BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 249/07 vom 18. Dezember 2008 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 295, 296, 291 Die Obliegenheiten des Schuldners gem344337 247 295 InsO gelten ab Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens und Ank374ndigung der Restschuldbefreiung. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 26. November 2007 wird auf Kosten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Am 3. Dezember 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet. Am 3. Januar 2005 starb der Vater der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 zeigte die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gl344ubigerin) dem Insolvenzgericht den Tod des Vaters der Schuld-nerin an. Im Schlussbericht des Treuh344nders hei337t es dazu, die Mutter der Schuldnerin sei alleinige Erbin; die Schuldnerin habe keine Pflichtteilsanspr374che geltend gemacht und sei dazu auch nicht verpflichtet. Die festgesetzte Tei-lungsmasse betrug 951,58 200, die Treuh344nderverg374tung 939,60 200. Mit Beschluss 1 - 3 - vom 8. November 2006 k374ndigte das Insolvenzgericht die Erteilung der Rest-schuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuh344nder. Dieser Beschluss wurde rechtskr344ftig. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 hat die Gl344ubigerin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, weil die Schuldnerin auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht habe. Zum Nachlass des Vaters der Schuldnerin geh366re mindestens ein h344lftiger Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundst374ck. Die Verwer-tung des Pflichtteilsanspruchs h344tte daher ausgereicht, um die festgestellten Insolvenzforderungen von insgesamt 166.044,13 200 zu einem wesentlichen Teil zu befriedigen. Die Schuldnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Mit Be-schluss vom 17. September 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 296 Abs. 3, 247247 6, 7 InsO, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Dass die Schuldnerin den Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht habe, stelle keine Verletzung ihrer Obliegenheiten gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar. Diese Vorschrift setze tat-s344chlich erworbenes Verm366gen voraus. Wenn bereits das Ausschlagen einer Erbschaft nicht tatbestandsm344337ig sei, wie 247 83 Abs. 1 InsO f374r das Insolvenz- 4 - 4 - verfahren ausdr374cklich regele, m374sse Gleiches f374r das Unterlassen der Gel-tendmachung eines Pflichtteilsanspruchs gelten. Ob der die Restschuldbefrei-ung ank374ndigende rechtskr344ftige Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Novem-ber 2006 einer Ber374cksichtigung des Versagungsgrundes entgegenstehe und ob die Jahresfrist des 247 296 Abs. 1 Satz 2 InsO gewahrt sei, brauche nicht ent-schieden zu werden. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 5 a) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag ei-nes Gl344ubigers, wenn der Schuldner w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344-rung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der In-solvenzgl344ubiger beeintr344chtigt (247 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO). Nach 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO obliegt es dem Schuldner, w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung Verm366gen, dass er von Todes wegen erwirbt, zur H344lfte des Wertes an den Treuh344nder herauszugeben. 6 b) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO schon deshalb nicht erf374llt, weil die Schuldnerin den fraglichen Pflichtteils-anspruch nicht in der Wohlverhaltensphase, sondern bereits w344hrend des er-366ffneten Insolvenzverfahrens erworben hat und die Obliegenheiten des 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht gelten. 7 aa) Die Obliegenheiten des 247 295 InsO treffen den Schuldner erst von der Aufhebung (oder der Einstellung, vgl. 247 289 Abs. 3 InsO) des Insolvenzver-fahrens an (z.B. AG K366ln NZI 2004, 331, 332; LG G366ttingen NZI 2004, 596; 2004, 678, 679; AG G366ttingen ZInsO 2005, 1001, 1002; Uhlenbruck/Vallender, 8 - 5 - InsO 12. Aufl. 247 287 Rn. 44 f; M374nchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. 