BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 249/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 295 Abs. 1 Nr. 3; ZPO 247 850c Abs. 4 Der Schuldner, der dem Treuh344nder die Eheschlie337ung ohne weitere Angaben zu den Eink374nften des Ehepartners mitteilt, "verheimlicht" keine von der Abtretungser-kl344rung erfassten Bez374ge. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08 - LG M374nster AG M374nster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 22. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 8. Oktober 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts M374nster vom 20. M344rz 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Am 12. Juni 2001 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet. Mit Beschluss vom 21. M344rz 2002 wurde die Erteilung der Restschuldbefreiung angek374ndigt. Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Treuh344n-der) wurde zum Treuh344nder bestellt. Mit der 334berwachung der Erf374llung der Obliegenheiten des Schuldners wurde der Beteiligte zu 2 nicht gesondert beauf-tragt. Am 16. Mai 2002 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. 1 - 3 - Die Schuldnerin war (und ist) abh344ngig besch344ftigt. Der pf344ndbare Teil ihres Arbeitslohns konnte wegen einer vorrangigen Abtretung zun344chst nicht zur Masse gezogen werden. Vom 1. Juli 2004 an 374berwies der Arbeitgeber der Schuldnerin den pf344ndbaren Teil ihres Einkommens an den Treuh344nder. 2 Am 4. November 2004 heiratete die Schuldnerin. Sie teilte dies dem Treuh344nder am 25. November 2004 mit. Zum 1. Januar 2005 w344hlte die Schuldnerin die Steuerklasse V. Dies hatte zur Folge, dass kein pf344ndbares Einkommen der Schuldnerin mehr verblieb. Der Treuh344nder erfuhr hiervon durch Nachfragen beim Arbeitgeber der Schuldnerin. Zum 1. Juni 2005 wech-selte die Schuldnerin in die Steuerklasse IV. Dadurch erh366hte sich ihr Nettoein-kommen. Pf344ndbare Betr344ge wurden weiterhin nicht an den Treuh344nder abge-f374hrt, weil der Ehemann der Schuldnerin als unterhaltsberechtigte Person ge-z344hlt wurde. Der Treuh344nder bemerkte dies, nachdem er die Schuldnerin am 8. Mai 2006 in Vorbereitung seines j344hrlichen Berichts um 334bersendung der letzten drei Lohnmitteilungen gebeten und erneut beim Arbeitgeber der Schuld-nerin r374ckgefragt hatte. Auskunft 374ber die H366he des Einkommens ihres Ehe-mannes erteilte die Schuldnerin nicht. Am 14. Juli 2006 beantragte der Treu-h344nder, dem Ehemann bei der Berechnung des unpf344ndbaren Teils des Ar-beitseinkommens r374ckwirkend unber374cksichtigt zu lassen. Der Antrag hatte Er-folg, jedoch erst mit Wirkung ab Antragstellung. W344re der Antrag vor dem 1. Juli 2005 gestellt worden, h344tte der Treuh344nder im Zeitraum Juli 2005 bis Juni 2006 insgesamt 737,40 200 zur Masse ziehen k366nnen. 3 Am 7. Oktober 2006 hat die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gl344ubigerin) die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 20. M344rz 2007 hat das Insolvenzgericht antragsgem344337 entschieden. Die sofortige Be- 4 - 4 - schwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Abweisung des Versagungsantrags der Gl344u-bigerin erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 296 Abs. 3 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung der Beschl374sse der Vorinstanzen und zur Abweisung des Versagungsantrags. 5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Die Schuldnerin habe von der Abtretungserkl344rung erfasste Bez374ge verheimlicht, indem sie den Wechsel von Steuerklasse V in Steuerklasse IV nicht dem Treuh344nder mitgeteilt habe. Der Schuldner sei verpflichtet, den Treuh344nder ungefragt 374ber eine Lohnerh366hung oder eine Erbschaft zu unterrichten; denn nach der Vorstellung des Gesetzge-bers m374sse sich der Schuldner nach besten Kr344ften bem374hen, w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung seine Gl344ubiger so weit wie m366glich zu befrie-digen. Der Treuh344nder sei auf Angaben des Schuldners angewiesen, um einen Antrag nach 247 850c Abs. 4 ZPO rechtzeitig stellen zu k366nnen. Die Schuldnerin habe nicht darauf vertrauen d374rfen, dass ihr Arbeitgeber die pf344ndbaren Betr344-ge auskehre, weil die Obliegenheiten des 247 295 InsO den Schuldner pers366nlich tr344fen. Ihr habe auffallen m374ssen, dass nach dem