BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 25/07 vom 6. August 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247247 543, 544, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 2; EGZPO 247 26 Nr. 9 Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich wird, auch wenn sie die Rechtsbeschwerde nicht zul344sst, erst dann rechtskr344ftig, wenn die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen und binnen dieser Frist kein Rechtsmittel eingegangen ist (Festhaltung am Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 286 f.). BGH, Beschluss vom 6. August 2008 - XII ZB 25/07 - OLG Schleswig-Holstein AG Norderstedt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 1. Senats f374r Familiensachen des Schleswig-Hol-steinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Januar 2007 aufgehoben. Der Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle des Oberlandesgerichts wird angewiesen festzustellen, dass der Beschluss des 1. Senats f374r Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-richts in Schleswig vom 30. August 2006 seit dem 10. Oktober 2006 rechtskr344ftig ist. Das Verfahren ist gerichtsgeb374hrenfrei. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gr374nde: I. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 30. August 2006 eine Ent-scheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zum Versorgungsausgleich ab-ge344ndert und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Ausfertigungen der ab- 1 - 3 - 344ndernden Entscheidung sind durch Verf374gung vom 5. September 2006 den Beteiligten am 5., 6., 7. und 8. September 2006 zugestellt worden; eine Rechts-mittelschrift ist nicht eingegangen. Im Rechtskraftvermerk des Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle des Oberlandesgerichts wird festgestellt, dass der Be-schluss des Oberlandesgerichts seit dem 5. September 2006 rechtskr344ftig sei. 2 Gegen diese Feststellung hat sich die Deutsche Rentenversicherung Bund mit der Erinnerung gewandt und beantragt, als Rechtskrafttermin den auf den Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist folgenden Tag festzustellen. Der Ur-kundsbeamte der Gesch344ftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die Erinnerung zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsf374hrerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist begr374ndet. 3 1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass seine Entscheidung (vom 30. August 2006) zum Versorgungsausgleich bereits mit der Absendung dieser Entscheidung an die Beteiligten am 5. September 2006 rechtskr344ftig ge-worden sei. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sei nicht statthaft, da die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht zugelassen worden sei und die Nichtzulassung nach 247 26 Nr. 9 EGZPO generell unanfechtbar sei. So-weit der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten habe, ein Rechtsmittel in Ehesachen sei nicht grunds344tzlich unstatthaft, weil das Gesetz f374r den Fall der Nichtzulassung von Revision oder (damals:) weiterer Beschwerde keine Rege-lung enthalte und deshalb in Zweifelsf344llen eine Entscheidung des Revisionsge- 4 - 4 - richts bzw. des Gerichts der weiteren Beschwerde erforderlich sei, habe sich die Rechtslage zwischenzeitlich ge344ndert. Der Gesetzgeber habe in diesem Zweifelspunkt Abhilfe geschaffen, indem er in den 247247 543, 544 ZPO nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde ausdr374cklich geregelt und in 247 26 Nr. 9 EGZPO bestimmt habe, dass diese Vorschriften in Familiensachen keine An-wendung finden, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2010 verk374ndet oder einem Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden sei. Daraus ergebe sich zwingend, dass mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel unstatthaft gewesen w344re mit der Folge, dass im vorliegenden Fall die Rechtskraft mit dem Tag des Existentwerdens des Beschlusses des Oberlandesgerichts (vom 30. August 2006), also der Ab-sendung an die Beteiligten (am 5. September 2006), eingetreten sei. 