BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 249/04 vom 11. Mai 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 3 a) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht f374r einzelne Zu- und Abschlagstat-best344nde zun344chst gesonderte Zu- und Abschl344ge festsetzt; eine solche Vorge-hensweise ist jedoch nicht erforderlich. Ma337gebend f374r den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtw374rdigung mit nach-vollziehbarer Begr374ndung. b) Der Umstand, dass das Unternehmen des Schuldners nicht fortgef374hrt worden ist, begr374ndet keinen Abschlag. c) Die T344tigkeit eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt regelm344337ig einen Abschlag auf die Verg374tung des endg374ltigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter keine Zuschl344ge bewilligt worden sind. d) Ist der vorl344ufige Insolvenzverwalter durch Zuschl344ge f374r eine T344tigkeit verg374tet worden, die regelm344337ig dem endg374ltigen Verwalter obliegt (z.B. Verwertung der Insolvenzmasse), ist die Verg374tung des endg374ltigen Verwalters durch in der H366he korrespondierende, angemessene Abschl344ge zu k374rzen. e) Ein Abschlag auf die Verg374tung des Insolvenzverwalters ist auch dann zul344ssig, wenn die Masse nicht im Sinne des 247 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV gro337 war. - 2 - f) Eine au337ergew366hnlich hohe Zahl von Gl344ubigern rechtfertigt einen Zuschlag, eine entsprechende Abweichung vom Normalfall nach unten einen in der H366he korres-pondierenden Abschlag. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 - LG Flensburg AG Flensburg - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Mai 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Insolvenzverwalterin wird der Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 6. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.291,77 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Aufgrund Eigenantrags bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. September 2002 die (weitere) Beteiligte zur vorl344ufigen Verwalterin im In-solvenzer366ffnungsverfahren betreffend das Verm366gen des Schuldners. F374r die-se T344tigkeit setzte das Amtsgericht eine Verg374tung inklusive Auslagen und Um- 1 - 4 - satzsteuer von 14.582,71 200 fest. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 er366ffne-te das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Die Insolvenzverwalterin hat beantragt, ihre Verg374tung unter Ber374cksich-tigung eines Vorschusses von 6.663,67 200 auf weitere 14.503,43 200 einschlie337lich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer festzusetzen. 2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2004 die Verg374tung einschlie337lich des Vorschusses auf 15.875,33 200 festgesetzt. Die hiergegen er-hobene sofortige Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht als im Ergeb-nis unbegr374ndet zur374ckgewiesen, da einschlie337lich Auslagen und Umsatzsteuer eine Verg374tung von 15.412,37 200, also weniger als zugesprochen berechtigt sei. 3 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihren Antrag in vollem Umfang weiter. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 5 Auf die Verg374tungsfestsetzung sind die bis 6. Oktober 2004 geltenden Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung anzuwenden, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2004 er366ffnet worden ist (247 19 InsVV i.d.F. des Art. 1 Nr. 10 der Verordnung vom 4. Oktober 2004 - BGBl I S. 2569). 