BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 250/10 vom 5. Mai 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin L ohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. Mai 2011 beschlossen: Auf die Rechts mittel der weit eren Beteiligten we rd en der B e- schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 23. November 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Olde n- burg vom 25. M ai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entsche idung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Insolvenz gericht zurückverwi e sen. Der Gegenstandswert für das Beschwerde - und Rechtsbeschwe r- de verfahren wird auf jeweils 4.700 Gründe: I. Die Schuldnerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks, auf dem zur Absicherung der von ihr und ihrem Ehemann b ei der weiteren Beteiligten (for t- an: Gläubigerin) aufgenommenen Verbindlichkeiten Grundsch ulden eingetr a- 1 - 3 - gen wurden. Ende 2000 wurde das Haus durch ein Feuer zerstört. Hierauf stel l- te die Gläubigerin die gewährten Darlehen zur Zahlung fällig und verrec h nete d ie von der Feuerversicherung erhaltenen Beträge hierauf. D ie ursprünglich nominal 300.000 DM betragende Darlehensschuld konn te hierdurch nicht a n- nähernd getilgt werden . Aus einer Sicherungsgrundschuld betreibt die Gläub i- gerin die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks; das hierauf bez o gene Verfahren wurde im Jahre 2009 einstweilen eingestellt, weil vorrangig g e klärt werden müs se, ob in rechtshängigen Verfahren weitere Versicherungsleistu n- gen aus der Feuerversicherung bestünden. Hierauf beantragte die Gläubig e rin wegen einer titulierten Kostenforderung in Höhe von rund 4.700 f nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Das Insolven z- gericht eröffnete das Ver fahren . Auf die sofortige Beschwerde der Schul d nerin hob das Landgericht den Eröffnungsbeschluss auf. Die Gläubigerin hat erneut die Eröffn ung des Insolvenzverfa h rens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Eröf f- nungsantrag weiter. II. Die Recht sbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1 , § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei sung der Sache an das Insolvenz gericht. 2 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Aus der im Vorverfahren zur T a- belle angemeldeten Darlehensforderung über 200.00 0 könne dies nicht abg e- leitet w erden. Wegen dieser Forderung sei die Gläubigerin durch das Grun d- stück und durch die an den etwaigen Versicherungsansprüchen b e stehenden Pfandrechte hinreichend gesichert . Durch das Insolvenzverfahren kö n ne die Gläubigerin keine weitergehende Befriedigung erlangen. Der einzige ersichtl i- che Grund, weshalb die Gläubigerin das Insolvenzverfahren betreiben möchte, liege darin, hie rüber Einfluss auf die wegen der feuerversicherung s rechtlichen Ansprüche betriebenen Zivilverfahren der Schuldnerin nehmen zu können. Di e- ses Ziel könne die Gläubigerin auch durch eine Neben intervention erreich e n . 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolve nzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Gläubiger wegen des staatlichen Vollstr e- ckungsmonopols regelmäßig dann, wenn ihm - wie hier - eine Forderung z u- steht und ein Eröffnungsgrund glaubhaft ist (vgl. HK - Ins O /Kirchhof, 5. Aufl. § 14 Rn. 24). Kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens hat ausnahmsweise ein Gläubiger, dessen Forderung unzwe i- felhaft ausrei chend dinglich ges i chert ist (BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZVI 2008, 13, Rn. 12) . Nach den bisher getroffenen Fes t- stellungen liegt hier der Regelfall vor. Mit Recht rügt die Recht s beschwerde, dass vorliegend bereits Feststellungen fe hlen, die eine Befriedigung der Glä u- bigerin durch die vom Beschwerdegericht angeführten Sicherhe i ten erwarten lassen. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungspflichtigen Schuldnerin. Mit 4 5 6 - 5 - der von der Gläubigerin vorge legten Stellung nahme einer I m mobilien - Treuhand - und Verwaltungsgesellschaft vom 19. No vember 2009 hat sich das Beschwerdegericht nicht näher befasst. Danach soll sich der Grun d stückswert nur noch auf 10.000 Die durch Pfandrechte gesicherten Feuerve r- sicherungsansprüche hat das Beschwerdegericht selbst nur als etwaig b e- zeichnet. Aber auch im Hinblick auf die vom Beschwerdegericht nicht näher gewürdigte Au s setzung des Zwangsversteigerungsverfahrens k ann von einer Befriedigung s möglichkeit nicht hinreichend sicher ausgegangen werden. Bei der Beu r teilung des Rechtsschutzinteresses der Gläubigerin ist ferner auch zu berüc k sichtigen, dass die in Rede stehende Forderung bereits Ende 2000 fällig gestellt wur de und die von der Schuldnerin betriebenen Zivilverfahren eine u n- gewöhnliche Verfahrensdauer aufweisen. Es gehört gerade zu den Aufgaben des Insolven z verwalters, die in den Feuerversicherungsansprüchen liegenden Vermögenswerte der künftigen Masse zu realisieren. Schließlich ist zu beac h- ten, dass hinsichtlich der Kostenforderung in Höhe von 4.700 überhaupt ke i- ne Sicherheit b e steht. III. Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Der Senat h at von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenz gericht zurückzuverweisen ( v gl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f; vom 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZVI 2004, 745, 746) . Die ses wird die Eröf f- nungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des S e- nats neu zu pr ü fen haben . Für die von der Schuldnerin mit Privatschriftsatz vom 26. April 2011 begehrte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hi n blick 7 - 6 - auf die von ihr betriebene Vollstreckungsgegenklage ist wegen der Eilbedürfti g- keit des Eröf f nungsverfahrens kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZVI 2007, 302 Rn. 12). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Oldenburg, E ntscheidung vom 25.05.2010 - 65 IN 20/10 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 23.11.2010 - 6 T 451/10 -
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