BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 251/14 Verkündet am: 10. Juni 2015 Küpferle, Justiz amts inspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1615 l Abs. 2 a) Zur Verlängerung des Unterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB bei Betreuung eines behinderten Kindes. b) Die Belastung des betreuenden Elternteils durch die Wiederaufnahme eines a n- lässlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes unterbrochenen Studiums stellt k einen elternbezogenen Grund für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB dar. c) Die Lebensstellung des nach den §§ 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhalt s- berechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte. Sie ist deshalb nicht auf den Zei t- punkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, so dass sich später ein höherer Bedarf ergeben kann (teilweise Aufgabe der Senatsurteile BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 und vom 13. Januar 2010 XII ZR 123/08 FamRZ 2010, 444). BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 - XII ZB 251/14 - OLG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2015 durch d en Vorsitzende n Richt er Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt : Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstell erin wird der Beschluss des 2. Zivils enats Senat für Familiensachen des Oberlandesg e- richts K arlsruhe vom 28. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Unterhaltsantrag für die Zeit ab 1. November 2013 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Beteiligten streiten noch um Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit ab November 2013. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind di e nicht miteinander verheirateten Eltern des am 21. Oktober 2010 geborenen Sohnes T. Das Kind 1 2 - 3 - ist zu 100 % schwerbehindert; es leidet an einer Chromosomenanomalie des Typs Trisomie 21 (so genanntes Down - Syndrom) und ist in Pflegestufe 2 eing e- stuft. T. lebt bei der Antragstellerin. Diese hatte ihr Studium für das Lehramt infolge der Schwangerschaft und der Geburt des Kindes unterbrochen. Inzw i- schen lebt sie mit T. im Haus ihrer Eltern und hat neben der Betreuung des Kindes das Studium wieder aufgenommen. T. besucht seit September 2012 montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr eine Kindertagesstätte, die von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet ist. Diese ist für behinderte Kinder eingerichtet und verfügt über besonders ausgebildete Betreuungskräfte und Thera peuten. Vierteljährlich nimmt das Kind in Begleitung der Antragstellerin an einer ärztlich verordneten Therapiewoche teil. Zusätzlich zu weiteren wöchentlich stattfinde n- den Therapien muss die Antragstellerin mit dem Kind täglich Übungen durc h- führen. Der Antragsgegner, der zur Zeit der Geburt des Kindes ebenfalls Student war, schloss sein Studium ab und übt inzwischen eine Tätigkeit als wisse n- schaftlicher Mit arbeiter an ein er Universität aus. Die Antragstellerin hat Betreuungsunterhalt für die Zeit ab No vember 2012 begehrt. Sie hat geltend gemacht, dass sie auch während der Betreuung des Sohnes in der Kindertagesstätte ständig rufbereit sein müsse. Darüber hi n- aus sei es häufig notwendig, T. schon am frühen Nachmittag abzuholen, wenn Therapietermine anstün den, weil er hierfür andernfalls zu erschöpft sei. Auße r- dem sei das Kind wegen seines schwachen Immunsystems oft krank und könne die Kindertagesstätte nicht besuchen. Diese Umstände ließen sich mit einer geregelten Arbeitszeit nicht vereinbaren. Sie hätten auch dazu geführt, dass sie ihr Studium noch nicht habe abschließen können. 