6 - 5 - 1. Amtsgericht und Landgericht haben bei der Festsetzung die von der Beteiligten errechnete Ausgangs-Regelverg374tung von 12.962,10 200 zugrunde gelegt. Sie haben einen Abschlag von 25 % vorgenommen. Das Amtsgericht hat dies damit begr374ndet, dass nur 29 Gl344ubiger Forderungen angemeldet h344t-ten und auch im 334brigen das Verfahren unter Einschluss des vorl344ufigen Insol-venzverfahrens nur als "etwas 374berdurchschnittlich" angesehen werden k366nne, weil die Insolvenzverwalterin auch als vorl344ufige Verwalterin eingesetzt gewe-sen sei und die Fortf374hrung des Betriebes vor Er366ffnung des Verfahrens geen-det habe, so dass ein Abschlag gem344337 247 3 Abs. 2 InsVV von 25 % erforderlich sei. 7 Das Beschwerdegericht meint, der so vorgenommene Abschlag sei nicht zu beanstanden. Er sei gerechtfertigt, weil die Insolvenzverwalterin aus ihrer T344tigkeit als Sachverst344ndige und vorl344ufige Insolvenzverwalterin Erkenntnisse habe gewinnen k366nnen, die ihre T344tigkeit im nachfolgenden Insolvenzverfahren vereinfacht und erleichtert h344tten. Die T344tigkeit der Verwalterin im er366ffneten Verfahren habe sich im Wesentlichen auf die Verwertung des schuldnerischen Verm366gens beschr344nkt, die mit "keinen besonderen Schwierigkeiten" verbun-den gewesen sei. Das Verfahren habe "keine besonderen Anforderungen" an die Verwalterin gestellt und sei, anders als das Amtsgericht meine, eher unter-durchschnittlich gewesen, weil es hinsichtlich des Unternehmensumsatzes, der Anzahl der Gl344ubiger und Schuldner und der Anzahl der Buchungsvorg344nge unterhalb eines durchschnittlichen Regelinsolvenzverfahrens gelegen habe. 8 2. Diese Ausf374hrungen greift die Rechtsbeschwerde in verschiedener Hinsicht an. Damit hat sie zum Teil Erfolg. 9 - 6 - a) Die Rechtsbeschwerde meint, Amtsgericht und Landgericht h344tten nicht pauschal f374r alle verg374tungsmindernden Faktoren einen einheitlichen Ge-samtabschlag von 25 % vornehmen d374rfen, sondern es h344tte f374r jeden einzel-nen Abschlagstatbestand eine dezidierte Einzelpr374fung durchgef374hrt werden m374ssen. 10 Soweit die Rechtsbeschwerde damit fordern will, dass jedem verg374-tungsmindernden Umstand ein eigener Abschlagsfaktor zugemessen werden m374sse, ist dem nicht zu folgen. Die Behandlung von Zu- und Abschl344gen ge-m344337 247 3 Abs. 1 und 2 InsVV folgt wegen des einheitlichen Regelungssystems allerdings einheitlichen Grunds344tzen. In Betracht kommende Abschlagstatbe-st344nde sind einzeln in gleicher Weise zu pr374fen wie in Betracht kommende Zu-schlagstatbest344nde. Bestehen konkrete, 374ber das Normale hinausgehende Be-sonderheiten in Form von Erschwernissen, ist gem344337 247 3 Abs. 1 InsVV die Ver-g374tung zu erh366hen. Bestehen konkrete, das Normalma337 unterschreitende Be-sonderheiten in Form von Erleichterungen, ist gem344337 247 3 Abs. 2 InsVV die Ver-g374tung zu k374rzen. Dabei bedarf es einer genauen 334berpr374fung und Beurteilung aller in Frage kommenden Tatbest344nde. Insbesondere sind vom Verwalter gel-tend gemachte Zuschlagstatbest344nde im Einzelnen zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520 f; K374bler/ Pr374tting/Eickmann, InsO 247 8 InsVV Rn. 13). Dasselbe gilt f374r in Betracht kom-mende Abschlagstatbest344nde. 11 Der von Teilen der Literatur vertretenen Auffassung, dass f374r alle Zu- und Abschlagstatbest344nde zun344chst gesonderte Zu- und Abschl344ge festzusetzen seien (Rendels, EWiR 2003, 1043; K374bler/Pr374tting/Eickmann, aaO 247 8 InsVV Rn. 13; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV, 3. Aufl. 247 8 Rn. 22), kann dagegen nicht gefolgt werden. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen F344llen schon 12 - 7 - deshalb unzweckm344337ig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbest344nde in ihren Voraussetzungen h344ufig 374berschneiden. Es ist zwar nicht zu beanstan-den, wenn das Gericht in geeigneten F344llen Zu- und Abschlagstatbest344nde zu-n344chst einzeln bewertet. Es ist aber hierzu nicht gezwungen. Auch wenn es einzelne Zu- und Abschl344ge festsetzt, muss es anschlie337end in einer Gesamt-schau unter Ber374cksichtigung von 334berschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Ge-samtabschlag festlegen. Ma337gebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis ange-messene Gesamtw374rdigung. Daher h344ngt es vom Einzelfall ab, welchen Auf-wand das Gericht f374r erforderlich halten darf und muss, um das von