BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 250/09 vom 17. Juni 2010 in dem Insolvenzantragsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 17. Juni 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 34 Abs. 2, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 1 1. Ein Zulassungsgrund scheidet aus, soweit die Schuldnerin geltend macht, die dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung sei infolge der Titulierung durch ein im Urkundenprozess ergangenes Urteil nicht ordnungsge-m344337 nachgewiesen. 2 - 3 - Nach 247 14 Abs. 1 InsO muss der Gl344ubiger ein rechtliches Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Er366ffnungsgrund glaubhaft machen. Er366ffnet wird das Verfahren, wenn ein Er-366ffnungsgrund gegeben ist (247 16 InsO). Soll der Er366ffnungsgrund aus einer ein-zigen Forderung des antragstellenden Gl344ubigers abgeleitet werden und ist die-se Forderung bestritten, muss sie f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein. Den ihm obliegenden Nachweis kann der Gl344ubiger durch Vor-lage eines Vollstreckungstitels f374hren; hierf374r gen374gt bereits eine vollstreckbare Urkunde (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633 Rn. 11; BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, ZIP 2010, 291, 292 Rn. 6). Ist die Forderung des die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens betreiben-den Gl344ubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Voll-streckbarkeit in dem daf374r vorgesehenen Verfahren verfolgen. Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzge-richt die Einwendungen des Schuldners nicht zu ber374cksichtigen (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010, aaO S. 292 Rn. 6 m.w.N.). Gen374gt bereits eine vollstreck-bare Urkunde zum Nachweis der dem Antrag eines Gl344ubigers zugrunde lie-genden Forderung, so ist der vorliegend von der Antragstellerin im Urkunden-prozess erstrittene vollstreckbare Titel, der immerhin auf einer uneingeschr344nk-ten rechtlichen Schl374ssigkeitspr374fung beruht, ebenfalls als hinreichender Forde-rungsnachweis zu beachten. Da seine Vollstreckbarkeit fortbesteht, kann der Insolvenzantrag darauf gest374tzt werden. 3 2. Vergeblich macht die Schuldnerin geltend, der gegen sie gestellte In-solvenzantrag entbehre eines rechtlichen Interesses. 4 In aller Regel wird einem Gl344ubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Er366ffnungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse (247 14 InsO) an 5 - 4 - der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht abgesprochen werden k366nnen. Rechtsmissbr344uchlich und damit unzul344ssig kann ein Antrag allerdings sein, wenn es dem Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der Befriedigung der eigenen Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geht. Der Umstand, dass die Antragstellerin alleinige Gl344ubigerin der Schuldne-rin ist, l344sst jedoch das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. 3. Vergeblich beruft sich die Schuldnerin auf einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 6 Das Prozessgrundrecht auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen und Antr344ge der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforder-lich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 7 - 5 - 300). Bei dieser Sachlage musste das Beschwerdegericht nicht auf jedes Vor-bringen der Schuldnerin, das ohnedies nicht geeignet war, den Insolvenzgrund in Frage zu stellen, eingehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 28.07.2009 - 7 IN 393/09 - LG Augsburg, Entscheidung vom 16.10.2009 - 7 T 3993/09 -
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