BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 25/08 vom 23. April 2009 in dem Entsch344digungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 16. August 2007 wird zur374ckgewiesen. Die au337ergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kl344gerin auferlegt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund f374r die Zulassung der Revision (247 219 Abs. 2 BEG) besteht nicht. 1 1. Sofern der Aussage des behandelnden Arztes Dr. S. als unmittel-barem Beweismittel von dem medizinischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. T. nicht die geb374hrende Beachtung geschenkt worden ist und das Berufungsge-richt hier nicht nachgefasst hat, w344re ein m366glicher Verfahrensfehler, welcher nur den Einzelfall betrifft, zulassungsrechtlich ohne Bedeutung. 2 Eine Verfahrensfrage von grunds344tzlicher Bedeutung, welche die Be-schwerde in der Behandlung der eingeholten medizinischen Sachverst344ndigen- 3 - 3 - gutachten durch das Berufungsgericht erblicken will, wirft die tatrichterliche Be-weisw374rdigung auch im 334brigen nicht auf. Mit Recht beanstandet die Be-schwerde zwar auch, dass das Berufungsgericht die Aussage des Sachver-st344ndigen Prof. Dr. T. bei seiner Vernehmung am 10. Mai 2007 in den Ent-scheidungsgr374nden seines Urteils abweichend von ihrem protokollierten Inhalt wiedergibt und hieran Folgerungen kn374pft, die so nicht haltbar sind. Erreicht ein Verfolgter, wie der Ehemann der Kl344gerin, trotz der hierdurch bewirkten Leiden ein die durchschnittliche Lebenserwartung 374bersteigendes Alter, so ist deswe-gen noch nicht auszuschlie337en, dass er ohne das Verfolgungsschicksal noch l344nger gelebt h344tte (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1966 - IV ZR 205/65, RzW 1967, 138; siehe au337erdem die Sachverst344ndigenaussage Prof. Dr. T. vom 10. Mai 2007, Protokoll S. 3). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der m366gliche verfolgungsbedingte Verursachungsanteil einer koronaren Herzerkrankung werde im Laufe der Jahre f374r das individuelle Lebensschicksal immer geringer, ist deshalb nicht zwingend. Diese Beweisannahme des Berufungsgerichts ent-h344lt jedoch keinen Rechtssatz. Ihr kann deshalb auch weder grunds344tzliche Bedeutung zukommen noch kann darin eine Abweichung von dem zuvor ge-nannten Urteil vom 7. Dezember 1966 gesehen werden, welches den anders liegenden Fall der abgrenzbaren Verschlimmerung eines vor der Verfolgung bestehenden Leidens betraf. 2. Unzureichende Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft 374ber die Ursachen der koronaren Herzerkrankung und ihre Gewichtung begr374nden keine Beweishilfe gem344337 247 176 Abs. 2 BEG. Die hier anderweitig einschl344gige Son-dervorschrift des 247 171 Abs. 2 Buchst. a) BEG betrifft nicht den Fall, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Gesundheits-sch344digung und dem Tod des Verfolgten im Rahmen des 247 41 BEG nicht fest-gestellt werden kann, weil hier374ber in der 344rztlichen Wissenschaft Unklarheit 4 - 4 - besteht (BGH, Urt. v. 12. Juni 1986 - IX ZR 164/85, BGHR BEG 171 Abs. 2 Buchst. a, Kausalzusammenhang 1). 3. Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass die hier in Betracht kom-mende Beweishilfe wegen Beweisverlustes gem344337 247 176 Abs. 2 Satz 2 BGB weder zu den insoweit erheblichen Verlustzeitr344umen und Verlustgr374nden noch in ihrer Anwendbarkeit neben den Beweiserleichterungen, welche bereits die 247 28 Abs. 1 Satz 2, 247 41 Abs. 2 Satz 1 BEG durch den Wahrscheinlichkeits-ma337stab gew344hren, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ge-kl344rt ist. Einer solchen Grundsatzentscheidung bedarf es jedoch auch aus An-lass des Streitfalles nicht. Denn es ist v366llig offen, ob die verlorenen Beweismit-tel 374berhaupt geeignet waren, weiterf374hrende Erkenntnisse 374ber die Ursachen des Bluthochdrucks und die Entstehung der koronaren Herzerkrankung des verstorbenen Verfolgten zu vermitteln. Soweit 344rztliche Befunde zu diesen Er-krankungen zu Lebzeiten des Verfolgten nicht erhoben worden sind, liegt schon kein Beweismittelverlust vor. Ob dem Verfolgten in dieser Hinsicht eine Verlet-zung seiner Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden k366nnte, ist nicht ent-scheidungserheblich. 