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 Eine gerichtliche Entscheidung wird nur dann mit ihrer Verk374ndung bzw. mit ihrer Zustellung oder sonstigen Bekanntgabe an die Beteiligten rechtskr344f-tig, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung schon an sich nicht statthaft ist. Unter einem an sich statthaften Rechtsmittel ist, wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtsh366fe des Bundes (BGHZ 88, 353, 357 = FamRZ 1984, 975, 976) entschieden hat, ein solches zu verstehen, das ohne R374cksicht auf besondere Zul344ssigkeitsvoraussetzungen gegeben ist. Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels bedeutet, wie der Senat dargelegt hat (Senatsurteil vom 15. No-vember 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 286 f.), dementsprechend die generelle Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung kraft Gesetzes, ohne dass es noch eines richterlichen Rechtsfindungsaktes bed374rfe, sei es durch das Erstgericht, sei es durch das Rechtsmittelgericht. An einer solchen generellen Unanfechtbarkeit fehlt es, wenn sich - wie im vorliegenden Fall der Beschluss des Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich - die Unanfechtbarkeit der 6 - 5 - Entscheidung nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern erst aus dem weite-ren Umstand ergibt, dass das Erstgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat; denn auch die Zulassung oder Nichtzulassung ist ein Akt richterlicher Rechtsfindung. Der Umstand, dass der durch das Zivilprozessreformgesetz eingef374gte 247 26 Nr. 9 EGZPO die Nichtzulassung eines Rechtsmittels in Famili-ensachen der Nachpr374fung entzieht, 344ndert deshalb nichts daran, dass das Ge-setz eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Familiensachen vorsieht, auch wenn es deren Statthaftigkeit von der weiteren Voraussetzung einer Zulassung durch das Oberlandesgericht abh344ngig macht. Auch unter der Geltung des Zivilprozessreformgesetzes tritt die Rechtskraft ei-ner solchen Entscheidung, auch wenn sie die Rechtsbeschwerde nicht zul344sst, folglich nicht schon mit ihrer Verk374ndung, Zustellung oder sonstigen Bekannt-gabe, sondern grunds344tzlich erst dann ein, wenn die Rechtsbeschwerdefrist abgelaufen und binnen dieser Frist keine Rechtsmittelschrift eingegangen ist. F374r diese Auffassung spricht nicht nur - wie dargestellt - der Zusammen-hang des Rechtsmittelrechts, sondern auch ein praktisches Bed374rfnis. So kann insbesondere zweifelhaft sein, inwieweit ein Rechtsmittel wirksam zugelassen worden ist. In einem solchen Fall muss das Rechtsmittelgericht zun344chst 374ber die Reichweite der Zulassung oder Nichtzulassung entscheiden. Vor einer sol-chen Entscheidung steht letztlich nicht verbindlich fest, inwieweit die angefoch-tene Entscheidung - mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde - einer 334ber-pr374fung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen und insoweit rechtskr344f-tig ist. Dies schlie337t es aber aus, in F344llen, in denen die Rechtsbeschwerde - unbeschadet einer m366glicherweise nur begrenzten Zulassung - unbeschr344nkt eingelegt worden ist, die Rechtkraft der Entscheidung - ganz oder hinsichtlich des von der Zulassung nicht erfassten Teils - als bereits mit der Verk374ndung, Zustellung oder Bekanntgabe eingetreten anzusehen. Auch allgemein muss es deshalb bei dem Grundsatz verbleiben, dass die Entscheidung eines Ober- 7 - 6 - landsgerichts in Familiensachen, welche ein Rechtsmittel nicht zul344sst, erst dann rechtskr344ftig wird, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und ein unbe-schr344nktes Rechtsmittel nicht innerhalb dieser Frist eingelegt ist. 8 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann in der Sache abschlie337end entscheiden. Die Rechtskraft des Beschlusses des Oberlandesgerichts (vom 30. August 2006) zum Versor-gungsausgleich ist erst eingetreten, als die einmonatige, am 8. September 2006 (letzte Zustellung) beginnende Rechtsbeschwerdefrist mit dem 9. Oktober 2006 (Montag) abgelaufen war. Der Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle des Ober-landesgerichts war deshalb anzuweisen, in seinem Rechtskraftvermerk festzu-stellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. August 2006 seit dem 10. Oktober 2006 rechtskr344ftig ist. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen: AG Norderstedt, Entscheidung vom 29.03.2006 - 52 F 154/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.01.2007 - 8 UF 86/06 -
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