BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 250/07 vom 2. April 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. April 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. No-vember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.025,03 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte, der zuvor als Sachverst344ndiger ein Gutachten zum Vorliegen eines Er366ffnungsgrundes erstattet hatte, wurde am 18. Oktober 2001 zum Insolvenzverwalter in dem am selben Tag wegen Zahlungsunf344hig-keit er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der B. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) bestellt, die in B. zwei Hotels betrieb (L. 1 - 3 - Stra337e 205 und M. 205). Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde der Er366ffnungsbeschluss am 26. November 2001 aufgehoben, nachdem die dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung von einem Dritten begli-chen worden war. Das Insolvenzgericht hat die Verg374tung des weiteren Betei-ligten auf 34.999,80 200 festgesetzt, das Landgericht hat sie auf die sofortige Be-schwerde der Schuldnerin auf 23.147,61 200 erm344337igt. Dabei hat es den Wert beider Hotelgrundst374cke unter Abzug der grundpfandrechtlichen Belastungen in die Berechnungsgrundlage der Verg374tung einbezogen. Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts auf die Rechtsbe-schwerde der Schuldnerin aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-dung zur374ckverwiesen (Beschl. v. 29. M344rz 2007 - IX ZB 153/06, ZIP 2007, 1070). Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt: Werde das Insolvenzverfahren vor-zeitig beendet, m374ssten im Rahmen der Verg374tungsbemessung auch die noch nicht verwerteten Massegegenst344nde Teil der Berechnungsgrundlage sein. Es m374sse insoweit das Verwertungsergebnis ber374cksichtigt werden, das ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens erzielt worden w344re. W344ren dann Mas-segegenst344nde nicht verwertet worden, weil eine vollst344ndige Befriedigung der Gl344ubiger ohnedies zu erreichen gewesen w344re, sei der Wert jener Gegen-st344nde verg374tungsrechtlich nicht zu ber374cksichtigen. Insofern sei die Sache noch nicht entscheidungsreif, weil nicht festgestellt sei, dass bereits die Verwer-tung eines der beiden Grundst374cke ausgereicht h344tte, s344mtliche Gl344ubiger der Schuldnerin zu befriedigen. 2 Das Landgericht hat die Verg374tung des weiteren Beteiligten nunmehr auf 13.241,98 200 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des wei-teren Beteiligten, der eine Erh366hung der Verg374tung auf den Betrag der ersten Entscheidung des Landgerichts erstrebt. 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 64 Abs. 3 InsO, 247 567 Abs. 2, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt erneut zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 4 Das Landgericht hat ausgef374hrt, die Verwertung der Betriebsliegenschaft L. Stra337e 205 h344tte bei einem Verkehrswert von 1.936.000 DM nach Abzug der grundpfandrechtlichen Belastungen zu einem 334berschuss von 261.638,10 DM gef374hrt. Dieser Betrag h344tte in Ansehung des dann noch verbleibenden Anspruchs des Finanzamts, der sich auf 97.502,90 DM belief, ausgereicht, um eine vollst344ndige Befriedigung der Gl344ubiger der Schuldnerin herbeizuf374hren. Der Verwertung weiterer Massegegenst344nde h344tte es hiernach nicht bedurft. 5 Diese Ausf374hrungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Nach der rechtli-chen Beurteilung des Senats, die der Aufhebung der ersten Beschwerdeent-scheidung zugrunde lag und an die das Beschwerdegericht deshalb gem344337 247 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO gebunden war, k366nnen weitere Massegegenst344nde, insbesondere das zweite Grundst374ck der Schuldnerin, verg374tungsrechtlich nur dann au337er Betracht bleiben, wenn bereits durch die Verwertung des Grund-st374cks L. Stra337e 205 die Forderungen s344mtlicher Gl344ubiger h344tten befriedigt werden k366nnen. Das Beschwerdegericht hat nur festgestellt, dass der Verwer-tungserl366s ausgereicht h344tte, um die Forderung des Finanzamts, welche dem Insolvenzantrag zugrunde lag, zu befriedigen. Zu weiteren Forderungen von Insolvenzgl344ubigern hat es verfahrensfehlerhaft keine Feststellungen getroffen. Der weitere Beteiligte hat nach der Zur374ckverweisung vorgetragen, der freie Erl366s aus einer Verwertung des Grundst374cks L. Stra337e 205 reiche nicht, die 6 - 5 - 374brigen Verbindlichkeiten von 410.638,10 DM zu begleichen. Bereits in seinem vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erstatteten Gutachten hatte er ein Gl344u-bigerverzeichnis erstellt, welches neben den Forderungen des Finanzamts und der grundpfandrechtlich gesicherten Bank eine private Darlehensverbindlichkeit in H366he von 323.000 DM ausweist. Damit war der weitere Beteiligte seiner Pflicht, dem Insolvenzgericht eine Grundlage f374r die nach 247 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV vorzunehmende Sch344tzung zur Verf374gung zu stellen, nachgekommen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - IX ZB 284/03, ZIP 2005, 1281, 1282; Haar-meyer/Wutzke/F366rster, InsVV 4. Aufl. 247 1 Rn. 48). Das Beschwerdegericht h344tte deshalb hierzu Feststellungen treffen m374ssen. Die erneute Zur374ckverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 16.09.2005 - 96 IN 63/01 - LG Bonn, Entscheidung vom 22.11.2007 - 6 T 87/06 -
Full & Egal Universal Law Academy