BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 250/11 vom 19. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer a m 19. Juli 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbesch werdeverfahrens wird auf 101.872 festgesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners ist am 24. Februar 2010 das Inso l- venzverfahren eröffnet w orden; am 28. April 2010 ist Eigenverwaltung angeor d- net worden. Der Schuldner hat einen Insolvenzplan vorgelegt, der mit den e r- forderlichen Mehrheiten angenommen worden ist. Die weitere Beteiligte zu 1 1 - 3 - (fortan: Gläubigerin), die Forderungen in Höhe von 101 und dem Plan nicht zugestimmt hat, hat beantragt , den Plan gemäß § 231 InsO z u- rückzuweisen und die Zustimmung zu diesem Plan zu versagen . Das Inso l- venzgericht wies beide Anträge ab; die sofortige Beschwerde der Gläubigerin blieb erfolglos . Mit Beschluss vom 9. Juli 2010 hat das Insolvenzgericht den Insolven z- plan bestätigt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landg e- richt diesen Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Bestätigung des Plans zurückgewiesen . Mit seiner Rec htsbeschwerde will der Schuldner die Wiede r- herstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 253, 6, 7 InsO aF, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. S ie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegerichts. 1 . Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerin habe glau b- haft gemacht, dass der Schuldner über Mittel und Einnahmen verfüge, di e ke i- nen Eingang in den Insolven zplan gefunden hätten . D adurch werde die Gläub i- gerin im Sinne von § 251 InsO benachteiligt. 2 3 4 - 4 - 2 . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a ) Die Bestätigung eines Insolvenzplans ist auf Ant rag eines Gläubigers zu versagen, wenn der Gläubiger dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde (§ 251 Abs. 1 InsO) . Zu vergleichen sind also die Positionen des Gläubigers bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzor d- nung und bei Ausführung des Insolvenzplans. Bring t der Plan für den wide r- sprechenden Gläubiger wirtschaftl iche Nachteile, hat der Widerspruch Erfolg. Die Vorschrift des § 251 InsO soll jedem Gläubiger den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenzverfahren noch hat. Die Mehrheitsentsche i- dung ist keine ausreichende Legitimation dafür, dass einem ei nzelnen Beteili g- ten gegen seinen Willen Vermögenswerte entzogen werden ( BT - Drucks. 12/2443, S. 211 zu § 298 RegE; BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 204/05, NZI 2007, 409 Rn. 7 ; vom 19. Mai 2009 - IX ZB 236/07, NZI 2009, 515 Rn. 12; vom 24. März 2011 - IX ZB 80/11, NZI 2011, 410 Rn. 9 ) . Der Gläubiger hat die Schlechterstellung glaubhaft zu machen (§ 251 Abs. 2 InsO). Dieses Erfordernis soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu umfangreichen Ermittlungen führt (BT - Drucks. 12/2443, aaO S. 212). O b der Gläubiger durch den Plan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist ausschließlich auf der Grundlage seines glaubhaft g e- machten (§ 4 InsO, § 294 ZPO) Vorbringens zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 29. März 2007, aaO Rn. 10). b ) Den erforderlichen Vergleich zwischen der Rechtsposition der Gläub i- gerin im Insolvenz - und im Planverfahren hat das Beschwerdegericht nicht a n- gestellt. 5 6 7 - 5 - III. Der angefochtene Beschluss erweist sich nicht aus anderen Grü nden als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). 1. Die Bestätigung des Plans ist gemäß § 250 Nr. 1 InsO von Amts w e- gen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nic ht behoben werden kann. Nach § 220 Abs. 2 InsO soll der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans en t- halten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bes tätigung erheblich sind . Dazu gehören diejen i- gen Informationen und Erklärungen, die den Beteiligten in jedem Insolvenzve r- fahren gegeben werden müssen (HK - InsO/Flessner, 6 . Aufl., § 220 Rn. 7) , etwa das Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151 InsO), das Glä ubigerverzeichnis (§ 152 In sO) und die Vermögensübersicht (§ 153 InsO). Unerlässlich sind alle diejenigen Angaben, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen (BGH, B e- schluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, NZI 2012, 139 Rn. 9 mwN ). U n- richtige Angaben über Einkommen oder Vermögen des Schuld ners stellen e i- nen Verstoß gegen § 220 Abs. 2 InsO dar und führen zu einer Versagung der Bestätigung von Amts wegen ; denn es handelt sich i nsoweit um einen Mangel des Plans, der Einfluss auf seine Annahme gehabt haben könnte . 2 . Das Beschwerdegericht hat hierzu jedoch ebenfalls keine nachvol l- ziehbaren Feststellungen getroffen. Seine Entscheidung lässt nicht erkennen, auf welche n Grundla ge n der Plan beruh t und welche Annahmen sich aufgrund 8 9 10 - 6 - des glaubhaft gemachten Vorbringens der Gläubigerin als unrichtig erwiesen haben. Eine Beurteilung der Frage, ob es sich um " wesentliche " Fehler und Auslassungen handelt und ob diese behoben werden könnten, ist so nicht mö g- lich. IV. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdeg e- richt zurückz uverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dieses wird unter Beac h- tung der Rechtsauffassung des Senats zu prüfen haben, ob der darstellende Teil des Plans unzutreffende Angaben zu Einkommen und Vermögen des 11 - 7 - Schuldners enthält, welche die Entscheidung der Glä ubiger zu beeinflussen geeignet ist, und ob der Plan die Gläubigerin benachteiligt (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO) . Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 09.07.2010 - 35 IN 25/10 - LG Potsdam, Entscheidung vom 26.08.2011 - 5 T 519/10 -
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