ihm gefun-dene Ergebnis nachvollziehbar zu begr374nden. Letzteres ist in jedem Fall erfor-derlich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 22. April 2004 - IX ZB 136/03, NZI 2004, 448; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, zitiert nach juris; v. 23. M344rz 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858). b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich allerdings zu Recht dagegen, dass das Beschwerdegericht einen Abschlag vorgenommen hat, weil das schuldnerische Unternehmen im er366ffneten Insolvenzverfahren nicht mehr fort-gef374hrt worden ist. 13 Dieser Umstand rechtfertigt keinen Abschlag. Dies ergibt sich daraus, dass die Fortf374hrung des Unternehmens nach der Konzeption der Insolvenz-rechtlichen Verg374tungsverordnung stets ein in die Gesamtabw344gung einzube-ziehender erh366hender Faktor ist (K374bler/Pr374tting/Eickmann, aaO 247 3 InsVV Rn. 22; K374bler/Pr374tting/L374ke, aaO 247 63 InsO Rn. 9; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO 247 3 InsVV Rn. 16). 14 - 8 - Zwar geh366rt die Fortf374hrung des bei Verfahrenser366ffnung noch betriebe-nen Unternehmens des Schuldners jedenfalls bis zum Berichtstermin, in dem die Gl344ubigerversammlung 374ber die Fortf374hrung beschlie337t, zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters. Die Insolvenzrechtliche Verg374tungsverordnung be-handelt dies gleichwohl nicht als einen durch die Regelverg374tung abgegoltenen Normalfall. Vielmehr kann die Unternehmensfortf374hrung die Verg374tung nur er-h366hen, entweder durch Ber374cksichtigung des erwirtschafteten 334berschusses bei der Berechnungsgrundlage gem344337 247 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b InsVV oder, wenn die Masse nicht entsprechend vergr366337ert worden ist, durch einen Zu-schlag gem344337 247 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV. Dann kann aber der Umstand, dass das Unternehmen nicht fortgef374hrt wurde, kein Abschlagstatbestand sein. 15 c) Die Rechtsbeschwerde r374gt auch zu Recht, dass das Beschwerdege-richt den Abschlag damit begr374ndet hat, dass die Verwertung des Schuldner-verm366gens mit "keinen besonderen Schwierigkeiten" verbunden gewesen sei und das Verfahren "keine besonderen Anforderungen" an die Beklagte gestellt habe. Einen Abschlag w374rde dies nur dann rechtfertigen, wenn das von der In-solvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung der Regelverg374tung zugrundegelegte Normalverfahren besondere Schwierigkeiten voraussetzen und an den Verwal-ter besondere Anforderungen stellen w374rde. Dies ist mit einem Normalverfahren offenkundig nicht gemeint. 16 Der Senat h344lt es allerdings f374r nicht ausgeschlossen, dass das Be-schwerdegericht ausdr374cken wollte, das Verfahren sei unterdurchschnittlich schwierig gewesen. Es wird dies nach der Zur374ckverweisung klarzustellen und gegebenenfalls n344her zu begr374nden haben. 17 - 9 - d) Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht die T344tigkeit der Beteiligten als vorl344ufige Insolvenzverwalterin als Grund f374r einen Abschlag angesehen hat. 18 aa) Die Rechtsbeschwerde meint, entgegen dem Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV rechtfertige die Tatsache, dass im Verfahren ein vorl344ufiger Verwalter t344tig war, eine K374rzung nicht. Die blo337e Bestellung eines vorl344ufigen Verwalters f374hre f374r sich genommen nicht zu einem Abschlag. 19 In der Literatur wird allerdings diese Auffassung vertreten. Sie st374tzt sich auf die amtliche Begr374ndung und meint aus ihr entnehmen zu k366nnen, dass das Abschlagskriterium nur dann eingreifen solle, wenn dem nachfolgenden Insol-venzverwalter durch die Vorarbeiten tats344chlich erhebliche Arbeit erspart wor-den und der vorl344ufige Verwalter f374r seine T344tigkeit auch ad344quat, durch ent-sprechende Erh366hung der Normalverg374tung entlohnt worden sei (Haarmey-er/Wutzke/F366rster, aaO 247 3 InsVV Rn. 75; K374bler/Pr374tting/Eickmann, aaO 247 3 InsVV Rn. 49; Blersch in Br344utigam/Blersch/Goetsch, InsO, 247 3 InsVV Rn. 26). 