BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 25 1 /10 vom 5. Mai 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin L ohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. Mai 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden der B e- schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 23. November 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Olde n- burg vom 25. Ma i 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerde - und Rechtsbeschwe r- de verfahren wird auf jeweils 1.800 Gründe: I. D e r Schuldner hat zusammen mit seiner Ehefrau bei der weiteren Bete i- ligten (fortan: Gläubigerin) Darlehen über 300.000 DM aufgenommen, die durch Grundschulden am Hausgrundstück der Ehefrau abgesichert wurden. Ende 2000 wurde das Haus durc h ein Feuer zerstört. Hierauf stellte die Gläub i gerin 1 - 3 - die gewährten Darlehen zur Zahlung fällig und verrechnete die von der Feue r- versicherung erhaltenen Beträ ge hierauf. D ie ursprünglich nominal 300.000 DM betragende Darlehensschuld konnte hierdurch nicht annähernd getilgt werden. Aus einer Sicherungsgrundschuld betreibt die Gläubigerin die Zwangsversteig e- rung des Hausgrundstücks; das hierauf bezogene Verfahren wurde im Jahre 2009 einstweilen eingestellt, weil vorrangig geklärt werden müsse, ob in recht s- hän gigen Verfahren weitere Versicherungsleistungen aus der Feuerversich e- rung bestünden. Hierauf beantragte die Gläubigerin wegen einer titulierten Ko s- tenforderung in Höhe von rund 1.800 f nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Da s Insolvenzgericht eröffnete das Ve r- fahren. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hob das Landgericht den Eröffnungsbeschluss auf. Die Gläubigerin hat erneut die Eröffnun g des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Eröf f- nu ngsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei sung der Sache an das Insolvenz gericht. 2 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Aus der im Vorverfahren zur T a- belle angemeldeten Darlehensforderung über 200.000 e- leitet werd en. Wegen dieser Forderung sei die Gläubigerin durch das Grun d- stück und durch die an den etwaigen Versicherungsansprüchen bestehenden Pfandrechte hinreichend gesichert. Durch das Insolvenzverfahren könne die Gläubigerin keine weitergehende Befriedigung erl angen. Der einzige ersichtl i- che Grund, weshalb die Gläubigerin das Insolvenzverfahren betreiben möchte, liege darin, hie rüber Einfluss auf die wegen der feuerversicherungs rechtlichen Ansprüche betriebenen Zivilverfahren der Schuldnerin nehmen zu können. Di e- ses Ziel könne die Gläubigerin auch durch eine Nebenintervention er re i chen . 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzv erfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Gläubiger wegen des staatlichen Vollstr e- ckungsmonopols regelmäßig dann, wenn ihm - wie hier - eine Fo rderung z u- steht und ein Eröffnungsgrund glaubhaft ist (vgl. HK - InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 14 Rn. 24). Kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens hat ausnahmsweise ein Gläubiger, dessen Forderung unzwe i- felhaft ausreiche nd dinglich gesichert ist (BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZVI 2008, 13, Rn. 12). Nach den bisher getroffenen Fes t- stellungen liegt hier der Regelfall vor. Mit Recht rügt die Recht s beschwerde, dass vorliegend bereits Feststellungen fehle n, die eine Befriedigung der Glä u- bigerin durch die vom Beschwerdegericht angeführten Sicherhe i ten erwarten lassen. Dies geht zu Lasten des insoweit darlegungspflichtigen Schuldners. Mit 4 5 6 - 5 - der von der Gläubigerin vorgelegten Stellungnahme einer I m mobilien - Tre uhand - und Verwaltungsgesellschaft vom 19. November 2009 hat sich das Beschwerdegericht nicht näher befasst. Danach soll sich der Grun d stückswert nur noch auf 10.000 r- sicherungsansprüche hat das Beschwerdegericht selbst nur als etwaig b e- zeichnet. Aber auch im Hinblick auf die vom Beschwerdegericht nicht näher gewürdigte Au s setzung des Zwangsversteigerungsverfahrens k ann von einer Befriedigung s möglichkeit nicht hinreichend sicher ausgegangen werden. Bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Gläubigerin ist ferner auch zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Forderung bereits Ende 2000 fällig gestellt wur de und die schuldnerseits betriebenen Zivilverfahren eine ung e- wöhnliche Verfa h rensdauer aufweisen. Es gehört gerade zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, die in den Feuerversicherungsansprüchen liegenden Ve r- mögenswerte der künftigen Masse zu realisieren. Schließlich ist zu beac h ten, dass hinsichtlich der Kostenforderung in Höhe von 1.800 i ne Sicherheit besteht. III. Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuhe ben. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f; vom 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZVI 2004 , 745, 746) . Dieses wird die Eröf f- nungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des S e- nats neu zu prüfen haben. Für die von dem Schuldner mit Privatschriftsatz vom 26. April 2011 begehrte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hi n blic k 7 - 6 - auf die von seiner Ehefrau betriebene Vollstreckungsgegenklage ist w e gen der Eilbedürftigkeit des Eröffnungsverfahrens kein Raum (vgl. BGH, B e schluss vom 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZVI 2007, 302 Rn. 12). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vor instanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 25.05.2010 - 65 IN 21/10 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 23.11.2010 - 6 T 450/10 -
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