erneuten Wechsel der Steu-erklasse keine pf344ndbaren Betr344ge einbehalten worden seien, obgleich dies vor der Eheschlie337ung bei einem etwa gleichen Einkommen der Fall gewesen sei. Die behauptete Mitteilung einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers sei erst im Mai 2006 erfolgt und damit jedenfalls zu sp344t. Dass im "Merkblatt 374ber das Verfah-ren der Restschuldbefreiung" nur der Wortlaut des 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO wie- 6 - 5 - dergegeben sei, 344ndere im Ergebnis nichts. Die Schuldnerin h344tte bei Anwen-dung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k366nnen, dass sie die Er-h366hung der Nettobez374ge dem Treuh344nder auch ungefragt mitzuteilen habe. Ihr habe sich aufdr344ngen m374ssen, dass die unterbliebene Abf374hrung von Pf344n-dungsbetr344gen nicht richtig sein konnte. Infolge des Verheimlichens der h366he-ren Bez374ge seien den Gl344ubigern insgesamt 737,40 200 entgangen. Das Ver-schulden der Schuldnerin sei nicht so unerheblich, dass es vernachl344ssigt wer-den k366nne. Ein Schuldner, der in den Genuss des Privilegs der Restschuldbe-freiung kommen wolle, m374sse seinen Obliegenheiten besonders sorgf344ltig und gewissenhaft nachkommen. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verpflichtet den Schuldner nicht, den Treuh344nder von sich aus auf eine Erh366hung des an ihn ausgezahlten Nettolohns oder darauf hinzuweisen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person eigene Eink374nfte hat. 7 a) Gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat der Schuldner (nur) jeden Wech-sel des Wohnsitzes und der Besch344ftigungsstelle unverz374glich dem Insolvenz-gericht und dem Treuh344nder anzuzeigen. Von 304nderungen des Auszahlungsbe-trages und von eigenen Eink374nften unterhaltsberechtigter Personen ist im Ge-setz nicht die Rede. 8 b) Gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO darf der Schuldner au337erdem keine von der Abtretungserkl344rung erfassten Bez374ge verheimlichen. Die Vorausset-zungen dieses Tatbestandes werden durch unterlassene Hinweise auf einen h366heren Auszahlungsbetrag sowie auf den Wegfall (oder das anf344ngliche Feh-len) der Bed374rftigkeit eines Unterhaltsberechtigten jedoch ebenfalls nicht erf374llt. 9 - 6 - aa) Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde stellen Bez374ge, die nur aufgrund eines Beschlusses nach 247 850c Abs. 4 ZPO gepf344ndet werden k366nnen, allerdings grunds344tzlich 204von der Abtretung erfasste Bez374ge223 im Sinne von 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar. Dies folgt bereits daraus, dass der Treuh344nder den nach 247 850c Abs. 4 ZPO erforderlichen Antrag stellen und den infolge des Beschlusses zus344tzlich pf344ndbaren Teil der Bez374ge zur Masse ziehen kann (vgl. 247 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 InsO). Daf374r g344be es sonst keinen Grund. 10 bb) Der Begriff des 204Verheimlichens223 geht jedoch (ebenso wie in 247247 283, 283b, 283d StGB; vgl. Braun/Buck, InsO 3. Aufl. 247 295 Rn. 15; Pape in Ringst-meier/Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. 247 17 Rn. 145) 374ber denjenigen des schlichten Verschweigens hinaus. Er bezeichnet ein Ver-halten, durch das von der Abtretung erfasste Bez374ge oder von Todes wegen erworbenes Verm366gen der Kenntnis des Treuh344nders entzogen werden (AG Neubrandenburg NZI 2006, 647, 648; vgl. zu 247 283 StGB LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl. 247 283 Rn. 38; M374nchKomm-StGB/Radtke, 247 283 Rn. 17; vgl. auch Fischer, StGB 56. Aufl. 247 283 Rn. 5, der ein Verhalten f374r ausreichend h344lt, das darauf gerichtet ist, das Vorhandensein des Verm366gensbestandteils der Kennt-nis zu entziehen). Ein schlichtes Unterlassen stellt dann ein "Verheimlichen" dar, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln - zur Offenbarung des Verm366gens-gegenstandes also - besteht (LK-StGB/Tiedemann, aaO Rn. 38a; M374nchKomm-StGB/Radtke, aaO Rn. 18; Sch366nke/Schr366der/Stree/Heine, StGB 27. Aufl. 247 283 Rn. 5; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 295 Rn. 49; Graf-Schlicker/ Kexel, InsO 247 295 Rn. 13; M374nchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. 