BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 251/03 vom10. Dezember 2003in dem BetreuungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO §§ 46, 574; FGG §§ 6, 29 Abs. 2a)Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren der Frei - willigen Gerichtsbarkeit (hier: Betreuungsverfahren), wenn das Landgerichtdie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, der einAblehnungsgesuch für unbegründet erklärt, zurückweist.b)Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, in solchen Fällen über die Zuläs - sigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde oder über die Unzulässigkeit ei - ner Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - LGMainz AG Mainz - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Die Sache wird an das Landgericht Mainz, 8. Zivilkammer, zu-rückgegeben.Gründe: I.Der Betroffene hat die Bestellung eines Betreuers beantragt; das Amts-gericht hat die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Das Gesuch, mit dem derBetroffene den Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab-gelehnt hat, hat das Amtsgericht, durch einen anderen Richter am Amtsgerichthandelnd, ebenfalls abgelehnt. Gegen beide Entscheidungen hat der BetroffeneRechtsmittel eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. In seinem Be-schluß, mit dem das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die das Ab-lehnungsgesuch für unbegründet erklärende Entscheidung des Amtsgerichtszurückgewiesen hat, ist ausgesprochen, daß die Rechtsbeschwerde nicht zu-gelassen werde. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde und gegen die Ab-lehnung der Betreuerbestellung "sofortige weitere Beschwerde" eingelegt. DasLandgericht hat die Sache "zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbe-schwerde" dem Bundesgerichtshof vorgelegt und dem Betroffenen mitgeteilt, - 3 -daß es die Akten - nach Wiedervorliegen - dem Oberlandesgericht zur Ent-scheidung über die "sofortige weitere Beschwerde (Ablehnung der Betreuung)"zuleiten werde.II.Die Vorlage ist unzulässig. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofszur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben; dieseEntscheidung obliegt vielmehr dem Oberlandegericht.In Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten für die Ablehnungvon Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit die Vorschriften der Zivilpro-zeßordnung (§§ 42 ff.) entsprechend (BGHZ 46, 195, h.M.). Das bedeutet, daßgegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den ein Ablehnungsgesuch fürunbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde zulässig ist (§ 46 Abs. 2,§ 567 Abs. 1 ZPO), über die das Landgericht zu entscheiden hat. Für das weite-re Verfahren gelten zwar die vom FGG vorgesehenen Rechtsmittel - dies aller-dings nur mit den Einschränkungen, die sich aus der entsprechenden Anwen-dung der zivilprozessualen Regelungen über die Ablehnung von Richtern erge-ben (BayObLG NJW 2002, 3262; 3263; Keidel/Kuntze/Winkler/ZimmermannFreiwillige Gerichtsbarkeit 4. Aufl. § 6 Rdn. 69; Demharter NZM 2002, 233,235). Gegen die Entscheidung des Landgerichts, das die Beschwerde gegenden eine Richterablehnung für unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsge-richts zurückweist, ist deshalb zwar an sich die weitere Beschwerde - und zwargemäß § 29 Abs. 2 FGG als sofortige - eröffnet. Die Statthaftigkeit dieser weite-ren sofortigen Beschwerde ist jedoch an dieselben Voraussetzungen geknüpft, - 4 -an die auch die - nunmehr allein statthafte - Rechtsbeschwerde gegen landge-richtliche Beschwerdeentscheidungen in ZPO-Verfahren, in denen über dieAblehnung eines Richters zu entscheiden ist, gebunden wäre. Nach § 574Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine solche Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dasLandgericht sie zugelassen hat. Deshalb ist auch in FGG-Verfahren über dieAblehnung eines Richters die sofortige weitere Beschwerde nur nach entspre-chender Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Das Landgericht hatdeshalb in der angefochtenen Entscheidung - sachlich zutreffend - über dieNichtzulassung eines weiteren Rechtsmittels entschieden.Die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO auf Verfahren derFreiwilligen Gerichtsbarkeit führt indes nicht dazu, in diesen Verfahren, soweitüber die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, den Rechtsmittelzug zuverändern. Zwar ist in ZPO-Verfahren gegen Beschwerdeentscheidungen derLandgerichte, durch die eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, beientsprechender Zulassung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof er-öffnet. Die alleinige Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Rechtsbe-schwerdegericht ist indes nicht auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zuübertragen. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der Freiwilligen Gerichts-barkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des Bundesge-richtshofs außerhalb des Vorlageverfahrens (§ 28 Abs. 2 FGG, § 79 Abs. 2ZPO) nicht vorgesehen ist. Insoweit bewendet es daher bei der Zuständigkeitder Oberlandesgerichte als Gerichte der weiteren Beschwerde. Dies gilt auchfür Verfahren der Richterablehnung; die entsprechende Anwendung der§§ 42 ff. ZPO auf solche Verfahren fordert eine Änderung des Rechtszugs nicht(vgl. auch BGH Beschluß vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - BGHReport2003, 403 betr. erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts überRichterablehnung in Grundbuchsachen). - 5 -Da über die sofortige weitere Beschwerde - im Falle ihrer Zulassung -das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, obliegt dem Oberlandesgerichtauch die Entscheidung über die vom Betroffenen eingelegte Nichtzulassungs-beschwerde. Der Umstand, daß eine solche Nichtzulassungsbeschwerde imGesetz nicht vorgesehen ist, und zwar weder im Rechtsbeschwerdeverfahrennach der ZPO noch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nachdem FGG, ändert an der Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichtsnichts. Die Sache war daher an das Landgericht zurückzugeben.Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt
Full & Egal Universal Law Academy