BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 250/08 vom 10. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 6; ZPO 247 85 Abs. 2 Dem Schuldner kann das Fehlverhalten seines Verfahrensbevollm344chtigten, der das vollst344ndig ausgef374llte und unterzeichnete Verm366gensverzeichnis eigenm344chtig 344n-dert, nicht als eigenes (qualifiziertes) Verschulden zugerechnet werden. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 250/08 - AG Landshut LG Landshut - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 29. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Die anwaltlich vertretene Schuldnerin beantragte am 25. Juli 2006 die Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen sowie Rest-schuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Dem Antrag war unter anderem eine Verm366gens374bersicht beigef374gt, welche das Datum 19. Juli 2006 1 - 3 - sowie die Unterschrift der Schuldnerin tr344gt. Am 12. Oktober 2006 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet und der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Treuh344nder) zum Treuh344nder bestellt. Am 4. April 2008 ordnete das Insolvenzgericht unter Fristsetzung bis zum 3. Juni 2008 das schriftliche Verfahren f374r den Schluss-termin an. Am 15. April 2008 hat der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gl344ubiger), der fr374here Ehemann der Schuldnerin, die Versagung der Restschuldbefreiung be-antragt, weil die Schuldnerin im Verm366gensverzeichnis das Miteigentum an ei-ner Eigentumswohnung, die aus der Vermietung der Wohnung erzielten Miet-eink374nfte, ihre Unterhaltsanspr374che gegen ihn sowie insbesondere einen am 17. Juli 2006 374berwiesenen Betrag von 1.536 200 f374r die Monate Februar bis Juli 2006 verschwiegen habe; auch den von August bis November 2006 fortlaufend gezahlten Unterhalt von monatlich 256 200 habe sie gegen374ber dem Treuh344nder nicht angegeben. Schlie337lich habe sie nicht mitgeteilt, dass sie mit notariellem Vertrag vom 25. Juli 2002 ihren Miteigentumsanteil an dem Grundst374ck V. in D. gegen Einr344umung eines Leibgedinges ein-schlie337lich eines Wohnrechts auf ihre Tochter 374bertragen habe. 2 Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung versagt, weil die Schuldnerin die Mieteinnahmen, den Unterhaltsanspruch sowie das Leibgedin-ge grob fahrl344ssig verschwiegen habe. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Versagungsantrag des Gl344ubigers unter Aufhebung des Beschlusses des Insolvenzgerichts abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Gl344ubiger die Wiederherstellung des insolvenzge-richtlichen Beschlusses erreichen. 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Die Verm366gens374bersicht sei unvollst344ndig gewesen, weil sie weder die Mieteinnahmen noch den Unterhalts-anspruch ausgewiesen habe; im Erg344nzungsblatt 5c habe das Leibgedinge ge-fehlt. Die Schuldnerin habe jedoch nicht grob fahrl344ssig gehandelt. Es seien lediglich zwei Gl344ubiger vorhanden gewesen, die bestens informiert gewesen seien. Die Schuldnerin habe sich anwaltlicher Hilfe sowie einer Schuldnerbera-terin bedient und sich ersichtlich bem374ht, die amtlichen Formulare richtig auszu-f374llen. Den Unterhaltsanspruch habe sie zun344chst angegeben. Es k366nne nicht ausgeschlossen werden, dass das 334berkleben der Eintragung ohne R374ckspra-che mit der Schuldnerin in der Kanzlei ihres Verfahrensbevollm344chtigten erfolgt sei. 5 2. Die Schuldnerin hat eine gesetzliche Auskunftspflicht verletzt und da-mit die objektiven Voraussetzungen des Versagungstatbestandes des 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO erf374llt. Die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zu dessen subjektiven Voraussetzungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 6 a) Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs hat das Beschwerdegericht ein vors344tzliches oder grob fahrl344ssiges Verhalten der Schuldnerin im Ergebnis zu-treffend verneint. 