BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 250/14 vom 29. Oktober 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1629 Abs. 3 Satz 1; 1712 Abs. 1 Nr. 2 Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Elte rn ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 250/14 - OLG Oldenburg AG Bad Iburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 29. Oktober 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats 3. Senat fü r Familiensachen des Oberla n- desgerichts Oldenburg vom 2. April 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdeg e- richt zurückverwiesen. Beschwerdewert: 4.352 Gründe: I. Die minderjährige Antragstellerin begehrt von ihrer Mutter, der Antrag s- gegnerin, Zahlung von Kindesunterhalt. Die getrenntlebenden Eltern der Antragstellerin sind verheiratet und üben das gemeinsame Sorgerecht aus. Die Antragstellerin le bt bei ihrem Vater, auf dessen Antrag eine Beistandschaft des Jugendamtes zur Geltendmachung von Kindesunterhalt eingerichtet w u rde. Das Amtsgericht hat den Antrag der vom Jugendamt als Beistand vertr e- tenen Antragstellerin abgewiesen . Das Oberlandesgeri cht hat die Beschwerde 1 2 3 - 3 - zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelass e- nen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2014, 1652 veröffentlichte Entscheidung wie fol gt begründet: Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Kindesunterhalt sei unz u- lässig. Sie könne den Anspruch nicht im eigenen Namen, vertreten durch den Beistand , geltend machen. Gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB könne der Ki n- desunterhalt nur vom Vat er im eigenen Namen geltend gemacht werden , weil d ie gemeinsam sorgeberechtigten Eltern verheiratet seien und getrennt vone i- nander lebten . Die Regelung des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB werde nicht von §§ 1714, 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB verdrängt. Zwar könne der El ternteil, der das Kind in Obhut habe, auch bei gemeinsamer Sorge vor der S cheidung eine Be i- standschaft nach § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB beantragen. Dadurch tr e te alle r- dings nicht die von der Beschwerde gewünschte Folge ein, nämlich dass das Kind seine Unterha ltsansprüche bei Getrenntleben seiner Eltern im eigenen Namen geltend machen könne. N icht das Kind, sondern der Elternteil werde Beteiligter im Unterhaltsverfahren. Zweck des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB sei es, das Kind aus dem elterlichen Konflikt über die m it der Trennung verbundenen Auseinandersetzungen, zu denen auch die Geltendmachung des Kindesunte r- halts gehöre, herauszuhalten. Die mit § 234 FamFG zugunsten des Beistands entschiedene Vertretungsbefugnis innerhalb des Verfahrens komme danach nicht zum Zug e, denn der Beistand könne nur im Namen des Kindes handeln , 4 5 6 - 4 - nicht aber im Namen des Elternteils. Die durch § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB g e- schaffene Erweiterung der Beistandschaft auf Kinder , für die ein gemeinsames Sorgerecht bestehe , lasse nicht erkennen, das s damit ein Hineinziehen des Kindes in die elterlichen Auseinandersetzungen gewünscht gewesen sei. Die Beistandschaft werde für die Geltendmachung von Unterhaltsansprü - chen bei gemeinsamem Sorgerecht auch nicht gänzlich ausgeschlossen. Der Beistand könn e außergerichtlich auch in den Fällen des § 1629 Abs. 3 BGB für das Kind tätig werden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, bei gemeins a- mer elterlicher Sorge nach Scheidung oder in den Fällen nicht verheirateter E l- tern mit gemeinsamem Sorgerecht als Bei stand in Unterhaltsachen auch g e- richtlich tätig zu werden. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffa s- sung des Beschwerdegerichts kann der Beistand das Kind auch dann in einem Unterhaltsverfahren vertreten, wenn die Voraussetzun gen des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB vorliegen. a) Gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird das Jugendamt auf schriftlichen Antrag eines Elternteils Beistand des Kindes namentlich für die Geltendm a- chung von Unterhaltsansprüchen. Nach § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befi n- det, wenn die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zusteht. Gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB kann allerdings ein Elternteil, solange die verheirateten Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen a n- hängig ist , Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur i m eigenen Namen geltend machen. 