3 4 - 4 - Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegner neben der Zahlung eines Rückstands verurteilt, ab 1. Februar 2013 Unterhalt in Höhe von monatlich 800 hat das Oberlandesgericht die Entsche idung teilweise abgeändert und den A n- trag für die Zeit ab 1. November 2013 abgewiesen. Dagegen richtet sich die insoweit zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt im Umfang des Angriffs zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und insoweit zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Dieses hat zur Begründung seiner in FamRZ 2014, 1646 im Wesen t- lich en veröffentlichten Entscheidung, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt: Der Antragsgegner schulde der Ant ragstellerin nach Beginn des vierten Le bensjahres des Kindes keinen Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB mehr , da sie nicht wegen der Pflege und Erziehung des Kindes, sondern durch das wieder aufgenommene Studium an einer ihren Bedarf deckenden Erwerbstätigkeit gehindert gewesen sei. Mit einer ihr zumutbaren Teilzeite r- werbstätigkeit sei sie in der Lage, die zur D eckung ihres Existenzminimums e r- forderlichen 800 es aus kindbezogenen oder aus elternbezogenen Gründen gerechtfertigt sei, den Unterhaltsanspruch zu verlängern. Die Behinderung des Kindes erforder e zwar eine von der Antragstellerin belegte erheblich intensivere persönliche B e- 5 6 7 8 - 5 - treuungsleistung als Mutter, als dies bei einem gleichaltrigen gesunden Kind der Fall sei. Gleichwohl treffe die Antragstellerin für die Zeit ab November 2013 eine Erwerbsoblie genheit, die über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgehe und ihr Einkünfte von monatlich 800 . T. werde in der Tagesstätte im Rah - men einer Einzelintegrationsmaßnahme an fünf Tagen in der Woche betreut. Nach dem Vortrag der Antragstellerin besuche er die Einrichtung regelmäßig täglich von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Es k önne dahinstehen, ob auch die läng e- ren Öffnungszeiten genutzt werden könnten, da bereits die bisherige Handh a- bung der Antragstellerin eine tägliche Arbeitszeit von bis zu fünf Stunden e r- mögliche. Die Kindertagesstätte sei auf die Betreuung behinderter Kind er sp e- zialisiert und decke auch therapeutische Maßnahmen ab. Soweit die Antragste l- lerin vorgetragen habe, infolge der häufigen Erkrankungen des Kindes an der Ausübung einer Tätigkeit gehindert zu sein, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die zum Beispiel häufig auftretende Bindehautentzündung oder auch Erkältungen machten nicht unbedingt eine persönliche Betreuung durch die Mutter erforderlich; gegebenenfalls sei eine Abholung und Betreuung des Kindes durch weitere Personen denkbar. Dass solche P ersonen, etwa die Großeltern, nicht zur Verfügung stünden, habe die Mutter nicht vorgetragen. Der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stünden auch die Therapiemaßnahmen, die die Mutter mit T. wahrnehme, nicht entgegen; es sei nicht ersichtlich, dass diese, ebe nso wie die Krankengymnastik, nicht ab 16.00 Uhr wahrgenommen werden könnten. Danach könnten kindbezogene Gründe nicht in einem Ausmaß festg e- stellt werden, bei dem die Antragstellerin außerstande wäre, ihren Lebensb e- darf durch eine eigene Erwerbstätigkei t zu bestreiten. Infolge ihrer Vorbildung und des bish er absolvierten Studiums könne s ie zum Beispiel im Lektorat eines Verlags, als Mitarbeiterin in der Verwaltung einer Hochschule, bei einer Priva t- schule oder einer gemeinnützigen Einrichtung zumindest ei nen Stundenlohn 9 - 6 - von 10 Stunden ein Nettoeinkommen von 858,41 mona t- lich erzielen. Unter Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen verbleibe ein das Existenzminimum geringfügig übersteigendes Einkommen. Als elternbezogener Grund sei die starke Belastung der Antragstellerin durch die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes anzuerkennen. Dies führe dazu, dass ihr eine Vollzeittätigkeit nicht zugemutet werden könne. Auch außerhalb der Betreuungsmöglichkeiten in der Kindertagess tätte liege bei T. ein überdurchschnittlich hoher Betreuungsaufwand vor. Die Einstufung in Pfleg e- st u fe 2 setze einen erheblichen pflegerischen Bedarf voraus. Die daraus resu l- tierende Belastung der Mutter stehe einer Erwerbstätigkeit in der Zeit der Fremdbe treuung des Kindes jedoch nicht entgegen. Dass die Antragstellerin wegen der Geburt und der nachfolgenden Betreuung ihr Studium unterbrochen habe, während der Antragsgegner in dieser Zeit sein Studium habe abschließen können, stelle keinen Umstand dar, der aus Billigkeitsgründen eine Verläng e- rung des Betreuungsunterhalts rechtfertige. Elternbezogene Gesichtspunkte könn t en eine Verlängerung des Anspruchs nur begründen, wenn aus einer g e- meinsamen Lebensplanung der Beteiligten ein entsprechender Vertrauensta t- b estand abgeleitet werden könne. Das sei