BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 251/10 vom 28. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2010 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: I. Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. April 2010 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu ge-fasst: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Kl344ger wird der Kosten-festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landge-richts Essen vom 3. M344rz 2009 unter Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten teilweise abge344n-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des vor der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen - 8 O 308/07 - am 9. Juni 2008 geschlossenen Vergleichs von den Beklagten ge-samtschuldnerisch den Kl344gern zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 2.512,50 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz nach 247 247 BGB seit dem 9. Sep-tember 2008. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kl344ger zu 276 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 274. - 3 - II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Be-klagten als Gesamtschuldner. III. Beschwerdewert: bis 600 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren noch um den An-satz der ungeminderten Verfahrensgeb374hr f374r eine R344umungsklage. 1 Rechtspflegerin und Oberlandesgericht haben die von den Kl344gern f374r ih-ren erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten geltend gemachte 1,3-Verfah-rensgeb374hr zzgl. 0,9-Erh366hungsgeb374hr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) nicht in voller H366he ber374cksichtigt. Denn gem344337 Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgeb374hr die halbe vorgerichtlich entstandene, vorliegend um 0,9 erh366hte (Nr. 1008 VV RVG) 0,3-Gesch344ftsgeb374hr (Nr. 2300, 2302 VV RVG) anzurechnen. 2 Hiergegen wenden sich die Kl344ger mit ihrer vom Oberlandesgericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch sonst zul344ssig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 - 4 - III. 5 Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte Verfahrensgeb374hr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller H366he ber374cksichtigt. 6 1. Der erkennende Senat hat in 334bereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927 Tz. 6 ff.) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des 247 15a RVG eine blo337e Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N., vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - AGS 2010, 106 f., vom 31. M344rz 2010 - XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256, 257; vom 31. M344rz 2010 - XII ZB 20/10 - zur Ver366ffentlichung bestimmt und vom 7. Juli 2010 - XII ZB 79/10 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt). Dieser Auffassung haben sich zwischenzeitlich auch der IX. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08 - AGS 2010, 159) und der V. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10 - AGS 2010, 263 f.) angeschlossen. 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzu-weichen. Mit den vom Oberlandesgericht f374r seine gegenteilige Rechtsauffas-sung angef374hrten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschl374ssen ausf374hrlich befasst und unter anderem auch dargelegt, dass es keiner Anrufung des Gro337en Senats f374r Zivilsachen bedarf. 7 3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat ge-m344337 247 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmef344lle des 247 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die hier nach Nr. 1008 VV RVG erh366hte Verfahrensgeb374hr in vollem Umfang zu ber374cksichti-gen. Die von den Beklagten den Kl344gern zu erstattenden Kosten sind somit un- 8 - 5 - ter Ber374cksichtigung der verauslagten Gerichtskosten in H366he von 313,50 200 auf 2.512,50 200 festzusetzen. 9 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO sowie im Umfang der mit Schriftsatz vom 9. September 2009 zur374ckgenommenen sofortigen Beschwerde der Kl344ger in entsprechender Anwendung des 247 516 Abs. 3 ZPO. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 03.03.2009 - 8 O 308/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.04.2010 - I-25 W 461/09 -
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