247 295 Rn. 82; Hess, InsO 247 295 Rn. 50; a.A. AG Holzminden, ZVI 2006, 260; AG G366ttingen ZInsO 2008, 49, 50; Schmidt, Privatinsolvenz 3. Aufl. Rn. 90; HK-InsO/Landfer- 11 - 7 - mann, InsO 5. Aufl. 247 295 Rn. 18 mit Fn. 65; Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 295 Rn. 24; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 295 Rn. 48; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 295 Rn. 18; Pape aaO). Eine Pflicht, den Treuh344nder unaufgefordert 374ber einen h366heren ausgezahlten Lohn oder 374ber die Eink374nfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enth344lt 247 295 Abs. 1 InsO jedoch gerade nicht. Ob eine streng am Wortlaut des Gesetzes bleibende Auslegung dem Willen des Gesetzgebers der Insolvenzordnung und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ganz entspricht, k366nnte allerdings in Zweifel gezogen werden. Nach der amtlichen Begr374ndung des Regierungsentwurfs sollen die Obliegenheiten gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO (247 244 InsO-E) dem Insolvenzgericht und dem Treuh344nder erm366glichen, das Verhalten des Schuldners ohne gro337en eigenen Untersuchungsaufwand zu 374berwachen und erforderlichenfalls zu 374berpr374fen. Dabei sei die Anzeige des Wechsels des Wohnsitzes und der Arbeitsstelle von besonderer Bedeutung. Wichtig sei weiter, dass der Schuldner stets dazu bei-trage, dass die von der Abtretung erfassten Betr344ge vollst344ndig an den Treu-h344nder abgef374hrt w374rden. Erhalte der Schuldner trotz der Abtretungserkl344rung pf344ndbare Bez374ge ausgezahlt, habe er diese unverz374glich an den Treuh344nder weiterzuleiten (BT-Drucks. 12/2443, S. 192). Je umfangreicher die Anzeige- und Mitwirkungspflichten des Schuldners verstanden werden, desto eher ist gew344hrleistet, dass alles pf344ndbare Einkommen sowie das in 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO genannte Verm366gen zur Masse gelangt und an die Gl344ubiger verteilt wer-den kann. 12 Diese 334berlegungen 344ndern jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber nur zwei F344lle geregelt hat, in denen der Schuldner von sich aus aktiv werden muss. Hinsichtlich der pf344ndbaren Bez374ge werden die Gl344ubigerinteressen re- 13 - 8 - gelm344337ig bereits dann gewahrt, wenn der Schuldner jeden Wechsel des Ar-beitsplatzes unverz374glich anzeigt. Die Anzeige erm366glicht es dem Treuh344nder, den neuen Arbeitgeber des Schuldners von der Abtretungserkl344rung zu unter-richten und dadurch sicherzustellen, dass der pf344ndbare Teil des Arbeitsein-kommens zur Masse gelangt. Dass eine Lohnerh366hung durch den bisherigen Arbeitgeber nicht anzeigepflichtig geworden ist, d374rfte darauf zur374ckzuf374hren sein, dass der Arbeitgeber die h366heren pf344ndbaren Betr344ge in aller Regel selbst errechnet und den h366heren pf344ndbaren Betrag von sich aus an den Treuh344nder abf374hrt. Gleiches gilt grunds344tzlich auch bei einem Wechsel der Lohnsteuer-klasse, der eine Erh366hung des Nettolohns zur Folge hat. Den Sonderfall einer Erh366hung des Nettolohns, die sich wegen der Be-r374cksichtigung eines Schein-Unterhaltsberechtigten nicht in der Abf374hrung ei-nes entsprechend erh366hten Betrages niederschl344gt, hat der Gesetzgeber ent-weder nicht bedacht oder aber nicht f374r regelungsbed374rftig gehalten. Geht man von einer nicht beabsichtigten Regelungsl374cke aus, ist als n344chstes zu pr374fen, ob eine analoge Anwendung der Vorschrift des 247 295 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 InsO in Betracht kommt. F374r die Analogie spricht die Absicht des Gesetzgebers sicherzustellen, dass alles pf344ndbare Einkommen des Schuldners zur Masse gelangt. Auf der anderen Seite ist jedoch zu ber374cksichtigen, dass die Erlan-gung der Restschuldbefreiung f374r den Schuldner h344ufig von elementarer Be-deutung ist. Pflichten zu schaffen, die sich nicht aus dem Gesetz ergeben, de-ren Verletzung aber zur Versagung der Restschuldbefreiung f374hrt, ist vor die-sem Hintergrund bedenklich. 