BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 250/03 vom 17. Mai 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 138 Ab Ergibt bereits die Gesamtw374rdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt f374r eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sitten-widrigkeit (247 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; f374r eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere l344sst sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Aus-schluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachtei-ligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Alters-vorsorge aufbauen k366nne. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - OLG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Rich-ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose beschlossen: 1. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewil-ligt und Rechtsanwalt Dr. Klingelh366ffer beigeordnet. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 2. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesge-richts D374sseldorf vom 15. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 6.000 200 Gr374nde: I. Die am 6. M344rz 1990 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei 1993 und 1997 geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin, brasilianische Staatsangeh366rige, geb. 1966) am 8. Februar 2003 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragssteller, deutscher Staatsan-geh366riger, geb. 1955) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - 1 - 3 - vom 27. Mai 2003 geschieden (insoweit rechtskr344ftig seit dem 1. Oktober 2003). Die Parteien streiten 374ber die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs. 2 Mit notariellem Ehevertrag vom 20. Februar 1990 vereinbarten die Par-teien f374r ihre Ehe die Geltung deutschen Rechts sowie G374tertrennung. Au337er-dem schlossen sie u.a. jegliche Ausgleichsanspr374che sowie den Versorgungs-ausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts aus Anlass der Versorgung eines oder mehrerer ge-meinsamer Kinder. Die etwaige Ung374ltigkeit einzelner Bestimmungen des Ver-trages sollte auf dessen Fortbestand und auf die Wirksamkeit der 374brigen Be-stimmungen keinen Einfluss haben. Mit notariellem Ehevertrag vom 7. M344rz 1990 erstreckten die Parteien den Unterhaltsverzicht auf jeglichen nacheheli-chen Unterhalt und damit - ausdr374cklich - auch auf den wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes geschuldeten Unterhalt. F374r die Antragsgegnerin, die der deutschen Sprache damals nicht m344chtig war, wurde beim Abschluss beider Vertr344ge eine Dolmetscherin zugezogen. Seit der - 2001 erfolgten - Trennung der Parteien leben die Kinder bei der Antragsgegnerin. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass ein Versorgungsaugleich nicht stattfindet. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren, den Versorgungsausgleich durchzu-f374hren, weiter. 3 II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 4 - 4 - 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die von den Parteien getroffenen ehevertraglichen Regelungen insoweit unwirksam, als sie nachehe-liche Unterhaltsanspr374che der Antragsgegnerin generell ausschlie337en. Die Nichtigkeit dieser zum nachehelichen Unterhalt getroffenen Regelungen erfasse jedoch nicht den gesamten Vertrag; vielmehr habe die Vereinbarung 374ber den Ausschluss des Versorgungsausgleichs weiterhin Bestand. 5 Beim Vertragsschluss habe sich die damals 23 Jahre alte Antragsgegne-rin gegen374ber dem Antragsgegner in einer ungleichen Verhandlungsposition befunden. Sie sei diesem in ein f374r sie fremdes Land gefolgt, dessen Sprache sie nicht beherrscht habe und in dem sie ohne eine Eheschlie337ung weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis erhalten h344tte. Da sie auch 374ber keine Ausbildung verf374gt habe, die ihr einen baldigen Eintritt in das Arbeitsleben er-m366glicht h344tte, sei sie vom elf Jahre 344lteren Antragsteller, den sie als Tropen-arzt in Brasilien kennen gelernt habe und der als Arzt im 366ffentlichen Dienst schon bei Vertragsschluss gut verdient habe, wirtschaftlich v366llig abh344ngig ge-wesen. Auch sei die Antragsgegnerin durch die ehevertraglichen Abreden, mit denen der Antragsteller - nach seinem eigenen Vortrag - wirtschaftliche Motive der Antragsgegnerin f374r die Heirat habe ausschlie337en wollen und durch welche die einem Ehegatten nach einer Scheidung zustehenden Anspr374che in vollem Umfang abbedungen worden seien, einseitig unangemessen belastet worden. Die ungleichen Verhandlungspositionen und die unausgewogene Lastenvertei-lung h344tten dazu gef374hrt, dass die