20 bb) Dem kann in dieser Form nicht gefolgt werden. 21 Richtig ist, dass die blo337e Bestellung eines vorl344ufigen Insolvenzverwal-ters einen Abschlag bei der Verg374tung des endg374ltigen Insolvenzverwalters nicht zu rechtfertigen vermag. 247 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht aber davon aus, dass der vorl344ufige Insolvenzverwalter auch pflichtgem344337 t344tig geworden und verg374tet worden ist. F374r diesen Fall hat der Verordnungsgeber angenommen, dass seine T344tigkeit dem Insolvenzverwalter erhebliche Arbeiten ersparen kann (Amtliche Begr374ndung zu 247 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV, abgedruckt bei K374b-ler/Pr374tting, aaO Anhang II zur InsVV). 22 - 10 - Durch 247 63 InsO und die Insolvenzrechtliche Verg374tungsverordnung soll dem Insolvenzverwalter und dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter eine ange-messene Verg374tung gew344hrleistet werden (BGHZ 116, 233, 238; 157, 282, 287). Jede T344tigkeit soll jedoch nur einmal verg374tet werden, es sei denn, durch einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte Aufwendungen unabweisbar (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180). Dies gilt auch im Verh344ltnis des vorl344ufigen Insolvenz-verwalters zu seiner T344tigkeit als Sachverst344ndiger (BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB 136/03, NZI 2004, 448) und entspricht auch dem Grundsatz, dass die Verg374tungen des vorl344ufigen und endg374ltigen Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, wenn sich deren T344tigkeit qualitativ und quantitativ nicht unter-scheidet (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627 f; v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, WM 2006, 530, 532, z.V.b. in BGHZ). Demgem344337 kann die Arbeit, die der vorl344ufige Insolvenzverwalter bereits geleistet hat und die ihm verg374tet wor-den ist, dem endg374ltigen Insolvenzverwalter - von den genannten Ausnahmen abgesehen - nicht erneut verg374tet werden. 23 cc) Allerdings muss die Ersparnis erheblich, also signifikant sein. Baga-tellabweichungen sind unerheblich. Zu- und Abschl344ge auf die Verg374tung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erh366hung oder Herabsetzung der Regelverg374tung von mindestens 5 % rechtfertigt. Dar-unter liegende Zu- und Abschl344ge sind schon im Hinblick auf die Bandbreite, innerhalb der ein Normalfall anzunehmen ist, verfehlt. Festzustellen, ob gegen-374ber einem Normalfall Besonderheiten vorliegen, ist Aufgabe des Tatrichters. 24 - 11 - 247 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV geht allerdings wie alle Zu- und Abschlags-tatbest344nde des 247 3 Abs. 1 und 2 InsVV davon aus, dass regelm344337ig eine er-hebliche Abweichung vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180). Sie ist im Einzelfall vom Gericht der H366he nach zu be-messen. Es obliegt dem Insolvenzverwalter darzulegen, aus welchen Gr374nden dies im Einzelfall nicht zutrifft und die T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwal-ters f374r ihn keine erhebliche Arbeitserleichterung bewirkt hat. Bei der Frage, welche T344tigkeiten des vorl344ufigen Verwalters die T344tigkeit des endg374ltigen Verwalters erheblich vereinfachen, ist darauf abzustellen, welche Aufgaben des Insolvenzverwalters entfallen sind oder weniger aufwendig waren, weil ein vor-l344ufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die Erstellung einer, wenn auch m366glicherweise noch nicht vollst344ndigen, Verm366gens374bersicht und die Feststel-lung der Gl344ubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel dem Verwalter die Arbeit erheblich. 