BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 251/04 IX ZB 252/04 IX ZB 253/04 vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Nekovi, Vill und die Richterin Lohmann am 16. Dezember 2004 beschlossen: Die als "weitere Beschwerde" und "Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Bamberg vom 4. Oktober, 12. Oktober und 13. Ok-tober 2004 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig ver-worfen. Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird auf insge-samt 289.990,48 festgesetzt. Gründe: Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind und in diesen Fällen nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten - 3 - neueren Rechtsprechung des Senats auch keine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt (vgl. BGHZ 150, 133). Fischer Raebel Nekovi Vill Lohmann
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