ehevertraglichen Vereinbarungen 374ber den Unterhaltsverzicht einer Inhaltskontrolle nicht standhalten k366nnten. Jede andere Bewertung w374rde dazu f374hren, dass die Antragsgegnerin, nachdem sie 374ber dreizehn Jahre mit dem Antragsteller verheiratet gewesen sei und in dieser Zeit durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder ma337geblich zum Familienunter-halt beigetragen habe, nahezu v366llig rechtlos dast374nde. 6 - 5 - Gleichwohl f374hre die Sittenwidrigkeit der Regelung zum Unterhalts-ausschluss nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages, da die Parteien ver-einbart h344tten, dass die etwaige Ung374ltigkeit einzelner Vertragsbestimmungen auf die Wirksamkeit der 374brigen Bestimmungen keinen Einfluss haben solle. Ein Ehevertrag, durch den lediglich der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und G374tertrennung vereinbart werde, der es aber hinsichtlich des Ehegattenunter-halts bei der gesetzlichen Regelung belasse, sei rechtlich bedenkenfrei. Dies ergebe sich bereits aus der Wertung des Gesetzgebers in den 247247 1408 Abs. 1 und 2, 1410, 1414 BGB. Nach 247 1408 BGB seien vom Leitbild des Versor-gungsausgleichs abweichende Regelungen zuzulassen, die bis zu einem ent-sch344digungslosen Ausschluss des Versorgungsausgleichs f374hren k366nnten. Eine Grenze sei nur dort zu ziehen, wo die Gefahr bestehe, dass der Verzichtende als Folge seines Verzichts auf 366ffentliche Unterst374tzung angewiesen sein wer-de. Das sei hier indessen nicht der Fall, da die Antragsgegnerin durch die ge-setzlichen Unterhaltsanspr374che, welche die Parteien nicht wirksam h344tten ab-bedingen k366nnen, abgesichert sei. Insbesondere st374nden der Antragsgegnerin Anspr374che auf Altersvorsorgeunterhalt zu, die sie in die Lage versetzten, sich eine eigene Alterssicherung aufzubauen. 7 Eine andere Entscheidung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer 304nderung der Gesch344ftsgrundlage gerechtfertigt; denn die Regelung im ersten Ehevertrag, nach dem ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt habe bestehen bleiben sollen, und der sp344ter vereinbarte Ausschluss gerade auch dieses An-spruchs zeigten, dass die Parteien bereits beim Ehevertrag die M366glichkeit be-dacht h344tten, dass ihre Ehe nicht kinderlos bleiben werde. 8 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in vol-lem Umfang stand. 9 - 6 - a) Wie der Senat in seinem - nach Erlass der hier angefochtenen Ent-scheidung ergangenen - Urteil vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601; vgl. ferner Senatsbeschl374sse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185; Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 sowie - XII ZR 221/02 - FamRZ 2005, 1449) dargelegt hat, darf die grunds344tzliche Disponibilit344t der Scheidungsfolgen nicht dazu f374hren, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das w344re aber der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestal-tung der ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entst374nde, die hinzunehmen f374r den belasteten Ehegatten - bei angemessener Ber374cksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verst344ndiger W374rdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Pr374fung bed374rfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten 374ber die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Schei-dungsfolgenrechts eingreift. 10 Dabei hat der Tatrichter hier zun344chst - im Rahmen einer Wirksamkeits-kontrolle - zu pr374fen, ob die Vereinbarung 374ber den Ausschluss des Versor-gungsausgleichs, allein oder im Zusammenhang mit den 374brigen Regelungen des Ehevertrags, schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung f374r den Scheidungsfall f374hrt, dass ihr - und zwar losgel366st von der k374nftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Le-bensverh344ltnisse - wegen Versto337es gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (247 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich 11 - 7 - ist dabei eine Gesamtw374rdigung, die auf die individuellen Verh344ltnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Verm366-gensverh344ltnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonsti-gen Beweggr374nde zu ber374cksichtigen, die den beg374nstigten Ehegatten zu sei-nem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den be-nachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Soweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standh344lt, hat sodann eine Aus374bungskontrolle nach 247 242 BGB zu erfolgen. Daf374r sind nicht nur die Ver-h344ltnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ma337gebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemein-schaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen f374r den belasteten Ehegat-ten unzumutbar ist. 12 b) Die ehevertraglichen Abreden der Parteien halten bereits der Wirk-samkeitskontrolle (247 138 Abs. 1 BGB) nicht stand. Die Sittenwidrigkeit dieser Abreden ist dabei nicht auf den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts be-schr344nkt; sie erfasst auch den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsaus-gleichs. 