7 8 9 10 - 5 - b) Weil § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB eine gesetzliche Verfahren sstan d- schaft anordnet, § 1716 Sat z 2 BGB in Verbindung mit § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB andererseits die gesetzliche Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand eröffnet (vgl. auch § 234 F a mFG ), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten , in welchem Verhältnis § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB zu den §§ 1712 ff. BGB steht. aa) Nach einer Auffassung, der auch das Beschwerdegericht beigetreten ist, ist die Vertretung durch das Jugendamt als Beistand in Fällen der vorliege n- den Art unzulässig, weil § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB anordne, dass das Kind selbst den Anspruch nicht geltend machen dürfe , weshalb es auch nicht von einem Beistand vertreten werden könne . Der Sinn der gesetzlichen Verfahren s- standschaft bestehe darin, die Kinder während der Trennungszeit der El tern oder eine r anhängigen Ehesache aus den Streitigkeiten ihrer Eltern heraus - zuhalten (OLG Celle FamRZ 2013, 53 , 54 und NJW RR 2012, 1409; AG Regensburg JAmt 2003, 366; B. Hamdan in jurisPKBGB 7. Aufl. § 1629 Rn. 75; Zöller/Lorenz ZPO 30. Aufl. § 234 F amFG Rn. 5 ; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1713 Rn. 6c; Prütting/Helms/Bömelb u rg FamFG 3 . Aufl. § 234 Rn. 5). bb) Demgegenüber hält die wohl überwiegende Auffas sung die Vertr e- tung des Kindes durch einen Beistand in einem V erfahren auf Kindesunterhalt auch bei Vorliegen der Voraussetzung en des 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB für z u- lässig. Insoweit wird auf die Inten t ion des Gesetzgebers verwiesen, der für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge, die nach Trennung verheirateter Eltern der Regelfall sei, die M öglichkeit der Beistandschaft habe eröffnen wollen (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1712, 1713 ; OLG Stuttgart JAmt 2007, 40; Erman / Roth BGB 14. Aufl. § 1713 Rn. 2 a; MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe 6. Aufl. § 1713 Rn. 8; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1713 Rn. 3 ; NKBGB/ 11 12 13 - 6 - Zempel 3. Aufl. § 1712 Rn. 19; Knittel JAmt 2007, 40 ff. ; Me ysen JAmt 2008, 120, 121 f.; Mix JAmt 2013 S. 122, 123 ) . cc) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend. (1) D as s eine Vertretung des ehelichen Kindes durch den Bei stand bei getrenntlebenden Eltern im Unterhaltsverfahren zulässig ist und demgemäß das vertretene Kind auch Beteiligter sein muss , lässt sich bereits dem Wortlaut der einschlägigen Normen entnehmen. Gemäß § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt es für die Berech tigung des Antrags auf Einrichtung einer Beistandschaft bei gemeinsame r elterliche r Sorge allein darauf an, dass sich das Kind in der Obhut des Antragstellers befindet. Eine Beschränkung dahingehend, dass der Antrag nicht von einem verheirat e- ten Elternteil gestellt werden kann, fi ndet sich im Gesetz nicht. Demgemäß hält auch das Beschwerdegericht eine Beistandschaft bei außergerichtlicher Täti g- keit für zulässig. Ebenso wenig schließt der Wortlaut des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB den wirksam bestellten Beista nd von der gerichtlichen Geltendmachung des Ki n- desunterhalts aus. Diese Norm ordnet lediglich an, dass der betreuende Elter n- teil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eig e- nen Namen geltend machen kann. Zwar folgt daraus, dass d er betreffende E l- ternteil das Kind im Unterhaltsverfahren selbst nicht gesetzlich vertreten kann . D as schließt die Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand i n- des nicht aus (s. auch Knittel JAmt 2007, 40, 41) . (2 ) Entsprechendes ergibt sich auch aus e ine r teleologische n Ausleg ung . Zweck des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB ist es zu verhindern, dass das Kind in den Streit der Eltern " förmlich als Partei einbezogen wird " 14 15 16 17 18 19 - 7 - (BT - Druc k s. 13/4899 S. 96). Demgegenüber ist die Er streckung der Beistan d- sch aft nach §§ 1712 ff. BGB auf Eltern, die die gemeinsame Sorge inne haben, von dem Gedanken getragen, Kinder solcher Eltern nicht schlechter zu stellen als Kinder, bei denen ein Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt. Dazu heißt es in der Gesetzesbeg ründung : " Auch bei beibehaltener gemeinsamer Sorge kann eine Beistandschaft des Jugendamtes sinnvoll oder sogar notwendig sein. Die Neuregelung erspart es dem betreuenden Elternteil in diesem Fall, einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen So rge für den Aufgabenkreis Unterhalt allein zu dem Zweck zu beantragen, eine Beistandschaft des Jugen d- amtes für das Kind zu erreichen " (BT - Drucks. 