25 dd) Soweit die Auffassung vertreten wird, es k366nnten nur solche T344tigkei-ten ber374cksichtigt werden, die beim vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit einem Zuschlag nach 247 3 InsVV zus344tzlich verg374tet worden sind, trifft dies nicht zu. Auch die mit der Regelverg374tung des vorl344ufigen Verwalters abgegoltene T344tig-keit kann dem Verwalter die Erf374llung seiner Aufgabe erheblich erleichtert ha-ben. 26 Das Beschwerdegericht hat im vorliegenden Fall ber374cksichtigt, dass die Verwalterin bei der Verwertung auf die in dem von der vorl344ufigen Verwalterin erstellten Gutachten enthaltene Bestandsaufnahme zur374ckgreifen konnte, die keine wesentlichen Ver344nderungen mehr erfahren habe. Dies ist nicht zu bean-standen, weil die dadurch erzielte Arbeitsersparnis nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erheblich war. 27 - 12 - Die Erstattung des Gutachtens ist der vorl344ufigen Insolvenzverwalterin im Rahmen ihrer Verwaltert344tigkeit verg374tet worden. Eine gesonderte Verg374tung als Sachverst344ndige ist nicht beantragt worden und erfolgt. 247 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV findet deshalb unmittelbar Anwendung. 28 Aber selbst dann, wenn die vorl344ufige Insolvenzverwalterin gesondert als Sachverst344ndige verg374tet worden w344re und die Arbeitsersparnis des Verwalters sich gerade aus diesem Sachverst344ndigengutachten erg344be, w344re ein Abschlag vorzunehmen. Ob hier der Regelfall des 247 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV Anwendung f344nde, ist f374r das Ergebnis unerheblich; auch in diesem Fall w344ren geringere Anforderungen als im Normalfall anzunehmen (vgl. hierzu unten f). 29 ee) Die Rechtsbeschwerde meint, ein Vergleich mit 247 3 Abs. 2 Buchst. b) InsVV zeige, dass die der Beteiligten ersparte Arbeit nicht erheblich sei, weil auch dort ein Abschlag nur gerechtfertigt sei, wenn der vorl344ufige Verwalter die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet habe. Ein solcher wesentli-cher Teil sei erst bei etwa der H344lfte anzunehmen (so K374bler/ Pr374tting/Eickmann, aaO 247 3 InsVV Rn. 50; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO 247 3 InsVV Rn. 76; FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. 247 3 InsVV Rn. 35 sogar f374r 70 %). Dem-zufolge sei ein Abschlag auch f374r Buchst. a) nur gerechtfertigt, wenn der vorl344u-fige Verwalter dem endg374ltigen Verwalter zumindest die H344lfte der Arbeit er-spart habe. 30 Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Die Verwertung der Insol-venzmasse geh366rt grunds344tzlich nicht zu den Aufgaben des vorl344ufigen Verwal-ters (vgl. 247 22 InsO). Nimmt er eine Verwertung gleichwohl in berechtigter Wei-se vor, kann er hierf374r eine besondere Verg374tung beanspruchen (BGHZ 146, 31 - 13 - 165, 176; BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, zitiert nach juris). In wertm344337ig korrespondierender H366he ist dann aber ein Abschlag bei der Verg374tung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese ihm an sich obliegende Aufgabe nicht mehr erledigen muss. Die Bagatellgrenze entspricht sich in diesen F344llen. Ist die Abweichung so wesentlich, dass sie zu einem Zu-schlag beim vorl344ufigen Verwalter f374hrt, ist sie auch so wesentlich, dass sie ei-nen entsprechenden Abschlag beim Verwalter rechtfertigt. 32 Im 334brigen hat die tatbestandliche Einschr344nkung eines Regelbeispieles nicht auch eine gleiche Einschr344nkung der anderen Regelbeispiele zur Folge. 33 e) Die Rechtsbeschwerde meint schlie337lich, dass selbst bei einem unter-durchschnittlichen Verfahren eine K374rzung der Regelverg374tung aus Rechts-gr374nden ausgeschlossen sei, wenn die Teilungsmasse als Berechnungsgrund-lage der Verg374tung unter 250.000 200 liege. Dies ergebe sich aus 247 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV, wonach eine K374rzung der Verg374tung wegen geringer Anfor-derung an den Verwalter nur bei gro337er Masse zul344ssig sei, die bei 250.000 200 beginne. Im vorliegenden Fall habe die Teilungsmasse aber weniger als 40.000 200 betragen. 