hier nicht der Fall, weil die Beteiligten vor der Geburt des Kindes offensichtlich nicht zusammengelebt hätten. Allein die Tatsache, dass sich beide Beteiligte damals in vergleichbarer Ausbildung s- situation befunden h ätten und der Antragsgegner in der Zwischenzeit sein St u- dium habe beenden können, begründe für diesen nicht die Verpflichtung, der Antragstellerin bis zur Beendigung der Ausbildung Unterhalt zu zahlen. Für nicht miteinander verheiratete Eltern fehle eine § 1575 BGB entsprechende R e- gelung. Durch die vorgenannte Bestimmung sei insbesondere das Vertrauen des Unterhalt begehrenden Ehegatten auf Ausgleich ehebedingter Ausbildungs - nachteile geschützt. Eine vergleichbar schützenswerte Vertrauenssituation der Betei ligten liege hier nicht vor, sodass sich auch in einer Gesamtschau unter 10 - 7 - Billigkeitsgesichtspunkten die Heranziehung des Rechtsgedankens des § 1575 BGB verbiete. Die Antragstellerin sei darauf zu verweisen, gegebenenfalls ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern g eltend zu machen oder sich um BA fö G - Leistungen zu bemühen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsa n- spruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nic ht erwartet werden kann. Nach § 1615 l Abs. 2 BGB besteht die Unterhaltspflicht des betreuenden Elter n- teils für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetre u- ung z u berücksichtigen. Insoweit hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB und den nacheheli chen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB weitgehend einander an geglichen (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 XII ZR 123/08 FamRZ 2010, 444 Rn. 24 mwN) . Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine hier allein noch im Streit stehende Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das vollendete dritte Lebensjahr hinaus kann sich der betreuende Elternteil mithin nicht mehr auf die Notwendigkeit eine r persönlichen Betreuung des Kindes berufen, wenn und soweit das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes steht dem betreuenden Elternteil nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt 11 12 13 - 8 - zu, wenn di es der Billigkeit entspricht (§ 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB). Damit verlangt die Regelung allerdings keinen abrupten Wechsel von der elter - lichen Be treuung zu einer Vollzeiterwerbst ätigkeit (BT - Drucks. 16/6980 S. 9). Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbez o- genen Gründe ist unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreu ung (§ 1615 l Abs. 2 Satz 5 BG B) ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkei t möglich (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 XII ZR 123/08 FamRZ 2010, 444 Rn. 26 mwN). Neben den vorrangig zu berücksichtigende n kindbezogenen Gründen sieht § 1570 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Betreuungsunterhalt eine we i- tere Verlängerungsmöglichkeit aus elternbezogenen Gründen vor. Danach ve r- längert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt über die Verlängerung aus kindbezogenen Gründen hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung d er Gesta l- tung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer der Billigkeit entspricht. Insoweit ist auch ein Vertrauenstatbestand zu berüc k- sichtigen, der sich aus den Nachwirkungen der Ehe ergeben kann. Im Rahmen des Anspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes ist diese Regelung zwar nicht ausdr ücklich übernommen worden. Da § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB jedoch eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs " insbesondere " aus kindbezogenen Gründen zulässt, kommen im Einzelfa ll auch elternbezog e- ne Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in Betracht. Das kann etwa dann gelten, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusa m- mengelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Fam ilie entsta nden ist (BT - Drucks. 16/6980 S. 10). Dabei ist allerdings stets zu beachten, dass die gesetzliche Regel, wonach der B e- treuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Ve r- längerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklic h begründet werden muss, 14 - 9 - nicht in ihr Gegenteil verkehrt we rden darf (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 XII ZR 123/08 FamRZ 2010, 444 Rn. 26 mwN). Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hina us trägt der Unterhaltsberechtigte die Darle - gungs - und Beweislast. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine pers önliche Betre u- ung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsu n- terhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu bewe i- se n (Senatsur teile BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 20; vom 17. Juni 2009 XII ZR 102/08 FamRZ 2009, 1391 Rn. 20 mwN und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 97). b) Die Annahme des Beschwerdegerichts, im vorliegenden Fall seien kindbezogene Gründe für eine Ve rlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus nicht festzustellen, hält den Angri f- fen der Rechtsbeschwerde nicht stand. aa) Kindbezogene Gründe liegen z. B. dann vor, wenn das Kind behi n- dert, dauerhaft krank oder schwer in seiner Entwicklung gestört und deshalb auf weitere Betreuung durch die Mutter angewi esen ist (BT - Drucks. 13/4899 S. 8 9; Senatsurteil BGHZ 168, 245 = FamRZ 2006, 1362 , 1363 zum früheren Recht ). Auch insoweit ist allerdings stets zunächst der indi viduelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in einer für das Kind geeigneten Betreuungseinrichtung gesichert werd en könnte (Senatsurteil vom 17. März 2010 XII ZR 204/08 FamRZ 2010, 802 Rn . 11 zum volljährigen behinderten Kind ; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 180, 15 16 17 - 10 - 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 27; vom 6. Mai 2009 XII ZR 114/08 FamRZ 2009, 1124 Rn. 32 und vom 17. Juni 2009 XI I ZR 102/08 FamRZ 2009, 1391 Rn. 23). bb) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, die Betreuung des Kindes in der Kindertagesstätte, die von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr erfolge, ermö g- liche der Antragstellerin eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 5 Stunden. Soweit sie darauf verweise, infolge der häufigen Erkrankungen des Kindes an einer Er - werbstätigkeit gehindert zu sein, sei festzustellen, dass nicht alle Erkrankungen eine Betreuung durch die Mutter erforderten. Vielmehr sei auch eine Abholung und Betreuung durch andere Personen, etwa die Großeltern, denkbar. Die A n- t ragstellerin habe nicht vorgetragen, dass solche Personen nicht zur Verfügung stünden. Die dagegen erhobene Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde ist g e- rechtfertigt. Sie macht geltend, das Beschwerdegericht habe für die Antragste l- lerin überraschend angeno mmen, das Kind könne auch von anderen Familie n- mitgliedern abgeholt werden. Hätte das Beschwerdegericht auf die von ihm b e- absichtigte Inpflichtnahme der Großeltern hingewiesen, hätte die Antragstellerin vorgetragen , dass ihr Vater bereits im 83. Lebensjahr stehe und nach zwei schweren Operationen im vorausgegangenen Jahr gesundheitlich angegriffen sei, so dass ihm die Abholung des Kindes nicht zugemutet werden könne. Die Mutter der Antragstellerin sei mit der Pflege ihres Mannes sowie ihres eigenen Sohnes vö llig ausgelastet und werde mit der zusätzlichen Rufbereitschaft für T. überlastet. Der Einwand ist erheblich. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, inwiefern die Hilfe Dritter in Anspruch g e- nommen werden ka nn (S enatsurteil BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 22 18 19 20 - 11 - und Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2014 XII ZB 185/13 FamRZ 2014, 1987 Rn. 21). Nachdem das Amtsgericht auf diesen Gesichtspunkt nicht eing e- gangen ist, sondern der Antragstellerin unbefristeten Unterha lt zuerkannt hat, konnte sie als in erster Instanz obsiegende Beteiligte darauf vertrauen, vom Be - schwerdegericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will un d aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforder lich hält (st . Rspr. , vgl. etwa BGH B e- schluss vom 15. März 2006 IV ZR 32/05 FamRZ 2006, 942 , 943 mwN). cc) Da das Beschwerdegericht zu möglich er Hilfe bei der Abholung und anschließenden Betreuung des Kindes durch Dritte keine Feststellungen getro f- fen hat, ist das Vorbringen der Antragstellerin hierzu im Rechtsbeschwerdeve r- fahren zugrunde zu legen. Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass für die Antragstellerin allein aus der grundsätzlichen Betreuung des Ki n- des in der Kindertagesstätte die Möglichkeit folgt, an bis zu fünf Stunden wer k- täglich einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Denn angesichts der erheblichen Anzahl von Kr ankheitstage n des Kindes (nach den Angaben der Mutter in der Zeit von Ja nuar 2013 bis Januar 2014 an 60 Werktagen) muss sie ständig damit rechnen, dass eine persönliche Betreuung notwendig wird. Da r- über hinaus hat sie T. während der vierteljährlich stattfi ndenden Therapiewoche zu begleiten, die verschiedenen anderen Therapietermine wahrzunehmen und täglich Übungen durchzuführen. Unter diesen Umständen ist schon die Anna h- me nicht gerechtfertigt, die Antragstellerin könne durch eine Erwerbs tätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden ihren Bedarf decken. Deshalb kommt bereits ein kindbezogener Grund für eine Verlängerung des Betreu ungsunterhalts in Betracht. 21 - 12 - c) Auch ein elternbezogener Grund ist entgegen der Auffassung des B e- schwerd egerichts nicht ausgeschloss en. aa) Ein solcher Grund kann, wie bereits ausgeführt, auch im Rahmen e i- nes Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB vorliegen, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein b e- sonderer Vertrauenstatbestand als Nac hwirkung dieser Familie entstanden ist. Das Beschwerdegericht hat dies mit der Begründung abgelehnt, die Beteiligten hätten vor der Geburt des Kindes offen sichtlich nicht zusammengelebt. Die Rechtsbeschwerde macht insofern geltend , die Beteiligten hätte n ab Juni 2010 an ihrem Studienort zusammengelebt, und zwar zunächst im Stude n- tenzimmer der Antragstellerin und ab 20. Juli 2010 in einer gemeinsam eing e- richteten Wohnung. Die gemeinsame Anschrift ergebe sich bereits aus der von der Antragstellerin vorgele gten Vatersch aftsanerkennungsurkunde vom 17. Au - gust 2010 für das am 21. Oktober 2010 geborene Kind . Das Beschwerdegericht hätte die Antragstellerin deshalb darauf hinweisen müssen, dass es ab Nove m- ber 2013 einen Unterhaltsanspruch verneinen wolle, weil di ese mangels g e- meinsamer Lebensplanung nicht auf eine Absicherung durch den Antragsge g- ner habe vertrauen dürfen. Mit dieser Rüge dringt die Rechtsbeschwerde allerdings nicht durch. Das Vorbringen ist nicht erheblich, so dass keine Hinweispflicht bestand. Die A n- tragstellerin hat auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht, mit dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Sohn zusammengelebt zu h a- ben. In der Zeit vor der Geburt des Kindes konnte sie indessen nicht auf eine unterhaltsrechtliche Absicher ung durch den Antragsgegner vertrauen, weil das Gesetz für nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne gemeinsames Kind keine Unterhaltsansprüche kennt (Senatsurteil vom 13 . Januar 2010 XII ZR 123/08 22 23 24 25 - 13 - Fa mRZ 2010, 444 Rn. 26, 30 ). Al lein aus der Vaterschafts anerkennung des Antragsgegners kann nicht auf die Übernahme unterhaltsrechtlicher Verant - wortung für die Antragstellerin geschlossen werden. Dieser Umstand kann a l- lenfalls verstär kend für die Begründung besonderen Vertrauens sprechen (Wever FamRZ 2008, 55 3, 557 ; vgl. auch NK - BGB/Schilling 3. Aufl. § 1615 l Rn. 14), d. h. wenn hierfür bereits weitere Gesichtspunkte vorliegen. bb) Soweit das Beschwerdegericht es abgelehnt hat , der Antragsgegn e- rin verlängerten Betreuungsunterhalt über das vollendete dritte Lebensjahr hi n- aus allein deswegen zuzubilligen, weil sie wegen der Geburt und der anschli e- ßenden Betreuung des Kindes ihr Studium unterbrochen hat, während der A n- tragsgegner sein Studium abschließen konnte, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs - , Fortbildungs - oder Qualifizierungsmaßnahmen stellt schon keinen elternbez o- genen Grund im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB dar. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss es sich vielmehr um U mstände handeln, die unter Berücksicht i- gung der Gestaltung von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit in der Ehe von Bedeutung sind. