BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 249/12 Verkündet am: 2. Oktober 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1603 Abs. 1, 1613, 1 615 l; FamFG §§ 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b, 74 Abs. 3 Satz 3; ZPO § 320 a) § 1615 l Abs. 3 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB, weshalb für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Ab s. 1 BGB vorliegen müssen, also namentlich eine Aufforderung zur Auskunft oder eine Inverzugsetzung. b) Ebenso wie beim Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist auch ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB nur dann abzuweisen, wenn i m Zeitpunkt der En t- scheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind - und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770). c) Tatbestandliche Feststellungen des Beschwerdegerichts in einer Familienstreitsache können nicht mit der Verfahrensrüge aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Rechtsbeschwerdegegners a n- gegriffen werden, son dern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 320 ZPO (im Anschluss an BGH Urteil vom 10. Mai 2011 - II ZR 227/09 - NJW 2011, 2292). BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - XII ZB 249/12 - OLG Köln AG Brühl - 2 - Der X II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2013 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss de s 4. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesg e- richts Köln vom 17. April 2012 aufgehoben, soweit die Beschwe r- de des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 16. November 2011 wegen der Ve r- pflichtung zur Zahlung eines rückständigen Unterhalts für die Zeit von Juli 2010 bis ei n- schließlich Februar 2011 in Höhe von 1.749,92 218,74 und eines monatlich 137 Zeit ab Mai 2013 zurückgewiesen worden ist. Insow eit wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Der vorgenannte Beschluss des Oberlandesgerichts wird zur Kla r- stellung insgesamt wie folgt neu gefasst: - 3 - Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 16. November 2011 teilweise abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin von Mai 2011 bis April 2013 einen laufenden monatlichen Unte r- halt von 218,74 einen rückständigen Unterhalt von 1.093,70 ö- he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2011 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurüc kgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin zu ¼ und dem Antragsgegner zu ¾ auferlegt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegene i- nander aufgehoben. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: I. Die Antragst ellerin nimmt den Antragsgegner auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB in Anspruch. Die Beteiligten sind die nicht verheirateten Eltern eines am 9. Apr il 2010 geborenen Kindes. Am 7. Juni 2010 erkannte der Antragsgegner die Vate r- s chaft an. Mit Schreib en vom 17. März 2011 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, rückständigen und laufenden Betreuungsunterhalt in Höhe der Differenz zwischen dem Mindestunterhaltsbedarf einer Nichterwerbstätigen von (seinerzeit) 770 rwe rbsunfähigkeitsrente von 551,26 , also 218,74 monatlich zu zahlen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung eines rückständ i- gen Unterhalts in Höhe von 2.843,62 n- schließlich April 2011 13 x 218,74 ) u nd für die Zeit ab Mai 2011 zu einem mo natlichen Unterhalt von 218,74 Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Gegen die Verpflichtung, Unterhalt für den Zeitraum von Juli 201 0 bis Februar 2011 und für die Z eit ab Mai 2013 in einer 137 zu leisten, wendet sich der A n- tragsgegner mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist in dem nach ihrer teilweisen Rücknahme au f- rechterhaltenen Umfang begründet . 1 2 3 4 - 5 - 1. Zu Rech t wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die rückwirkende Inanspruchnahme für den Zeitraum von Juli 2010 bis Februar 2011. Denn die Antragstellerin hat den Antragsgegner erst mit Schreiben vom März 2011 in Verzug gesetzt, obgleich er bereits im Juni 2010 d ie Vaterschaft anerkannt ha t- te. a) Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt, dass die Antragstellerin auch ohne Verzug den von ihr ab April 2010 beanspruchten Betreuungsunte r- halt gemäß § 1615 l BGB verlangen könne. Das ergebe die Auslegung der Vo r- sch rift des § 1615 l Abs. 3 Satz 1 und 3 BGB in Verbindung mit § 1613 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber habe neben der allgemeinen Verweisung auf die Vo r- schriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB in § 1615 l Abs. 3 Sat z 3 BGB zudem ausdrücklich § 1613 Abs. 2 BGB für entsprechend anwendbar erklärt. Bei dieser Verweisung