BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 25/09 vom 11. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 11. Februar 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-kammer des Landgerichts Stade vom 16. Dezember 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Der Schuldnerin kann Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdever-fahren nicht gew344hrt werden. Gem344337 247 4 InsO, 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten juristische Personen Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten der Rechtsver-folgung weder von ihnen selbst noch den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden k366nnen und wenn die Unterlas-sung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen w374rde. 1 - 3 - Die Schuldnerin - als GmbH gem344337 247 13 GmbHG juristische Person - hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. In erster Linie sind die Gesellschafter einer GmbH zur Aufbringung der Kosten eines von ihr in Aussicht genommenen gerichtlichen Verfahrens verpflichtet (Z366ller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 247 116 Rn. 13). Alleingesellschafter der Schuldnerin ist ihr Ge-sch344ftsf374hrer. Es ist nicht vorgetragen und aus den Akten nicht ersichtlich, dass ihm die Aufbringung der Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens unm366glich ist. 2 Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum das Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen w374rde. Aus den Akten ergibt sich lediglich das individuelle Interesse einer einzigen Person an der vor-zeitigen Einstellung des Insolvenzverfahrens, n344mlich das Interesse des Ge-sch344ftsf374hrers und Alleingesellschafters der Schuldnerin. Die Schuldnerin be-sch344ftigt insbesondere seit langem keine Arbeitnehmer mehr, deren Interessen zus344tzlich ber374hrt sein k366nnten. 3 - 4 - II. Die von der Schuldnerin selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbe-schwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 4 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Tostedt, Entscheidung vom 03.09.2008 - 19 IN 61/04 - LG Stade, Entscheidung vom 16.12.2008 - 7 T 170/08 -
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