7 - 5 - aa) Entgegen der Ansicht des Gl344ubigers kann der Schuldnerin ein m366g-liches Fehlverhalten ihrer Verfahrensbevollm344chtigten nicht gem344337 247247 4 InsO, 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden. Gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO steht das Ver-schulden eines Prozessbevollm344chtigten dem Verschulden der Partei gleich. Im Insolvenzverfahren k366nnte diese Vorschrift 374ber die Verweisung in 247 4 InsO entsprechende Anwendung auf die Vers344umung von Verfahrenshandlungen Anwendung finden (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4 Rn. 52). Kommt es jedoch darauf an, ob der Schuldner in den nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor-zulegenden Verzeichnissen seines Verm366gens und seines Einkommens, seiner Gl344ubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vors344tzlich oder grob fahrl344ssig unrichtige oder unvollst344ndige Angaben gemacht hat (247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO), kann dies jedoch nur nach dem Verhalten des Schuldners selbst beurteilt werden. Die Versagungstatbest344nde des 247 290 Abs. 1 InsO sind Aus-druck des Grundsatzes, dass nur dem redlichen Schuldner Gelegenheit gege-ben werden soll, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (247 1 Satz 2 InsO; vgl. auch BT-Drucks. 12/2443, S. 190). Kommt es auf die Redlich-keit des Schuldners an, k366nnen Versagungsgr374nde nur in seiner Person ent-stehen. Verst366337t ein vom Schuldner hinzugezogener, seiner Qualifikation nach grunds344tzlich geeigneter Berater vors344tzlich oder grob fahrl344ssig gegen seine Beratungspflichten, l344sst dies keinen R374ckschluss auf die Redlichkeit oder Un-redlichkeit des Schuldners zu. Eine Versagung der Restschuldbefreiung allein wegen des Fehlverhaltens einer Hilfsperson kommt daher nicht in Betracht (im Ergebnis ebenso HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 290 Rn. 40). 8 Dies bedeutet nicht, dass sich der Schuldner durch die Einschaltung von Hilfspersonen jeglicher Verantwortung entledigen k366nnte. L344sst der Schuldner etwa die Antragsformulare, insbesondere das Verm366gensverzeichnis gem344337 9 - 6 - 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO, von einem Dritten vervollst344ndigen, hat er vor der Un-terzeichnung die Richtigkeit aller Angaben zu 374berpr374fen. Unrichtige Angaben sind ihm dann aufgrund eigenen Fehlverhaltens zuzurechnen; das ungepr374fte Unterschreiben eines von dritter Seite ausgef374llten oder noch auszuf374llenden Formulars wird regelm344337ig als grob fahrl344ssig, unter Umst344nden sogar als be-dingt vors344tzlich hinsichtlich jeglicher im Text enthaltenen Unrichtigkeit angese-hen werden k366nnen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZVI 2010, 345 Rn. 9, 11). Die Entscheidung AG G366ttingen ZVI 2003, 88, 89, die in der Kommentarliteratur als Beleg f374r eine m366gliche Zurechnung fremden Ver-schuldens angef374hrt wird (FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl. 247 290 Rn. 73), behandelt ebenfalls einen Fall eigenen Verschuldens des Schuldners, der ein unrichtig ausgef374lltes Formular ungepr374ft unterzeichnet hatte. Auch bei der Auswahl ei-ner ersichtlich ungeeigneten, nicht fachkundigen oder mit den tats344chlichen Umst344nden des Falles nicht vertrauten Hilfsperson kann dem Schuldner vor-s344tzliches oder grob fahrl344ssiges Verhalten zur Last fallen. bb) Das Beschwerdegericht hat nicht ausschlie337en k366nnen, dass der Unterhaltsanspruch im Verm366gensverzeichnis aufgef374hrt war, als die Schuldne-rin es unterschrieb, und dass die betreffende Eintragung nachtr344glich im B374ro der Verfahrensbevollm344chtigten der Schuldnerin "gewei337t" worden ist, ohne dass die Schuldnerin hiervon erfuhr. Dieser Vorgang kann der Schuldnerin nicht als eigenes (qualifiziertes) Verschulden zugerechnet werden. Weder wusste sie von einer so bewirkten Unrichtigkeit des Verm366gensverzeichnisses, noch muss-te sie mit einem derart groben Fehlverhalten ihrer Verfahrensbevollm344chtigten rechnen. Die Feststellungslast trifft den Gl344ubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 147). 10 - 7 - b) Hinsichtlich der nicht angegebenen Mieten kann ein vors344tzliches oder grob fahrl344ssiges Verhalten nicht deshalb verneint werden, weil die vorhande-nen Gl344ubiger 374ber die Verm366gensverh344ltnisse der Schuldnerin 204bestens infor-miert223 gewesen seien. Objektiv 344ndern Kenntnisse von Gl344ubigern nichts an den Pflichten des Schuldners aus 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Vorlage der in diesen Vorschriften genannten Verzeichnisse dienen der Information der Gl344u-biger 374ber die geplante Schuldenbereinigung, aber auch der Entlastung des Insolvenzgerichts (BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2005 - IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641, 642; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, z.V.b., Rn. 6 mwN). F374r das im Verbraucherinsolvenzverfahren der Verfahrenser366ffnung vorangehende Schuldenbereinigungsverfahren sind richtige und vollst344ndige Angaben des Schuldners erforderlich. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs unterliegt es deshalb nicht der Beurteilung des Schuldners, Angaben zu unterlassen, weil sie f374r die Gl344ubiger nicht von Interesse seien (BGH, Be-schluss vom 17. M344rz 2005, aaO; vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom 16. September 2010 - IX ZB 128/09, NZI 2010, 911 Rn. 2). Ein unvermeidbarer Irrtum des Schuldners 374ber den Umfang seiner aus 247247 305, 307 InsO folgenden Pflichten kann Vorsatz und grobe Fahrl344ssigkeit im Einzel-fall allerdings ausschlie337en (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010, aaO). Dass sie angenommen h344tte, den Gl344ubigern bekannte Umst344nde nicht in ihren Antrag aufnehmen zu m374ssen, hat die Schuldnerin im Schriftsatz vom 2. Juli 2008, auf den das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, jedoch selbst nicht behauptet und hat das Beschwerdegericht auch nicht festgestellt. Ein etwaiger Irrtum der Schuldnerin w344re zudem nicht unvermeidbar gewesen. Die Schuldnerin h344tte gegebenenfalls ihre Verfahrensbevollm344chtigten sowie die Schuldnerberaterin, mit deren Hilfe sie den Antrag auf Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorbereitet hat, befragen m374ssen. 11 - 8 - Das Beschwerdegericht hat ein vors344tzliches oder grob fahrl344ssiges Ver-halten der Schuldnerin hinsichtlich der Mieteinnahmen auch deshalb verneint, weil die Schuldnerin die Mieteinnahmen ihrem mit der Abgabe der Erkl344rung betrauten anwaltlichen Vertreter gegen374ber nicht verschwiegen habe. Diese Begr374ndung tr344gt die Zur374ckweisung des Versagungsantrags jedoch ebenfalls nicht. 12 Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, aus welchen Gr374nden die den Verfahrensbevollm344chtigten der Schuldnerin bekannten Mieteinnahmen nicht in das Verm366gensverzeichnis aufgenommen worden sind. Vors344tzliches oder grob fahrl344ssiges Verhalten der Schuldnerin ist nicht schon deshalb aus-geschlossen, weil ihrem Verfahrensbevollm344chtigten die Mieteinnahmen be-kannt gewesen sein sollen. Die Schuldnerin hat mit ihrer Unterschrift die Rich-tigkeit und Vollst344ndigkeit der in der Verm366gens374bersicht gem344337 Anlage 4 ent-haltenen Angaben best344tigt. Ein "blindes" Unterschreiben einer von einem Drit-ten verfassten Erkl344rung kann grob fahrl344ssig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZVI 2010, 345 Rn. 9). Dass das Verschweigen der Mieteinnahmen auf einer unrichtigen Belehrung seitens der Verfahrensbevoll-m344chtigten der Schuldnerin oder der Schuldnerberaterin beruht habe, ist eben-falls weder vorgetragen noch vom Beschwerdegericht festgestellt worden. 13 c) Hinsichtlich der Nichtangabe des Leibgedinges gilt das zu den Miet-eink374nften Gesagte. Vorsatz und grobe Fahrl344ssigkeit sind nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil den beiden am Verfahren beteiligten Gl344ubigern die 334bertragung des Hausgrundst374cks bekannt war. 14 - 9 - III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-richt zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats die Voraussetzungen eines vors344tzlichen oder grob fahrl344ssigen Verhaltens der Schuldnerin erneut zu pr374fen haben. Nicht ber374cksichtigt wurde bisher, dass der Gl344ubiger seinen Versagungsantrag auch darauf gest374tzt hat, dass die Schuldnerin die im Juli 2007 geleistete Unterhalts-nachzahlung nicht angegeben hat. Eine nur geringf374gige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten rechtfertigt eine Versagung der Rest- 15 - 10 - schuldbefreiung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171; vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZVI 2009, 168 Rn. 23; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. 247 290 Rn. 74). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 01.08.2008 - 4 IK 674/06 - LG Landshut, Entscheidung vom 29.09.2008 - 32 T 2274/08 -
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