14/8131 S. 10). Auch wenn hie r- mit in erster Linie erläuter t werde n sollte , warum die früher nur im Falle des a l- leinigen Sorgerechts mögliche Beistandschaft auf die Fälle gemeinsamer Sorge zu erweitern ist, verdeutlichen diese Aussagen des Gesetzgebers den Sinn und Zweck der Ausweitung der Beistandschaft . Der Gesetzgeber wollte ersichtlich die durch die Regelunge n der Beistandschaft den Eltern an die Hand gegeb e- ne Unterstützung möglichst vielen Betroffenen zu teilwerden lassen , ohne dass diese aufw ä ndige und gegebenenfalls auch unnötige Sorgerechtsänderungen beantragen müssten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einrichtung einer Beistandschaft keine Kosten verursacht, weil die Vertretung durch das Jugen d- amt als Beistand kostenfrei ist ( vgl. OLG Schleswig FamRZ 2014, 1712, 1713 ; Mix JAmt 2013, 122, 123). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll kein Kind benachte ilig t und sollen deshalb für alle Kinder einheitliche Bedingungen g e- schaffen werden . E ine Benachteiligung w ürde indes eintreten, wenn man wie das Beschwerdegericht die Vertretung des Kindes verheirateter Eltern durch einen Beistand in einem Kindesunter haltsverfahren untersagte (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2014, 1712, 1713 ). A uch der mit § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB verfolg t e Zweck , wonach das Kind aus dem Streit der Eltern heraus gehalten werden soll , gebietet keine Ei n- 20 - 8 - schränkung der Beistandschaft. Vielmehr wird die Hinzuziehung eines Be i- stands als gesetzlicher Vertreter des Kindes regelmäßig dafür sorgen , dass s o- wohl der betreuende Elternteil als auch das Kind aus dem Unterhaltsverfahren herausgehalten werden, so dass hier durch im Zweifel Konflikt e eher ver mieden werden (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1712, 1713 ; Mix JAmt 2013, 122 , 123; NKBGB/Zempel 3. Aufl. § 1712 Rn. 19 ). Die Frage, o b d ies im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens a n- ders zu be urteil en wäre , stellt sich schon deshalb nicht, weil das als Beistand bestellte Jugendamt den K indesunterhalt gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG nicht als Folgesache anhängig machen kann. ( 3 ) Schließlich steht auch eine systematische Auslegung einer Vertretung des Kindes durch den Beistand in einem Unterhaltsv erf ahren in Fällen des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entgegen. Zwar wird von der Gegenauffassung eingewandt, dass im Falle der Kü n- digung der Beistandschaft durch den betreuenden Elternteil während eines la u- fenden Unterhaltsverfahrens das Kind zunächst Beteiligter ble i be (OLG Celle FamRZ 2013, 53 , 54 ). Dies führt i ndes nicht zu einer § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB widersprechenden Vertretung des Kindes durch den Elternteil. Vielmehr muss in diesem Fall der Antrag des Kindes im Wege eines Beteiligtenwechsels in e i- nen solchen des betreuenden Elternteils umgestellt werden. c ) Somit war die Antragstellerin nach den Feststellungen des Beschwe r- degerichts durch das Jugendamt in zulässiger Weise vertreten. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Eltern der Antragstell e- rin verheiratet sind und das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Ferner hat es festgestellt, dass die Antragstellerin beim Vater lebt, der den Antrag auf Einric h- 21 22 23 24 25 - 9 - tung der Beistandschaft gestellt hat. Schließlich hat es Bezug genommen auf den Besc hluss des Amtsgerichts, wonach die Eltern zumindest seit Juni 2013 voneinander getrennt leben. 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden , da diese nicht zur Endentscheidung reif ist , § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG . Denn das Oberlandesgericht hat aus seiner Sicht folgerichtig lediglich über die Zulä s- sigkeit des Antrags, nicht aber in der Sache selbst entschieden. Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Bad Iburg, Entscheidung vom 13.01.2014 - 5 F 681/13 UK - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.04.2014 - 11 UF 34/14 - 26
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