BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 25/11 vom 19. Januar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Januar 2012 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 30 . November 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Wert des Recht sbeschwerdeverfahrens wir d auf 1 t- gesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinso l- venz verfahrens über das Vermögen des Schuldners zum Treuhänder bestellt. Das Insolvenzgericht beauftragte ihn nach § 8 Abs. 3 InsO, die erford erlichen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an den Schuldner durchzuführen. Mit seinem Schlussbericht und dem Vergütung s- antrag legte der weitere Beteiligte zu 1 dem Insolvenzgericht die Rechnung e i- nes Drittunternehmers vor, dem er die Ausführung der Zustellungen übertragen hatte und der je Erstzustellung 30 . 1 - 3 - Er kündigte an, diese Rechnung aus der Masse zu begleichen . Das Insolven z- gericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 auch für die Wohlverhaltensper i- ode zum Treuhänder, äußerte aber Bedenken bezüglich der E rstattungsfähi g- keit der eingereichten Rechnung. Im Folgenden stellte sich heraus, dass der weitere Beteiligte zu 1 die Rechnung bereits vollumfänglich aus der Masse b e- glichen hatte, obwohl von den abgerechneten zwölf Zustellungen nur drei Z u- stellungen von dem Drittunternehmer, die übrigen a ber vom weiteren Beteiligten zu 1 selbst ausgeführt worden waren. Der Aufforderung des Insolvenzgerichts, den bezahlten Betrag bis auf einen Betrag von 2,70 , kam der weitere Beteiligte zu 1 nicht nach. Das Insolvenzgericht hat daraufhin den weiteren Beteiligten zu 1 entla s- sen und den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, d ass der weitere Beteiligte zu 1 seine Amt s- pflichten verletzt habe . Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht z u- rückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rec htsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 292 Abs. 3 Satz 2 , § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 103 f EG InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Üb rigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der S a- che keinen Erfolg. 2 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich der Treuhänder pflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund komme n e- ben einer Pflichtverletzung des Treuhänders auch eine Situation in Betracht, bei der das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihl i- ches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Tre uh änder für die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entspr e- chend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage au s- geweitet, ob der Treuhänder die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unte r- nehmen übertragen dürfe , das unter derselben Anschrift firmiere wie er selbst und dessen Vorstand seine Anwaltspartnerin sei, und ob er dafür Auslagene r- satz verlangen könne. Schl ießlich habe das Insolvenzgericht den Treuhänder in zahlreichen anderen Verfahren entlassen. 2. Diese Begründung hält der recht lichen Nachprüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensve r- hältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht seine Entscheidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefocht enen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsach eninstanz eine eigene Ermessen s- entscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 60/07, juris Rn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; Münc h- 4 5 6 - 5 - Kom m - InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK - InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33). b) Die Entlassung des Treuhänders setzt wie die Entlassung eines Inso l- venzverwalters einen wichtigen, die Entlassung r echtfertigenden Grund voraus (§ 292 Abs. 3 Satz 2 , § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen. aa) E in die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters feststeht und es in Anbetracht der Erhe b- lichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfa h- rensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter oder Treuhänder in seinem Amt zu bela s- sen. Die Beurteilu ng, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksic h- tigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, ZVI 2009, 404 Rn. 9; vom 17 . März 2011 - IX ZB 192/10, ZVI 2011, 167 Rn. 18). bb) E ine Störung des Vertrauensverhältniss es zwischen dem Insolven z- verwal ter und dem Insolvenzgericht reicht für die Entlassung des Verwalters nicht aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruh t (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO; vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842 Rn. 8). Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann, wenn das Vertrauensverhältnis in einem Maße gestört ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. Denn mit einer Entlassung des Verwalters ist ein Eingriff in sein verfassungs rechtlich geschü tztes Recht auf Berufsausübung nach Art. 12 GG verbunden (BGH, Beschluss vom 8. Dezem - 7 8 9 - 6 - ber 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441; v om 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662 Rn. 6) . Dieser Eingriff ist in der Regel nur dann als verhältni s- mäßig gerechtfertigt, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grun d lage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches o b- jektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. zur Entlassung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 6). Dabei kommt auch ein Fehlverha lten des Verwalters in einem anderen Inso l- venzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei e i- nem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt w erden würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn masseschädigende Verhaltensweisen e r- heblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässi g- keit des Verwalters erweisen (vgl. BGH, B eschluss vom 17. März 2011 - IX Z B 192/10, WM 2011, 663 Rn. 20). cc) Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne dass es insoweit auf ein Versc hulden des Treuhänders oder auf sonstige weitere sachliche Voraussetzungen ankäme, hat es diesen Maßstab verkannt. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich aber aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwe rdeg e- richt selbst festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts ist die festgestellte schwere Störung des Vertrauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten des weiteren Beteili g- 10 11 - 7 - ten zu 1 zurückzu führen, das objektiv geeignet war, eine solche Störung zu b e- wirken. a) Vieles spricht dafür, dass d er weitere Beteiligte zu 1 seine Pflichten als Treuhänder bereits dadurch verletzt hat , dass er mit der Durchführung der ihm übertragenen Zustellungen z u Lasten der Masse einen Drittunternehmer zu e i- ne m Preis beauftragte, der mit 30 u- stellung erkennbar über dem Marktpreis gelegen haben dürfte. Die Kosten für die Ausführung einer Zustellung durch eigenes Personal d es Insolvenzverwa l- ters hat Graeber ( ZInsO 2007, 204 f ) mit rund 2,80 . Die Durchführung der Zustellungen darf zwar an Dritte übertragen werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Eine Delegation auf Kosten der Masse muss aber - unbeschadet ver gütungsrechtlicher Konsequenzen - zu marktüblichen Konditionen erfolgen. b) P flichtwidrig war jedenfalls , dass der weitere Beteiligte zu 1 die Beau f- tragung des Drittunternehmers mit der Durchführung der Zustellungen nicht s o- gleich dem Insolvenzgericht anzeigte. Vorstand des beauftragten Unterne h- mens war die Ehefrau und Mitgesellschafterin der Anwaltssozie tät des weiteren Beteiligten zu 1. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Inso l- venzgericht einen Sachver halt anzuzeigen, der bei unvoreingenommener, l e- bensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275 , 277). Zu § 42 ZPO ist anerkannt, dass die Ehe des Richters mit dem Vertretungsorgan einer bete i- ligten Partei ein Befangenheitsgrund sein kann (etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 12 unter Hinweis auf VGH Kassel, AnwBl 1991, 161; vgl. auch OLGR Jena 2000, 77 und LG Hanau, NJW - RR 2003 , 1368 ). Entspr e- 12 13 - 8 - chend kann der Umstand, dass die Ehefrau des Treuhänd ers Vorstand des von ihm mit delegierten Aufgaben entgeltlich betrauten Unternehmen s ist, die B e- sorgnis der Befangenheit des Treuhänd ers begründen. Er muss deshalb vom Treuhänd er dem Insolvenzgericht angezeigt werden. c) Zusammen mit seinem Vergütungsantrag legte der weitere Beteiligte zu 1 die Rechnung des Drittunternehmers dem Ins olvenzgericht vor . Damit g e- nügte er der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 2 InsVV . Pflichtwidrig verschwieg er aber, dass der Drittun ternehmer zu dem überhöhten Preis auch Zustellungen abrechnete, die nicht von jenem , sondern vom weiteren Bet eiligten zu 1 ausg e- führt worden waren. Pflichtwidrig und möglicherweise strafbar war ferner, dass der weitere Beteiligte zu 1 die zu Unrecht berechneten Zustellungen an den Drittunternehmer bezahlte. d) Jedenfalls in der Zusammenschau sind diese Pflichtverletzungen g e- ei gnet, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschrif - 14 15 - 9 - ten entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfe n- de Amtsführung s chwer und nachhaltig zu stören. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstan zen: AG Berlin - Köpenick, Entscheidung vom 19.10.2010 - 34 IK 177/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2010 - 85 T 449/10 -
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