BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 249/10 vom 6. Oktober 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann u nd den Richter Dr. Fischer am 6. Oktober 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. November 2010 wird auf Ko s- ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: Die g emäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § § 7, 6 Abs. 1 , § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weist die Sache keine Grundsatzbedeutung auf. Das Beschwerdegericht i st zutreffend davon ausg e- gangen, dass bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Freiberuflern, wozu die Schuldnerin als gewerbetreibende Apothekerin (vgl. BFH BFH/NV 1998, 706 f) 1 2 - 3 - gehört, bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens z u- ständ igen Gerichts, an die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen ist (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, IPRspr 2006, Nr. 265, 616, 618; vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878 Rn. 14; vom 17. Se p- tember 2009 - IX ZB 81/09, Rn. 3 n.v.; vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, ZIP 2011, 284 Rn. 11). In der Rechtsprechung des Senats ist ferner anerkannt, dass in diesem Zusammenhang auch auf ausstehende, objektiv erforderliche Abwicklungsmaßnahmen abgestellt werden kann (BGH, Beschluss v om 17. September 2009 , aaO). Dies hat das Beschwerdegericht in einer auf den entschiedenen Einzelfall bezogenen Würdigung der maßgeblichen Umstände angenommen, was unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu b e- anstanden ist. - 4 - 2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 10.09.2010 - 91 IE 3/10 - LG Aachen, Entscheidung vom 22.11.2010 - 6 T 113/10 - 3
Full & Egal Universal Law Academy