34 Bei einer Teilungsmasse von 250.000 200 w374rde die Regelverg374tung ge-m344337 247 2 Abs. 1 InsVV 34.750 200 zuz374glich Auslagen und Umsatzsteuer betra-gen. Die Auffassung, unterhalb einer Netto-Verg374tung dieses Betrages sei eine K374rzung der Verg374tung des Verwalters grunds344tzlich nicht zul344ssig, ist unzu-treffend. 35 - 14 - Nach 247 3 Abs. 2 Buchst. d) ist ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die Masse gro337 ist und die Gesch344ftsf374hrung geringe Anforderungen an den Ver-walter stellt. In der Literatur wird hierzu die Meinung vertreten, die Anforderun-gen m374ssten "au337ergew366hnlich gering" sein (Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO 247 3 InsVV Rn. 79; Blersch in Breutigam/Blersch/G366tsch, aaO 247 3 InsVV Rn. 33) und die Teilungsmasse mindestens 250.000 200 (K374bler/Pr374tting/Eickmann, aaO 247 3 Rn. 53; Blersch, aaO Rn. 33; M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 3 InsVV Rn. 28) oder 400.000 bis 500.000 200 (Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO) betragen. Dar-374ber hinaus m374sse die sich nach 247 2 Abs. 1 InsVV zu berechnende Verg374tung v366llig au337er Verh344ltnis zur T344tigkeit des Verwalters stehen (Haarmey-er/Wutzke/F366rster aaO; Blersch, aaO). 36 Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Anforderungen m374ssen gering gewesen sein. Das Angemessenheitsverh344ltnis bezieht sich auf die nach 247 2 Abs. 1 InsVV berechnete Regelverg374tung. Die Verg374tung ohne Abschlag muss au337er Verh344ltnis zu der T344tigkeit des Verwalters stehen. Soweit im Schrifttum strengere Voraussetzungen gefordert werden, besteht hierf374r in 247 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV keine Grundlage. Wo jeweils die Grenzwerte zu ziehen sind und wie gro337 die Masse im Sinne des 247 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV sein muss, bedarf hier jedoch keiner abschlie337enden Abgrenzung. 37 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss die Vorausset-zung der gro337en Masse des 247 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV nicht kumulativ auch bei den anderen Abschlagstatbest344nden erf374llt sein. Hierf374r ergeben sich aus der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung keinerlei Anhaltspunkte; dies w374rde auch zu unangemessenen Ergebnissen f374hren. 38 - 15 - f) Inhaltlich hat das Beschwerdegericht einen Abschlagstatbestand an-genommen, weil das Verfahren eher unterdurchschnittliche Anforderungen an den Verwalter gestellt habe. Das Amtsgericht, das von einem etwas 374berdurch-schnittlichen Verfahren gesprochen hatte, hatte wohl ebenfalls unterdurch-schnittlich gemeint; andernfalls w344re seine Argumentation nicht nachvollziehbar. 39 Liegen unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter vor, ist zwar kein Regeltatbestand f374r einen Abschlag nach 247 3 Abs. 2 InsVV gegeben. Gleichwohl ist ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die Anforderungen eines Normalverfahrens erheblich unterschritten wurden (BGH, Beschl. v. 23. M344rz 2006, aaO S. 858, 859). Die Grenze der Erheblichkeit kann nicht an-ders bemessen werden als bei dem entsprechenden Zuschlagstatbestand we-gen 374berdurchschnittlicher Anforderungen. Bagatellabweichungen k366nnen in beiden Richtungen nicht ber374cksichtigt werden. 40 Dem Umfang und der Schwierigkeit der Gesch344ftsf374hrung des Verwal-ters wird gem344337 247 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. 247 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbest344nde haben nur beispielhaften Charakter. Dar374ber hinaus gibt es zahlreiche weitere Umst344nde, die f374r die Bemessung der Verg374tung im Einzelfall Bedeutung gewinnen k366nnen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758; v. 23. M344rz 2006, aaO; Amtl. Begr374ndung zu 247 3 InsVV, aaO). 