Amtsgerichts die Vergütung antragsgemäß bewilligt. - 3 -Dieser Beschluß wurde noch im Dezember 2001 in der Form des § 64 Abs. 2InsO im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemacht.Gegen den Beschluß legte der Prozeßbevollmächtigte der Schuldnerinmit am selben Tage eingegangenem Faxschreiben vom 28. Januar 2002 sofor-tige Beschwerde ein, mit der er geltend machte, daß der Beschluß der Schuld-nerin bislang nicht zugestellt worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Fe-bruar 2002 beantragte er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde unter Zurückweisung desWiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbe-schwerde verfolgt die Schuldnerin ihr auf Herabsetzung der Vergütung gerich-tetes Begehren weiter.II.Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil dieRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildungdes Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2ZPO).1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Zustel-lungsfiktion der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO verfas-sungsrechtlich (vgl. Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) auch dann gerechtfer-tigt ist, wenn einer anderen Art der Bekanntmachung im Einzelfall keine sachli- - 4 -chen Gründe entgegengestanden hätten, ist durch die nach § 7 InsO a.F. er-gangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom17. Dezember 2001 (ZInsO 2002, 129) im Grundsatz bereits geklärt. Danachkann bei Vergütungsfestsetzungsanträgen gemäß § 64 InsO die Rechtsmittel-frist auch durch öffentliche Bekanntmachung allein gegenüber den Verfahrens-beteiligten in Lauf gesetzt werden. Unterbleibt eine daneben gesetzlich vorge-schriebene Einzelzustellung, so ist dies bei ordnungsgemäßer öffentlicher Be-kanntmachung für die Berechnung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich ohne Be-deutung (BayObLG aaO S. 130 f; zustimmend HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 9Rn. 9). Dies gilt jedenfalls in dem hier gegebenen Fall, daß der Beschwerde-führer zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zuvor gehört wordenist. Der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts lag der auchim Streitfall gegebene Sachverhalt zugrunde, daß in der öffentlichen Bekannt-machung die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht waren. Diese Entschei-dung hat der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob höchstrichterli-cher Klärungsbedarf besteht, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946). Neue grundsätzliche Gesichts-punkte, die das Bayerische Oberste Landesgericht in seine Entscheidung nichteinbezogen hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Mit der von ihr zitiertenRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1988, 1255;1988, 2361) setzt sich das Gericht ausdrücklich auseinander. - 5 -2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungeneiner Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) verneint hat, erschöpfen sich in der Wür-digung des Einzelfalls; eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch insoweitnicht erforderlich.Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
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