BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 249/06 vom 8. M344rz 2007 in der Zwangsvollstreckungssache w344hrend der Insolvenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. M344rz 2007 beschlossen: Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen der Schuldnerin wurde am 19. Dezember 2003 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Am 18. Dezember 2003 hatte der vorl344ufige Insol-venzverwalter Masseunzul344nglichkeit angezeigt. 1 Die Schuldnerin hatte ihre Gesch344ftsr344ume seit dem Jahre 2000 von der Gl344ubigerin angemietet. Der Insolvenzverwalter benutzte sie bis Ende Februar 2004 weiter. Die Gl344ubigerin klagte den Mietzins f374r Januar und Februar 2004 in H366he von insgesamt 14.827,46 200 ein. Das Landgericht gab der Klage mit vor-l344ufig vollstreckbarem Urteil vom 9. August 2004 statt. Die Gl344ubigerin betrieb hierauf die Zwangsvollstreckung. Am 5. November 2004 zeigte der Insolvenz-verwalter erneut Masseunzul344nglichkeit an. 2 Der Gerichtsvollzieher hat sich hierauf geweigert, einen Vollstreckungs-auftrag der Gl344ubigerin durchzuf374hren. Dagegen hat diese Erinnerung einge- 3 - 3 - legt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2005 die Erinnerung zur374ckgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Land-gericht mit Beschluss vom 12. Januar 2006 zur374ckgewiesen und die Rechtsbe-schwerde zugelassen. Inzwischen hat das Oberlandesgericht mit rechtskr344ftigem Urteil vom 7. Juli 2006 die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Landge-richts vom 9. August 2004 zur374ckgewiesen. Danach wurde der ausgeurteilte Betrag vom Schuldner beglichen. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfah-ren 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. 4 II. Die Rechtsbeschwerde war statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). Die Parteien konnten das Verfahren deshalb 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344ren (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZVI 2004, 557, 558). 5 Nach 247 91a ZPO sind die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzu-erlegen. Die Rechtsmittel der Gl344ubigerin w344ren begr374ndet gewesen, der Ge-richtsvollzieher h344tte den Vollstreckungsauftrag durchf374hren m374ssen. Das Voll-streckungsverbot des 247 210 InsO stand einer Vollstreckung nicht entgegen. 6 - 4 - Dies ist im Verh344ltnis zwischen den Beteiligten mit Urteil des Oberlandesge-richts Hamm vom 7. Juli 2006 rechtskr344ftig festgestellt. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 19.05.2005 - 162 IN 409/03 - LG Essen, Entscheidung vom 12.01.2006 - 16a T 56/05 -
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