5 4. An den Grunds344tzen seines Urteils vom 6. Juni 2002 (IX ZR 35/02, MDR 2002, 1248 f), welche die Beschwerde zur 334berpr374fung stellen m366chte, h344lt der Senat uneingeschr344nkt fest und erachtet sie auch keiner Klarstellung f374r bed374rftig. Einzur344umen ist nur, dass dem Berufungsgericht die rechtliche Instruktion der Sachverst344ndigen anscheinend nicht ganz gelungen ist. Der Sachverst344ndige Prof. Dr. E. h344tte sonst nicht - wie in seiner Vernehmung vom 8. Dezember 2003 (Protokoll Seite 2) - annehmen k366nnen, die Gewichtung der drei von ihm benannten wahrscheinlichen Todesursachen sei das Problem. Auch die Aussage des Sachverst344ndigen Prof. Dr. T. in seiner Vernehmung 6 - 5 - vom 10. Mai 2007, dass der Bluthochdruck zu einem Drittel durch Stresssym-ptome verursacht sei, es k366nnten aber auch mehr oder weniger sein (Protokoll Seite 2 unten), war zweideutig, je nachdem, ob dabei an eine entsprechende Verschlimmerung bei dem Verfolgten gedacht war oder an eine statistische Wahrscheinlichkeit. Wie die Kl344gerin zutreffend vorgetragen hat, ist eine 374berwiegend verfol-gungsbedingte Mitverursachung des Todes in F344llen des 247 41 BEG nicht erfor-derlich, damit der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen kann. Es bedarf nur der Wahrscheinlichkeit einer Mitverursachung, was nicht mit dem Umfang der Mitverursachung gleichgesetzt werden darf. Diese Wahrscheinlichkeit schw344cht sich mathematisch ab, je weiter der Tod des Verfolgten in der kausa-len Stufenfolge von seiner m366glichen Verfolgungsursache entfernt ist. Unter-stellt man, dass die koronare Herzerkrankung eines Verfolgten mit einer Wahr-scheinlichkeit von 60 v.H. auch auf dem Verfolgungsschicksal beruht und der Tod mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 v.H. auf der koronaren Herzerkran-kung, so w344re der Ursachenzusammenhang in der Gesamtw374rdigung nicht wahrscheinlich; denn er h344tte nur eine M366glichkeit von 48 v.H. f374r sich, es spr344-che also mehr dagegen. Liefe, wof374r im Streitfall kein Anhaltspunkt besteht, von dem Verfolgungsschicksal zum Tod des Opfers noch ein zus344tzlicher Ursa-chenstrang, etwa derart, dass der Verfolgte durch die Erinnerung an die seiner-zeitigen Verfolgungserlebnisse in einen psychischen Zustand versetzt worden ist, welcher das unmittelbare Todesereignis m366glicherweise auch ohne den ver-folgungsbedingten Einfluss auf anderweitige Vorerkrankungen ausgel366st hat, so kann sich in der Gesamtw374rdigung aller m366glichen Ursachenbeitr344ge zum Tod eines Verfolgten auch dann noch eine wahrscheinliche Mitverursachung des Todes durch das Verfolgungsschicksal ergeben. Es ist die nicht einfache Auf-gabe der Tatsacheninstanzen, die Sachaufkl344rung entsprechend zielgerichtet 7 - 6 - zu steuern und dazu den medizinischen Sachverst344ndigen die innerhalb der Gesamtrechtsordnung ungew366hnliche Ursachenbewertung des Wiedergutma-chungsrechts zu verdeutlichen. Weitere Revisionsurteile k366nnen jedoch zur Er-f374llung dieser wichtigen Pflicht nicht mehr beitragen. Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.02.1999 - 27 O (E) 100/94 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.08.2007 - I-13 U (E) 109/99 -
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