13 Das Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, dass sich die Antrags-gegnerin, die beim Vertragsschluss erst 23 Jahre alt, in Deutschland fremd und der deutschen Sprache nicht m344chtig war, die 374ber keine Ausbildung verf374gt hat und ohne die Eheschlie337ung weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitser-laubnis erhalten h344tte, sich gegen374ber dem Antragsteller, der elf Jahre 344lter, in Deutschland beheimatet und im 366ffentlichen Dienst wirtschaftlich abgesichert 14 - 8 - war, in einer sehr viel schw344cheren Verhandlungsposition befunden hat. Diese Disparit344t stellt, wie das Oberlandesgericht ebenfalls nicht verkennt, eine evi-dent einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin dar. Denn die getroffenen Abreden w374rden, w344ren sie wirksam, dazu f374hren, dass die An-tragsgegnerin ohne jeden nachehelichen Schutz dast374nde, und zwar auch dann, wenn sie - wie geschehen - gemeinsame Kinder betreut. Die Antrags-gegnerin h344tte mithin die ehebedingten Nachteile, die sich - nach der Geburt ihrer Kinder - aus ihrem mit der T344tigkeit als Hausfrau und Mutter einhergehen-den Verzicht auf eine eigene Erwerbst344tigkeit ergeben, allein zu tragen - ein Ergebnis, das mit dem Gebot ehelicher Solidarit344t schlechthin unvereinbar w344-re. Diese Schutzlosigkeit der Antragsgegnerin war - als m366gliche Folge einer Scheidung - auch schon bei Abschluss des Ehevertrags vorhersehbar; denn die Parteien sind, wie das Oberlandesgericht aus den getroffenen Abreden zu-treffend gefolgert hat, bereits damals von der M366glichkeit ausgegangen, dass aus ihrer Ehe Kinder hervorgehen w374rden. Schlie337en Parteien unter solchen Voraussetzungen gleichwohl alle verm366gensrechtlichen Scheidungsfolgen aus, so muss die Rechtsordnung einer solchen Abrede schon nach 247 138 BGB die Anerkennung versagen. Diese Missbilligung gilt nicht nur f374r den Ausschluss jeglichen nacheheli-chen Unterhalts, sondern in gleicher Weise auch f374r den Ausschluss des Ver-sorgungsausgleichs. Die von den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel 344ndert daran - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nichts. Ergibt sich, wie hier, die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden bereits aus der Ge-samtw374rdigung eines Vertrags, dessen Inhalt f374r eine Partei - wie hier f374r die Antragsgegnerin - ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag, hier also auch den f374r die Antragsgegnerin nachteiligen Ausschluss des Versorgungsaus- 15 - 9 - gleichs. F374r eine Teilnichtigkeit bleibt in solchem Fall kein Raum (vgl. etwa Brambring FPR 2005, 130, 133). Insbesondere l344sst sich die Nichtigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht, wie das Oberlandesgericht meint, deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Un-terhalts seinerseits nichtig sei und die Antragsgegnerin deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen k366nne. Eine sol-che Argumentation w374rde nicht nur zu einer beliebigen Austauschbarkeit der Nichtigkeit einzelner Vertragsteile f374hren; sie verkennt auch, dass der Versor-gungsausgleich sich zwar seiner Zielrichtung nach als ein vorweggenommener Altersvorsorgeunterhalt verstehen l344sst (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 604), dass der Altersvorsorgeunterhalt den Versorgungsausgleich aber nicht ersetzen kann, weil der eine f374r den zuk374nftigen Versorgungsaufbau be-stimmt ist, w344hrend der andere den Versorgungsaufbau f374r die Vergangenheit ausgleichen soll. - 10 - 3. Der Senat vermag in der Sache nicht abschlie337end zu entscheiden, da die Vorinstanzen - von ihrem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen 374ber die von den Parteien in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte getrof-fen haben. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholt und den Versorgungsausgleich durch-f374hrt. 16 Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Dose Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.05.2003 - 268 F 4228/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.10.2003 - II-2 UF 149/03 -
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