BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 250/15 vom 16. September 2015 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 37 Abs. 2, § 321 Abs. 1 Satz 2, § 329 Abs. 2 Satz 1 a) Der Gutachter in einer Unterbringungssache muss schon vor der Unters u- chung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein (im A n- schluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725). b) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidung s- grundlage setzt gem äß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649). BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15 - LG I tzehoe AG Itzehoe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Ric hter Schilling, Dr. Günter, Dr. Ned den - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wir d festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 2 8. April 2015 und der Beschluss der 4. Zivilkammer d es Landgerichts Itzehoe vom 30. April 2015 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsg ebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG ). Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staat s- kasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 FamFG in entsprechender Anwe n- dung). Gründe: I. Die 79 jährige Betroffene leidet an einer schizomanischen Störung bei teilweise ausgeprägtem paranoiden Wahn - und Beziehungserleben mit assozi a- tiver Lockerung und Affektlabilität, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Seit September 20 10 steht sie unter rechtlicher Betreuung. 1 - 3 - Auf Antrag des Betreuer s hat das Amtsgericht am 17. März 2015 die U n- terbringung der Betroffenen zwecks Heilb ehandlung bis längstens zum 28. April 2015 genehmigt. Durch Beschluss vom 28. April 2015 hat es die weitere Unte r- bringung bis längstens zum 19. Mai 2015 genehmigt. Dageg en hat der Verfahrenspfleger Beschwerde eingelegt, die das Land - gericht zurückgewiesen hat . Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Der Rechtsbeschwerdeantrag richtet sich ausdr ücklich auf die Fes t- stellung der Rechtswidrigkeit des amtsgerichtlichen und des landgerichtlichen Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde hat zwar da neben auch beantragt, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben. Weil das Verfahren indes durch Zei t- ablauf erled igt ist und hier eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt, ist eine zusätzliche Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses ausgeschlossen (vgl. Senatsbe schluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649 Rn. 6 mwN). 2. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier vorliegenden Erledigung d er Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649 Rn. 7 mwN). Nachdem es sich bei der ang efochtenen En t- scheidung nicht um eine einstwei lige Anordnung handelt, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der R echtsbeschwerde nicht entgegen. 2 3 4 5 6 - 4 - 3. Die Entscheidungen von Amts - und Landgericht haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nac h der in der Rechtsbeschwerdeinstanz en t- spreche nd anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG ( Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649 Rn. 8 mwN ) festz u- stel len ist. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Unterbringung sei gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig. Die Betroffene erlebe aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ein antriebsgesteigertes, den k- gestörtes maniformes Syndrom mit derzeit starker Tendenz zur unmittelbaren Selbstschädigung. Nach den eingeholten Sachverständigengutachten sei eine stationäre Behandlung zur Neueinstellung der von der Betroffenen benötigten Neuroleptika dringend notwendig. Unbehandelt sei davon auszugehen, dass sich der aktuelle Zustand weiter chronifiziere und dann mit einem zunehmenden Residualsyndrom zu rechnen sei, was die Lebensqualität der Betroffenen e r- heblich einschränken würde. Es bestehe bei ihr keine Krankheitseinsicht und keine Behandlungsbereitschaft. Die Unterbringung zwecks Heilbehandlung sei verhä ltnismäßig, um eine erneute Exazerbation bei der Betroffenen zu verme i- den. b) Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie sind wie die Rechtsb e- schwerde im Ergebnis zu Recht rügt verfahrensfehlerhaft ergangen. Gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerung der G e- nehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Das bedeutet, dass sämt liche Verfahrensgarantien für die Erstentscheidung uneingeschränkt auch im Verlängerungsverfahren gelten , insbesondere die zwingende Anhörung 7 8 9 10 - 5 - des Betroffenen gemäß § 319 FamFG sowie die Einholung eines Sachverstä n- digengutachtens zum (Fort - )Bestehen der Unt erbringungsvoraussetzungen gemäß § 32 1 FamFG (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 329 Rn. 10; Schulte - Bu nert/Weinreich/Dodegge FamFG 4. Aufl. § 329 Rn. 8). aa) § 321 Abs. 1 FamFG ordnet im Hinblick auf die mit der Unterbringung einhergehenden erheblichen Ein griffe in die Freiheitsrechte des Betroffenen zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Dadurch soll eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung der medizinischen V o- raussetzungen einer Unterbringung sichergestellt werden (Sen atsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649 Rn. 14 mwN). Gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG hat der Sachverständige den B e- troffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu b e- fragen, wobei er vor der Untersuchu ng des Betroffenen bereits zum Sachve r- ständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 69 1/12 FamRZ 2013, 1725 Rn. 8 mwN ). Dem wird das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht gerecht. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass weder aus den gerichtlichen Feststellungen noch aus der Akte ersichtlich wird, dass de r Betroffenen die Bestellung ihrer behandelnden Ärztin zur gerichtlichen Sachverständigen vor Beginn der Begutachtung bekannt gegeben worden ist. Darüber hinaus kann dem mündlich erstatteten Gutachten nicht entnommen werden, dass die Sachverstän dige die Betroffene überhaupt auf ihre Funktion als solche hingewiesen und dass sie d ie Betroffene zum Zwecke der Gutac h- tenerstattung gesondert untersucht hat. Denn die Bestellung zur Sachverstä n- 11 12 13 - 6 - digen ist erst im Anhörungstermin unmittelbar vor der Abgabe der guta chterl i- chen Stellungnahmen erfolgt. b b) Weiterhin rügt die Rechtsbeschwerde zutreffend, dass das Sachve r- ständigengutachten de r Betroffenen nicht bekannt gegeben worden ist. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als G rundlage einer Entscheid ung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick au f d essen Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG ) zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden ( Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649 Rn. 16 mwN ). Auch diesen Anforderun gen wird das vorliegende Verfahren nicht g e- recht. Das Gutachten ist mündlich in Abwesenheit der Betroffenen erstattet worden. Aus der Gerichtsakte l ässt sich nicht ersehen, dass sein Inhalt der B e- troffenen in vollem Umfang bekannt gegeben worden ist, so da ss diese zu den getroffenen Indikationen und möglichen Behandlungsalternativen keine Nac h- fragen stellen konnte und keine Möglichkeit hatte, durch die Erhebung von Ei n- wendungen und Vorhalte an die Sachverständige eine andere Einschätzung der Sachverständige n zu erreichen. Ebenso wenig enthält das Sachverständige n- gutachten einen Hinweis darauf, dass die Betroffene durch dessen Bekanntg a- be an sie Gesu ndheitsnachteile entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG zu befürc h- ten hätte. c) Die Betroffene ist durch diese Verf ahrensmängel in ihrem Freiheit s- grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden (vgl. Senatsb eschluss 14 15 16 17 - 7 - vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649 Rn. 22 ff.) . Von einer weiteren Begründung wir d insoweit gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. D ose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Itzehoe, Entscheidung vom 28.04.2015 - 82 XVII 390/10 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 30.04.2015 - 4 T 118/15 -
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