hand e- le es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, sondern um den allerdings unvollkommenen Ausdruck dafür, dass Betreuungsunterhalt g e- mäß § 16 15 l BGB rückwirkend für ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs ohne die verzugsbegründenden Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB ve r- langt werden könne, wenn - wie vorliegend - bei der Geburt des Kindes nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB aus rechtlichen Gründ en die Geltendmachung nicht möglich war. Denn erst mit der Anerkennung der Vaterschaft gemäß der Ane r- kenn ungs urkunde vom 7. Juni 2010 sei das rechtliche Hindernis weggefallen. Da die Rechtswirkung des § 1615 l BGB aber nicht geltend gemacht werden könnte, bevor die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt sei, e r- scheine es wegen der besonderen Rechtsnatur des Anspruchs der nichtehel i- chen Mutter zwingend, nicht zu unterscheiden zwischen den Zeiten vor und nach de r Anerkenn ung . b) Diese Ausführu ngen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 5 6 7 - 6 - In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob in Fällen der vorli e- genden Art die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen mü s- sen, also namentlich eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Anders als das Beschwerdegericht , das sich der Auffassung des Obe r- landesgerichts Schleswig (FamRZ 2004, 563) angeschlossen hat, stellt die wohl herrschende Auffassung in der Literatur maßgeblich auf die Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB ab u nd will § 1613 BGB insgesamt und ohne Mod i- fikationen zur Anwendung bringen (Staudinger/Engler BGB [2000 ] § 1615 l Rn. 28; Derleder DEuFamR 1999, 84, 87 f; Wendl/Bömelburg Das Unterhalt s- recht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 7 Rn. 199; NK - BGB/ Schilling 2. Aufl. § 1615 l Rn. 45 mwN; s. auch Erman/Hammermann BGB 13. Aufl. § 1615 l Rn. 52). Daneben wird im Schrifttum auch die Meinung vertreten, aus der in § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB ausgesprochenen Verweisung auf § 1613 Abs. 2 BGB folge, dass di e in Absatz 2 Nr. 1 enthaltene einjährige " Ausschlussfrist " nicht nur für den dort allein aufgeführten Sonderbedarf, sondern für den gesa m- ten Unterhaltsanspruch der Mutter gelten soll (Göppinger/Wax/ Maurer Unte r- haltsrecht 9. Aufl. Rn. 1343). Der Senat f olgt der Auffassung, die maßgeblich auf den Verweis in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB abstellt und § 1613 BGB insgesamt und ohne Mod i- fikationen anwenden will. Danach enthält § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB, weshalb für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen müssen, also eine Aufforderung zur Auskunft, eine Inverzugsetzung oder aber die Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs . 8 9 10 11 - 7 - aa ) Di es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1615 l Abs. 3 BGB. Nach dessen Satz 1 sind die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anzuwenden, also auch § 1613 Abs. 2 BGB. Ins o- weit besagt die gesonderte Verweisung in § 16 15 l Abs. 3 Satz 3 BGB auf § 1613 Abs. 2 BGB nichts anderes . b b) Darüber hinaus sprechen sowohl der Wille des Gesetzgebers als auch eine teleologische Auslegung für eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB. Wie sich der vom Beschwerdegericht zitiert en Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1967 zum Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Ki n- der vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) entnehmen lässt, sollte es der Mu t- ter ermöglicht werden, Unterhalt für die Vergangenheit auch dann zu erlangen, wenn sie nicht in der Lage war, den Unterhaltspflichtigen in Verzug zu setzen oder zu verklagen. In der Begründung heißt es ausdrücklich, dass " die Unte r- haltsansprüche der Mutter unter denselben Voraussetzungen wie die des Ki n- des (§ 1615 d E) auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden können" sollen (BT - Drucks. V/2370 S. 57). § 1615 d BGB, der ebenso wie § 1615 l BGB aF mit Wirkung zum 1. Juli 1970 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt wo r- den ist, lautete wie folgt: "D as Kind kann von seinem Vater Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt war, auch für die Vergangenheit verlangen." In der Begründung zu dieser Norm, deren entsprechende Anwendung § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB aF anordnete , heißt es wiederum: "Es besteht aber kein gerechtfertigter Grund, dem unehelichen Kind auch nach Anerkennung oder rechtskräftiger Festste l- lung der Vaterschaft noch eine Sonderstellung einzuräumen", weshalb von ihm 12 13 14 - 8 - verlangt werden müsse, dass es "den Vater