BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 25/02 vom 17. Juli 2002 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Ka y ser am 17. Juli 2002 beschlossen: Das Gesuch des Antragstellers um Bewilligung von Prozeßk o - stenhilfe für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung (und B e - gründung) der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2001 und sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelass e - nen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers persönlich auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die von ihm selbst eingelegte Rechtsb e - schwerde gegen den genannten Beschluß werden als unzulässig verworfen. Gründe: I. Durch Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2001, der nach dem 31. Dezember 2001 der Geschäftsstell e übergeben und dem Antragsteller am 10. Januar 2002 zugestellt wurde, ist die sofortige B e - - 3 - schwerde des Schuldners gegen Beschlsse des Amtsgerichts Wolfsburg z u - rckgewiesen worden. Am 11. Februar 2002, einem Montag, hat der A ntra g - steller durch die Rechtsanwlte S. und H. Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt und zugleich um Verlngerung der Frist zur B e - grndung dieser Beschwerde gebeten. Die Begrndung ist innerhalb der ve r - lngerten Frist beim Bundesgerichtshof eingegangen; sie war ebenfalls von den Rechtsanwlten S. und H. verfaût. Mit gerichtlichem Schre i - ben an die Rechtsanwlte vom 18. Februar 2002 wurde der Antragsteller unter Hinweis auf Ausfhrungen von Kirchhof, ZInsO 2001, 1073 darber belehrt, daû vieles dafr sprechen drfte, daû die Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt htte eingelegt werden m s - sen. Da der Antragsteller nichts mehr von sich hören lieû, hat der Bundesg e - richtshof die Rechtsbeschwerde durch Beschluû vom 6. Mai 2002 unter B e - zugnahme auf seine Entscheidung vom 21. Mrz 2002 - IX ZB 18/02 (verö f - fentlicht in ZInsO 2002, 425 = ZVI 2002, 123 = ZIP 2002, 1003) als unzulssig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ei n gelegt worden war. Mit am 12. Juni 2002 eingegangenem Schreiben vom 11. Juni 2002 hat der Antragsteller persönlich um Bewilligung von Prozeûkostenhilfe zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluû des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2001 nachgesucht. Zugleich hat er zur Fristwahrung selbst einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Recht s - beschwerde eingelegt. Ferner hat er beantragt, ihm gemû § 78 b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. - 4 - II. Smtliche Antrge haben keinen Erfolg. Sie scheitern daran, daû dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versumung der Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. und der Frist zur Begrndung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) nicht gewhrt werden kann. Er hat diese Frist versumt, weil er die Rechtsb e - schwerde innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und nicht innerhalb der bis zum 10. Mrz 2002 vorsorglich verlngerten Frist durch einen solchen Rechtsanwalt begrndet hat. Es spricht einiges dafr, daû der Antragsteller diese Fristen schuldhaft versumt hat, weil die von ihm b e - auftragten Rechtsanwlte, deren Verschulden dem Antragsteller gemû § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, damit htten rechnen knnen und mssen, daû Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof wirksam nur durch einen bei di e - sem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begrndet werden k n - nen (vgl. in diesem Zusammenhang Zller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 233 Rn. 23 Stichwort: "Rechtsirrtum"). Wenn wegen der mit dem neuen Recht zunchst verbundenen Unsicherheiten ein solches Verschulden zu verneinen sein sollte, htte der Antragsteller gemû § 234 Abs. 1, 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 18. Februar 2002 bei seinen Verfahrensbevollmchtigten entweder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantr a - gen oder um Bewilligung von Prozeûkostenhilfe fr einen solchen Antrag nachsuchen, gegebenenfalls einen Antrag nach § 78 b ZPO stellen mssen (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO). Mit dem gerich tlichen Hinweis vom 18. Februar 2002, es - 5 - drfte vieles dafr sprechen, daû die Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt htte eingelegt werden m s - sen, war das Hindernis - eine Unkenntnis des Antragstellers und seiner Ve rfa h - rensbevollmchtigten von der Notwendigkeit der Einschaltung eines beim Bu n - desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts - behoben. Seine Verfahrensb e - vollmchtigten hatten den Antragsteller darber zu belehren, wie nunmehr zu verfahren sei. Auch in diesem Zusammenhang hat der Antragsteller sich ein Verschulden se i ner Bevollmchtigten zurechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Scheidet danach die Gewhrung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, kommt mangels Erfolgsaussicht weder die Bewilligung von Proze û - kostenhilfe fr einen solchen Antrag (die im brigen daran scheitert, daû es an der nach § 117 Abs. 2, 4 ZPO notwendigen Erklrung fehlt) noch die Beior d - nung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts in Betracht (§§ 114, 78 b ZPO). Der vom Antragsteller selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die von ihm selbst eingelegte Rechtsbeschwerde sind gemû §§ 236, 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 ZPO unzulssig. Kreft Kirchhof Fischer Raebel Kayser
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