41 Ma337gebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter st344rker oder schw344cher als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein 374blich in An-spruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand 42 - 16 - (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO; v. 16. Juli 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759; v. 23. M344rz 2006, aaO). Ebenso wie eine au337ergew366hnlich hohe Gl344ubigerzahl einen Zuschlag rechtfertigt (vgl. etwa K374bler/Pr374tting/Eickmann, 247 3 InsVV Rn. 44; Haarmey-er/Wutzke/F366rster, aaO 247 3 InsVV Rn. 72; M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 3 InsVV Rn. 23), rechtfertigt eine ungew366hnlich niedrige Gl344ubigerzahl einen Abschlag (Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO Rn. 85; K374bler/Pr374tting/Eickmann, aaO Rn. 54). Dabei gelten f374r Zu- und Abschl344ge dieselben Grenzwerte (zutreffend K374bler/Pr374tting/Eickmann, aaO). Es besteht kein Grund, bei Abweichungen nach oben fr374her und h366here Zuschl344ge vorzunehmen als bei entsprechenden Abweichungen nach unten (a.A. Haarmeyer/Wutzke/F366rster, je aaO, die bei der von ihnen als durchschnittlich angesehenen Gl344ubigerzahl von 100 bereits ei-nen Zuschlag von 10 % f374r gerechtfertigt halten, einen Abschlag aber erst bei Reduzierung der Gl344ubigerzahl unter 20). 43 Entsprechendes gilt f374r andere Erschwernisse oder Erleichterungen, die erheblich von einem Normalverfahren abweichen. Auch hier gilt, dass Zu- und Abschl344ge miteinander korrespondieren. Im Ergebnis muss nach einer Ge-samtw374rdigung in dem einen wie anderen Fall eine angemessene Gesamtver-g374tung festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO). Die kon-krete Bemessung der hiernach vorzunehmenden Zu- und Abschl344ge ist Aufga-be tatrichterlicher W374rdigung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371). 44 3. Bei der Neufestsetzung der Verg374tung wird das Beschwerdegericht auch Folgendes zu ber374cksichtigen haben: 45 - 17 - Werden Zu- und Abschl344ge gesondert festgesetzt, sind diese jeweils aus der Regelverg374tung zu berechnen, nicht auch aus Ab- oder Zuschl344gen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180 f; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373; K374bler/Pr374tting/Eickmann, aaO 247 3 InsVV Rn. 18). Dies hat das Beschwerdege-richt zutreffend gesehen. 46 Das Beschwerdegericht hat aber angenommen, dass f374r die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ein Zuschlag gem344337 247 3 Abs. 1 Buchst. a) InsVV beantragt, vom Amtsgericht gew344hrt und von ihm best344tigt worden sei. Ein solcher Zuschlag war weder beantragt noch bewilligt worden . Das Amtsge-richt hat zwar von einem "Zuschlag gem344337 247 2 Abs. 2 Nr. 1 InsVV" gesprochen. Diese Vorschrift sieht einen Zuschlag aber nicht vor. Beantragt war vielmehr eine Verg374tung f374r die Bearbeitung von Absonderungsrechten gem344337 der Ver-gleichsrechnung nach 247 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV. Beantragt und bewilligt wurden demgem344337 1.635,90 200 als H344lfte der zur Masse geflossenen Feststellungskos-ten gem344337 247 171 Abs. 1 InsO. Dies hat das Beschwerdegericht inhaltlich best344-tigt. 47 Dieser Betrag ist aber Bestandteil der Berechnungsgrundlage und damit der Regelverg374tung, auf die sich Zu- und Abschl344ge gem344337 247 3 InsVV bezie-hen. Ein m366glicher Abschlag ist deshalb auch aus dem Betrag von 1.635,90 200 zu berechnen. Dies ist auch bei der Bemessung der H366he des Abschlags zu ber374cksichtigen. 48 - 18 - Zum Umfang des Verschlechterungsverbots in diesem Zusammenhang verweist der Senat auf seine Beschl374sse vom 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371, und IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373. 49 4. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Differenz zwischen bean-tragter Verg374tung (ohne Vorschuss 14.503,43 200) und vom Amtsgericht festge-setzter Verg374tung (ohne Vorschuss 9.211,66 200). 50 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 11.06.2004 - 56 IN 391/02 - LG Flensburg, Entscheidung vom 06.10.2004 - 5 T 249/04 -
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