rechtzeitig in Verzug setzt oder se i- nen Unterhaltsanspruch rechtshängig macht" (BT - Drucks. V/2370 S. 47). c c) Demgegenüber war der gesonderte Verweis in § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB aF (nunmehr Satz 3) auf § 1613 Abs. 2 BGB aF (jetzt § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ursprünglich von dem Gedanken getragen, den durch den weiteren Ve r- weis auf § 1615 d BGB aF erweiterten Anspruch der Mutter zugunsten des U n- terhaltspflichtigen einzuschränken. Nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Anspruch auf Sonderbedarf nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug geko m- men oder der Anspruch rechtshängig geworden ist. D er Gesetzgeber wollte diese Regelung ursprünglich nicht nur auf den Sonderbedarf, sondern auf de n gesamten Unterhaltsanspruch der Mutter aus § 1615 l BGB anwenden, um zu verhindern, dass der Vater noch nach "unangemessen langer Zeit" in Anspruch genommen werden kann (BT - Drucks. V/2370 S. 57 ; s. auch Göppi n- ger/Wax/ Maurer Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn 13 43 ). Ob für die gesonderte Ve r- weisung auf § 1613 Abs. 2 BGB angesichts der Änderungen, die § 1615 l BGB und § 1613 BGB zwischenzeitlich erfahren haben, ein eigenständiger Anwe n- dungsbereich im Sinne einer einjährigen Ausschlussfrist bezogen auf die Fälle de s § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB verbleibt (so Göppinger/Wax/ Maurer Unterhalt s- recht 9. Aufl. Rn 1343; aA Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der fam i- lienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 7 Rn. 199; s. auch NK - BGB/Schilling 2. Aufl. § 1615 l Rn. 45), kann hier da hin stehen, da der Zeitraum vor Anerkennung der Vaterschaft nicht mehr Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist. c ) Da die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Sonderbedarf) hier ersichtlich nicht vorliegen, wäre eine Befreiung von den Anf orderungen des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB nur hinsichtlich des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB ei n- schlägig, der im Jahr 1998 (BGBl. I S. 666) die Regelung des § 1615 d BGB 15 16 - 9 - ersetzt hat. Dessen Voraussetzungen liegen hier aber nur für den im Rechtsb e- schwerdeverfahre n nicht mehr streitgegenständlichen Zeitraum von April bis Juni 2010 vor. Deshalb hätte die Antragstellerin entgegen der Auffassung des B e- schwerdegerichts den Antragsgegner nach dessen Vaterschaftsanerkenn ung wegen des Betreuungsunterhalts zur Auskunft auffordern, in Verzug setzen oder aber den Unterhaltsanspruch rechtshängig machen müssen. Sie hätte dann in Verbindung mit § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB einen lückenlosen Unte r- haltsanspruch geltend machen können. 2 . Für den Zeitraum ab Mai 2013 hat die Rec htsbeschwerde, die sich nur noch gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines monatlich 137 n- den Betrages wendet, ebenfalls Erfolg. a) Dass das Beschwerdegericht von einer Befristung des Unterhalts a b- gesehen hat, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde allerdings nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits mit Urteil v om 18. März 2009 (BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 41) entschieden, dass eine Befristung des Betre u- ungsunterhaltsanspruchs nach der Systematik des § 1570 BGB nicht geboten ist. Danach steht dem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsu n- terhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt mit Verlängerungsmöglichkeit aus kind - und elternbezogenen Gründen zu. Der Betreuungsunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes und ein daran anschließender weiterer Betreuungsunterhaltsanspruch bild en somit einen einheitlichen Unterhaltsa n- spruch. Nur dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vol l- endung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind - und elternbezogenen 17 18 19 20 - 10 - Verlängerungsgründe mehr vorliegen, ist ein Antrag auf künftige n Be treuung s- unterhalt abzuweisen. Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für den Betreuungsunte r- haltsanspruch aus § 1615 l BGB. Dass sich beide Betreuungsunterhaltsanspr ü- che bezogen auf die Dauer der Anspruchsberechtigung nicht voneinander u n- terscheiden, ergibt sich bereits aus dem insoweit identischen Wortlaut beider Tatbestände, wonach der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt "für mindestens drei Jahre nach der Geburt" verlangen kann (§ 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB eine r- seits und § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB ande rerseits). Im Übrigen verbietet es Art. 6 Abs. 5 GG, hinsichtlich der Dauer des aus kindbezogenen Gründen g e- schuldeten Betreuungsunterhalts zwischen der Betreuung ehelicher und nich t- ehelicher Kinder zu differenzieren (BVerfG FamRZ 2007, 965) . Dass im Ze itpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes absehbar keine Verlängerungsgründe mehr vorgelegen haben, ist nach den Feststellungen des Beschwerdebeschlusses auszuschließen. b) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwer de jedoch, dass das Beschwerd e- gericht den Unterhalt der Höhe nach fehlerhaft ermittelt hat. Das Beschwerd e- gericht hat verkannt, dass der Antragsgegner nicht in vollem Maße leistungsf ä- hig i.S.v. § 1615 l Abs. 3 BGB i.V.m. § 1603 Abs. 1 BGB ist. aa) Das O berlandesgericht hat von dem von ihm festgestellten unte r- haltsrechtlich bereinigten Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.461,65 o- gen. Die sich hieraus ergebende Summe (1.242,91 vor Abzug des Kindesunterhalts von 225 an dem dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Anspruch aus § 1615 l BGB zu belassenden Selbstbehalt gemessen . 21 22 23 24 - 11 - bb) D ies ist rechtsfehlerhaft . Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde d a- rauf hin, dass das Oberlande sgericht vor der Prüfung, ob der dem Unterhalt s- pflichtigen gegenüber dem Anspruch aus § 1615 l BGB zu belassende Selbs t- behalt gewahrt ist, den im Rang vorgehenden Kindesunterhalt hätte abziehen müssen. Erst anhand der sich hieraus ergebenden Differenz läss t sich ersehen, ob der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Bei Vorwegabzug des Kindesu n- terhalts schuldet der Antragsgegner aufgrund seiner eingeschränkten Lei s- tungsfähigkeit bei einem seit dem Jahr 2013 gegenüber dem Anspruch aus § 1615 l BGB maßgebli chen Selbstbehalt von 1.100 für den hier noch im Streit stehenden Zeitraum ab Mai 2013 ein en monatliche n Unterhalt von geru n- det 137 cc) Die Rechtsbeschwerdeerwiderung vermag das gefundene Ergebnis nicht zu erschüttern. (1) Zwar rügt die Antrag stellerin, die Ermittlung des ihrer Auffassung nach zu gering bemessenen Einkommens des Antragsgegners beruhe auf unzureichenden Feststellungen. Dieser, der Sache nach als Gegenrüge zu qu a- lifizierende, Einwand ist jedoch unbeachtlich, weil das Beschwer degericht die Höhe des Einkommens im unstreitigen Tatbestand seiner Entscheidung wi e- dergegeben hat. Tatbestandliche Feststellungen des Berufungsgerichts können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit der Verfahrensr ü- ge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO oder mit einer entsprechenden verfa h- rensrechtlichen Gegenrüge des Revisionsbeklagten angegriffen, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beseitigt we r- den (BGH Urteil vom 10. Mai 2011 II ZR 227/0 9 NJW 2011, 2292 Rn. 19 mwN). 25 26 27 28 - 12 - Entsprechendes gilt in Familienstreitsachen, wie sich aus §§ 74 Abs. 3 Satz 3, 7 1 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG und § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 320 ZPO (vgl. dazu Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 113 Rn. 4 [zu § 42 FamFG ] ) ergi bt. Dass die Antragstellerin einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung g e- stellt hat, ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Demgemäß ist der Senat an die im unstreitigen Tatbestand getroffenen Feststellungen zum Ei n- kommen des Antragsgegners g ebunden. ( 2 ) Auch geht der Einwand der Rechtsbeschwerdeerwiderung fehl, w o- nach die Voraussetzungen für eine Erhöhung des dem Antragsgegner zu b e- lassenden Selbstbehalts nicht vorgelegen hätten. Unstreitig ist insoweit, dass die monatliche Miete von 5 10 über den im Selbstbehalt für die Miete vorgesehenen Pauschalbetrag von 400 liegt (Anm. D. II. der Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 2013). Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass es ihm im Hinblick auf die zu Lasten des Antrag sgegners erfolgte vollständige Anrechnung seiner Nebentätigkeit angemessen erscheine, den erhöhten Wohnbedarf leistungsmindernd zu b e- rücksichtigen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch S e- natsurteil vom 20. Dezember 2006 XII ZR 137/0 4 FamRZ 2007, 375, 376). 29 30 31 32 - 13 - 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der Beschluss des Beschwerdegericht s in dem im Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Die Sache ist zur Entsche i- dung reif, so dass der Senat in der Sache abschließend entscheiden k ann ( § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ) . Klinkhammer Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Brühl, Entscheidung vom 16.11.2011 - 32 F 148/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.04.2012 - 4 UF 277/11 - 33
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