14 Gesetzessystematische 334berlegungen sprechen ebenfalls gegen eine analoge Anwendung der Hinweispflichten des 247 295 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 InsO auf andere, nicht ausdr374cklich geregelte F344lle. Der Gesetzgeber hat eine 15 - 9 - Versagung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag eines Gl344ubigers vorgese-hen (vgl. 247 290 Abs. 1, 247 296 Abs. 1 InsO). Nach bisherigem Rechtszustand bleibt also sogar ein gravierendes Fehlverhalten des Schuldners folgenlos, wenn kein Gl344ubiger reagiert. Wollen die Gl344ubiger umgekehrt sicherstellen, dass der Schuldner alles ihm M366gliche zu ihrer Befriedigung beitr344gt und kein Pflichtversto337 unbemerkt bleibt, k366nnen sie durch Beschluss der Gl344ubigerver-sammlung dem Treuh344nder zus344tzlich die Aufgabe 374bertragen, die Erf374llung der Obliegenheiten des Schuldners zu 374berwachen (247 292 Abs. 2 Satz 1 InsO). In diesem Fall hat der Treuh344nder die Gl344ubiger unverz374glich zu benachrichti-gen, wenn er einen Versto337 gegen diese Obliegenheiten feststellt (247 292 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Aufgabe, die Erf374llung der Obliegenheiten des Schuldners zu 374berwachen, ist allerdings zus344tzlich zu verg374ten (247 15 InsVV). Der Treuh344nder ist nur zur 334berwachung verpflichtet, soweit die ihm daf374r zustehende zus344tzli-che Verg374tung gedeckt ist oder vorgeschossen wird (247 292 Abs. 2 Satz 3 InsO). Nach der Konzeption des Gesetzes m374ssen die Gl344ubiger also den Treuh344nder beauftragen und erforderlichenfalls seine Verg374tung vorschie337en, wenn der Schuldner besonders 374berwacht werden soll. Abgesichert wird die Beauftra-gung des Treuh344nders durch die in 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO normierte Verpflich-tung des Schuldners, dem Treuh344nder auf Verlangen Auskunft 374ber seine Er-werbst344tigkeit oder seine Bem374hungen um eine solche sowie 374ber seine Bez374-ge und sein Verm366gen zu erteilen. Die Initiative liegt insoweit beim Treuh344nder: Er muss in Erf374llung des Auftrags der Gl344ubigerversammlung je nach Lage des Falles regelm344337ig um Ausk374nfte nachsuchen. Der Schuldner ist gehalten, wahrheitsgem344337 zu antworten. Stellt der Treuh344nder eine Obliegenheitsverlet-zung fest, unterrichtet er die Gl344ubiger, die daraufhin einen Versagungsantrag stellen k366nnen. Eine engere 334berwachung des Schuldners f374hrt auch dazu, dass die Voraussetzungen eines Antrags nach 247 850c Abs. 4 ZPO zeitnah er- - 10 - mittelt werden; der entsprechende Antrag kann dann gestellt werden, bevor ein zu gro337er Verlust entsteht. Zu dieser Konzeption des Gesetzgebers passen keine zus344tzlichen, im Gesetz nicht vorgesehenen Auskunftspflichten des Schuldners auf eigene Ver-anlassung und in eigener Verantwortung. Au337erdem wird der Schuldner im Be-schluss 374ber die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung darauf hingewiesen, dass er "den Obliegenheiten nach 247 295" nachzukommen hat (247 291 Abs. 1 In-sO). Auf ungeschriebene Verpflichtungen wird er nicht hingewiesen. Im vorlie-genden Fall geht es um einen versp344tet erwirkten Beschluss nach 247 850c Abs. 4 ZPO. Dass das Einkommen von Familienangeh366rigen Auswirkungen auf den Umfang des Pf344ndungsschutzes haben kann, ist einem Schuldner nicht ohne weiteres bekannt (vgl. Henning in Wimmer u.a., Insolvenzrecht 3. Aufl. 15. Kap. Rn. 104). Unterlassene Mitteilungen k366nnen auch aus diesem Grund nicht unbesehen zu einer Versagung der Restschuldbefreiung f374hren. Eine Kor-rektur eines wegen der 334berforderung des Schuldners f374r unbillig gehaltenen Ergebnisses w344re zwar auch 374ber das Verschuldenserfordernis des 247 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO m366glich, wobei hier allerdings die Darlegungs- und Feststellungslast den Schuldner trifft. N344her liegt jedoch, am Wortlaut des Gesetzes zu bleiben, der sich - wie gezeigt - in ein in sich geschlossenes Sys-tem von Mitwirkungspflichten des Schuldners einerseits, Regel- und Zusatz-pflichten des Treuh344nders andererseits einf374gt und die ganz 374berwiegende An-zahl der F344lle sachgerecht l366st. 16 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (247 577 Abs. 4 ZPO). Da der Beschluss des Beschwerdegerichts ebenso wie derjenige des Insolvenzgerichts nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach 17 - 11 - letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (247 577 Abs. 5 ZPO). Der Versagungsantrag der Gl344ubigerin ist abzuweisen, weil die Schuldnerin keine ihrer Obliegenheiten ver-letzt hat. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 20.03.2007 - 87 IK 9/01 - LG M374nster, Entscheidung vom 08.10.2008 - 5 T 512/07 -
Full & Egal Universal Law Academy