BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 25/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 21. Dezember 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 29. Juli 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. 1. Die Kl344gerin macht gegen die Beklagte Anspr374che im Zusammenhang mit der von ihr am 8. Dezember 2004 gezeichneten Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds) sowie eines zur teilweisen Finanzierung dieser Beteiligung aufgenommenen Darlehens geltend. 1 Sie st374tzt ihr Klagebegehren zum einen auf eine angebliche Prospekt-verantwortung der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Pros-pekthaftung im engeren Sinne mit der Begr374ndung, der f374r die Anlage heraus-gegebene Prospekt sei inhaltlich aus verschiedenen Gr374nden falsch. Zum an-deren nimmt sie die Beklagte als die ihre Beteiligung finanzierende Bank in An-spruch mit der Begr374ndung, die Beklagte habe Aufkl344rungspflichten bei Einge-hung des Darlehensvertrages verletzt. Schlie337lich st374tzt sie ihr Klagebegehren 2 - 3 - auch auf einen Widerruf des Darlehensvertrages nach den Verbraucherdarle-hensvorschriften. 3 Beim Oberlandesgericht M374nchen ist unter dem Aktenzeichen KAP 1/07 ein Verfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (nachfolgend: KapMuG) anh344ngig. Die Beklagte ist dort Musterbeklagte zu 2). Zu kl344ren sind in diesem Verfahren, soweit es die hiesige Beklagte betrifft, deren Prospektver-antwortlichkeit und die Fehlerhaftigkeit des Prospekts. 2. Das Landgericht hat das Verfahren nach 247 7 KapMuG ausgesetzt. Das Beschwerdegericht hat den Aussetzungsbeschluss auf die sofortige Beschwer-de der Kl344gerin aufgehoben. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausge-f374hrt: 4 Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sei auch gegen den auf 247 7 Abs. 1 KapMuG gest374tzten Aussetzungsbeschluss gem344337 247247 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil vorliegend der Anwendungsbereich des 247 7 Abs. 1 KapMuG nicht er366ffnet sei und damit auch 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht zur Anwendung komme. 5 Die Entscheidung des Landgerichts habe auch in der Sache keinen Be-stand. Die Aussetzung eines Verfahrens, dessen Ergebnis nicht vom Ergebnis eines Verfahrens nach dem KapMuG abh344ngig sei, habe in 247 7 Abs. 1 KapMuG keine Grundlage. Das Landgericht habe vorliegend ausweislich der Gr374nde der Nichtabhilfeentscheidung nicht hinreichend gepr374ft, ob eine Haftung aus vorvertraglichem Verschulden nach 247 311 Abs. 2 BGB in Betracht komme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme eine Aussetzung nach 247 7 KapMuG aber nur in Betracht, soweit eine Prospekthaftung im enge-ren Sinne und damit Anspr374che aufgrund einer fehlerhaften 366ffentlichen Kapi-talmarktinformation geltend gemacht w374rden. Auf die daneben auch geltend 6 - 4 - gemachte Haftung auf (vor-)vertraglicher Grundlage sei 247 7 KapMuG nicht an-wendbar. Die Frage, ob der Prospekt richtig oder falsch sei, sei bei dem ge-genw344rtigen Pr374fungsstand jedenfalls noch nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. 7 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde be-gehrt die Beklagte die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und die Wiederherstellung der Aussetzungsentscheidung des Landgerichts. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht begr374ndet. 8 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Aussetzung des Rechts-streits als unzul344ssig angesehen und den Aussetzungsbeschluss des Landge-richts trotz der Regelung des 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG aufgehoben, da 247 7 KapMuG auf das Streitverh344ltnis der Parteien insoweit keine Anwendung findet, als Anspr374che aus vorvertraglicher Aufkl344rungspflichtverletzung der Beklagten aus dem Darlehensverh344ltnis im Streit sind. 9 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k366nnen Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzanspr374che auf vertraglicher Grundlage oder aus 247 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. aus der soge-nannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach 247 1 Abs. 1 KapMuG sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines feh-lerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermitt- 10 - 5 - lung ergibt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, Rn. 11 mwN). 11 b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass das auch f374r Anspr374che des Anlegers gegen die die Anlage finanzierende Bank wegen vor-vertraglicher Aufkl344rungspflichtverletzungen aus dem Darlehensverh344ltnis gilt, wie sie hier in Rede stehen. Solche Anspr374che, die die Kl344gerin hier neben ei-nem Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend macht, k366nnen nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Das gilt auch dann, wenn die Haftung - etwa aus einem Wissensvorsprung - die Kenntnis von einer durch fehlerhafte Prospektangaben begangenen arglistigen T344uschung voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, Rn. 13 f. mwN). Erst Recht gilt dies f374r Anspr374che, die auf ein Widerrufsrecht nach den Verbrau-cherdarlehensvorschriften gest374tzt werden. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde 344ndert die Tatsache, dass die Beklagte auch als Prospektverantwortliche nach den Grunds344tzen der Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen wird, nichts daran, dass 374ber die daneben geltend gemachten Anspr374che aus vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichtverletzungen zu entscheiden ist, bevor eine Aussetzung nach dem KapMuG in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, Rn. 15 f. mwN). 12 Das Beschwerdegericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass aufgrund des Sach- und Streitstandes eine Haftung der Beklagten als Darle-hensgeberin unter dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufkl344rungs-pflichtverletzung nicht ohne weiteres verneint werden kann. Das Landgericht muss diesem Sachvortrag daher nachgehen und auch unter Einbeziehung der bereits durchgef374hrten umfangreichen Beweisaufnahme pr374fen, ob der An- 13 - 6 - spruch der Kl344gerin gegen die Beklagte wegen vorvertraglicher Aufkl344rungs-pflichtverletzung gegeben ist. 14 2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabh344ngig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach 247247 91 ff. ZPO in der Sache unter-liegende Partei zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, Rn. 18 mwN). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.05.2010 - 32 O 2740/09 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.07.2010 - 5 W 1562/10 -
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