247 295 Rn. 2; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 295 Rn. 15; FK/Ahrens, 4. Aufl. 247 295 Rn. 7a; Hess, Insolvenzrecht 247 295 Rn. 3; a.A. LG Hannover ZInsO 2002, 449, 450 mit zust. Anm. Wilhelm; AG G366ttingen NZI 2003, 217 mit abl. Anmerkung Ahrens NZI 2003, 219 f; Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 295 Rn. 1c). (1) Die Obliegenheiten des 247 295 InsO gelten "w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung". Die Erkl344rung des Schuldners 374ber die Abtretung seiner pf344ndbaren Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis oder die an deren Stelle treten-den laufenden Bez374ge hat den Zeitraum von sechs Jahren von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens an zu umfassen (247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die von 247 295 InsO (tats344chlich oder scheinbar, vgl. Ahrens aaO) in Bezug genommene Vorschrift des 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ist jedoch nach dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (durch das Gesetz zur 304nderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2710) ge344ndert worden. In ihrer urspr374nglichen Fassung sah sie vor, dass die Laufzeit der Abtretungser-kl344rung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung begann. Zweifel daran, dass dies auch f374r die Obliegen-heiten des 247 295 InsO galt, gab es nicht. Der 304nderung des 247 287 InsO lag die Vorstellung zugrunde, dass ein durchschnittlicher Schuldner nicht in der Lage ist, sein Leben 374ber einen derart langen Zeitraum an den Pf344ndungsfreigrenzen auszurichten. Ihm sollte dadurch geholfen werden, dass die Wohlverhaltenspe-riode von sieben auf sechs Jahre abgek374rzt wurde und die Laufzeit der Abtre-tung nicht erst mit der Aufhebung, sondern bereits mit der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens begann (BT-Drucks. 14/6468, S. 18). Mit den Versagungstatbe-st344nden des 247 290 InsO einerseits, der 247247 295, 296 InsO andererseits hatte dies nichts zu tun. Anhaltspunkte daf374r, dass die Obliegenheiten des 247 295 In-sO nunmehr von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens an gelten sollten, las- 9 - 6 - sen sich der amtlichen Begr374ndung nicht entnehmen. Die 304nderung betraf die Laufzeit der Abtretungserkl344rung, nicht die sonstigen Voraussetzungen der Er-teilung oder Versagung der Restschuldbefreiung. (2) Eine Geltung der Obliegenheiten des 247 295 InsO bereits von der Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens an st374nde 374berdies nicht im Einklang mit der vom Gesetz im 334brigen strikt durchgehaltenen Trennung zwischen dem er366ff-neten Insolvenzverfahren einerseits, der Wohlverhaltensphase nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens andererseits. Nach 247 291 Abs. 1 InsO enth344lt der Be-schluss 374ber die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung, der aufgrund der Anh366-rung im Schlusstermin gefasst wird (247 289 InsO), den Hinweis darauf, dass der Schuldner den Obliegenheiten nach 247 295 InsO nachzukommen hat. Der Hin-weis kann sich nur auf die Zukunft beziehen. F374r die Vergangenheit w344re er sinnlos (Ahrens NZI 2003, 219, 220). Das Verhalten des Schuldners in der Ver-gangenheit wird, wie sich hinreichend deutlich aus 247 291 Abs. 1 InsO ergibt, nur nach Ma337gabe des 247 290 InsO 374berpr374ft (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, NZI 2004, 635, 636). 10 (3) Die Obliegenheiten des 247 295 Abs. 1 InsO unterscheiden sich zudem inhaltlich von den Pflichten, welche den Schuldner im er366ffneten Verfahren tref-fen. Nach 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Schuldner eine angemessene Er-werbst344tigkeit auszu374ben oder sich um eine solche zu bem374hen. Im Insolvenz-verfahren gilt dies nicht. Die Arbeitskraft des Schuldners geh366rt nicht zur Insol-venzmasse. Der Schuldner kann zu einer Erwerbst344tigkeit nicht gezwungen werden (BGHZ 167, 363, 370 Rn. 16; a.A. Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, aaO). Die in 247 4c Nr. 4 InsO geregelte Obliegenheit des Schuldners, eine an-gemessene Erwerbst344tigkeit auszu374ben oder sich um eine solche zu bem374hen, betrifft das Stundungsverfahren, nicht das Insolvenzverfahren oder das Verfah- 11 - 7 - ren zur Erlangung der Restschuldbefreiung (Ahrens aaO). 247 295 Abs. 1 Nr. 2 verpflichtet den Schuldner, die H344lfte eines von Todes wegen erworbenen Ver-m366gens an den Treuh344nder herauszugeben. Im er366ffneten Verfahren geh366rt der Erwerb von Todes wegen dagegen in vollem Umfang zur Insolvenzmasse. Der Versagungstatbestand "rechtskr344ftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den 247247 283 bis 283c StGB" gilt in s344mtlichen Verfahrensabschnitten. Er ist jedoch in 247 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO f374r den Zeitraum bis zum Schlusstermin (247 289 Abs. 1 InsO) geregelt, in 247 297 Abs. 1 InsO ausdr374cklich f374r den Zeit-raum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie f374r die Laufzeit der Abtretungserkl344rung. Hier wird der auf die Berechnung der Laufzeit der Abtretungserkl344rung beschr344nkte Geltungswille der Neufassung des 247 287 Abs. 2 InsO besonders deutlich. (4) Schlie337lich ist eine Ausdehnung der Obliegenheiten des 247 295 InsO auf den Zeitraum vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ank374ndi-gung der Restschuldbefreiung auch nicht erforderlich. Die Abtretungserkl344rung kann erst mit dem Ank374ndigungsbeschluss rechtliche Bedeutung erlangen (Val-lender NZI 2001, 561, 566 f). Erst jetzt bestimmt das Gericht den Abtretungs-empf344nger, den Treuh344nder n344mlich, auf den die pf344ndbaren Bez374ge des Schuldners 374bergehen. Bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens fallen die pf344ndbaren Bez374ge des Schuldners nach 247247 35, 36 InsO in die Insolvenzmasse und werden gem344337 247 80 InsO vom Verwalter (oder gem344337 247 313 InsO vom Treuh344nder) verwaltet. Der Schuldner hat in dieser Zeit nicht die Rechtsmacht, sie abzutreten. Anlass, mit der Normierung von Obliegenheiten auf das Verhal-ten des Schuldners einzuwirken und ihn insbesondere zur Herausgabe des pf344ndbaren Anteils seiner Bez374ge und der H344lfte eines etwaigen Erwerbs von Todes wegen an den Treuh344nder anzuhalten, besteht bis dahin ebenfalls nicht. 12 - 8 - bb) Die Schuldnerin hat den Pflichtteilsanspruch mit dem Tod ihres Va-ters am 3. Januar 2005, damit vor Rechtskraft des Beschlusses 374ber die An-k374ndigung der Restschuldbefreiung vom 8. November 2006 erlangt. 13 (1) Der Anspruch auf den Pflichtteil (247 2303 BGB) entsteht mit dem Erb-fall (247 2317 Abs. 1, 247 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an geh366rt er zum Verm366gen des Pflichtteilsberechtigten (BGHZ 123, 183, 187; BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, ZIP 1997, 1302). Nach 247 852 Abs. 1 ZPO ist er al-lerdings der Pf344ndung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtsh344ngig geworden ist. Diese Vorschrift steht einer Pf344ndung jedoch nicht entgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtsh344n-gigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter An-spruch gepf344ndet werden (BGHZ 123, 183, 185 ff; BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, aaO). Alles pf344ndbare Verm366gen, das dem Schuldner zur Zeit der Er366ffnung des Verfahrens geh366rt und das er w344hrend des Verfahrens er-langt, wird vom Insolvenzverfahren erfasst und geh366rt zur Insolvenzmasse (247 35 Abs. 1, 247 36 Abs. 1 InsO). 247 852 Abs. 1 ZPO steht folglich einem beding-ten Insolvenzbeschlag nicht entgegen (OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1436; LG T374bingen ZVI 2008, 450, 451; Jaeger/Windel, InsO 247 83 Rn. 15; Braun/ Kroth, InsO 3. Aufl. 247 83 Rn. 6; Staudinger/Haas, BGB [Bearb. Juni 2006] 247 2317 Rn. 58; Bamberger/Roth/Mayer, BGB 2. Aufl. 247 2317 Rn. 10; Erman/ Schl374ter, BGB 12. Aufl. 247 2317 Rn. 4; Klumpp ZEV 1998, 123, 126; Bartels KTS 2003, 41, 44 ff; Lehmann, Erbrechtlicher Erwerb im Insolvenz- und Restschuld-befreiungsverfahren S. 132 f; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 83 Rn. 11; M374nchKomm-InsO/Peters, 2. Aufl. 247 36 Rn. 53; FK-InsO/App, 4. Aufl. 247 83 Rn. 11; L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 83 Rn. 12; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. 247 83 Rn. 8; Nerlich/R366mermann/Wittkowski, InsO 247 83 14 - 9 - Rn. 11). Dass nicht der Verwalter, sondern nur der pflichtteilsberechtigte Schuldner 374ber die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu entscheiden hat, 344ndert nichts an der Zugeh366rigkeit des Anspruchs zur Masse. (2) Geh366rt der Pflichtteilsanspruch zur Insolvenzmasse, kann er nicht zugleich Neuerwerb in der Wohlverhaltensphase darstellen, den der Schuldner zur H344lfte des Wertes herauszugeben hat (247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Ob 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO dann eingreift, wenn der Schuldner einen w344hrend des Insol-venzverfahrens erworbenen Pflichtteilsanspruch nach dessen Aufhebung gel-tend macht, ob in einem solchen Fall eine Nachtragsverteilung nach 247 203 InsO zu erfolgen hat oder ob es sich nunmehr um dem Schuldner insgesamt zuste-hendes Verm366gen handelt, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden; denn die Voraussetzungen des 247 852 Abs. 1 ZPO sind bis zum Ab-schluss der Tatsacheninstanzen nicht eingetreten. 15 c) Ob eine Versagung der Restschuldbefreiung im vorliegenden Fall auch deshalb ausscheidet, weil die Schuldnerin - die sich rechtlich beraten l344sst und deren Rechtsauffassung von den Vorinstanzen geteilt worden ist - kein Verschulden trifft (247 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO), bedarf keiner Ent- 16 - 10 - scheidung. Gleiches gilt f374r die Frage der Einhaltung der Jahresfrist des 247 296 Abs. 1 Satz 2 InsO. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.09.2007 - 10 IK 151/03 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.11.2007 - 4 T 614/07 -
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