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass das Vertrauen in die vereinbarte und so auch gehandhabte Rollenverteilung hinsi chtlich der Kinderbetreuung geschützt werden soll. Soweit der betreuende Elternteil nach Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes von einer Erwerbstätigkeit aber nicht al lein in dessen Interesse absieht , sondern auch um ein Studium oder e i- ne andere Au sbildung zu been den, dienen der entsprechende zeitliche Au f- wand und der Ein satz, die ihn insoweit von einer Erwerbstätigkeit haben abs e- hen lassen, seinen eigenen beruflichen Interessen und nicht denjenigen des Kindes. Maßgebend können solche Umstände desha lb im Rahmen des nac h- ehelichen Unterhalts nur für die Frage einer angemessenen Erwerbstätigkeit im 26 27 - 14 - Sinne des § 1574 BGB oder für die Gewährung von Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB sein (Senatsurteil vom 8. August 2012 X II ZR 97/10 FamRZ 2012, 1624 Rn. 24). Für den Unterhaltsanspruch d er nichtehelichen Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB gilt hinsichtlich der Beurteilung als elternbezogener Grund nichts anderes. Andernfalls würde sie besser stehen als eine eheliche Mutter, was der Gesetzesintention n icht entspricht. Ausbildungsunterhalt billigt das Gesetz der Mutter eines nichtehelichen Kindes indessen nicht zu (ebenso NK - BGB/ Schilling 3. Aufl. § 1615 l Rn. 14; Wever FF 2010, 214, 215; aA: OLG Nürnberg FamRZ 2010, 577, 578). Sie ist insoweit vielmehr gehalten, entweder ihre E l- tern auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen (v gl. hierzu Senatsurteil vom 29. Juni 2011 XII ZR 127/09 FamRZ 2011, 1560 Rn. 17 ff.) oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu beantragen. Dem von der Rechtsbe schwerde angeführten Gesichtspunkt, der A n- tragsgegner habe sein Studium beenden können, ohne dass die Antragstellerin ihn in d ies er Zeit zur Zahlung von Unterhalt herangezogen habe, kommt de m- gegenüber keine Bedeutung zu. Die Rechtsbeschwerde zeigt im Übrig en nicht auf, dass der Antragsgegner in dem betreffenden Zeitraum zur Zahlung von Betreuungsunterhalt leistungsfähig gewesen wäre. cc) Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobli e- genheit des betreuenden Elternteils allerdings entgegenstehen, dass die von ihm daneben zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer über - obligationsmäßigen Belastung führen kann (Senatsurteile BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 24; vom 21. April 2010 XII ZR 134/08 FamRZ 2010, 1050 Rn. 36; BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 31 f. und BGHZ 28 29 30 - 15 - 177, 272 = Fa mRZ 2008, 1739 Rn. 103). Dabei ist unter anderem zu berüc k- sichtigen, dass am Morgen oder am späten Nachmittag und Abe nd regelmäßig weitere Erziehungs - und Betreuungsleistungen zu erbringen sind, die je nach dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes in unterschiedlichem Umfang anfallen können (Senatsurteil BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 24 für den Anspruch nach § 1570 BGB). Diesen Gesichtspunkt hat das Beschwerdegericht nicht hinreichend g e- würdigt. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, für die Vorbereitung des Ki n- des auf die Kindertagesstätte etwa eine Stunde zu benötigen, weil es z. B. nicht selbständig ess en könne. Für das Bringen zu und das Abholen von der Betre u- ungseinrichtung brauche sie jeweils ebenfalls eine Stunde. Darüber hinaus müsse sie mit T. Therapietermine wahrnehmen und mehrfach täglich Übungen absolvieren. Diese Umstände bedingen einen erhebli chen zeitlichen Einsatz, der bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Betreuung des schwerbehinderten Kindes und einer Erwerbstätigkeit angemessen zu berücksichtigen ist. Konkrete Feststellungen hierzu hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. 3. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage, da es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung des Beschlusses an das B eschwerdegericht zurückzuverwe i- sen . 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin könnte nicht vollständig durch erzielbare eigene Einkünfte aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit gedeckt sein . Der Senat hat zwar entschieden, dass ein im Zeitpunkt der Geburt des gemei n- samen Kindes bestehender (Mindest - ) Bedarf später auch durch eine Teilzeitt ä- 31 32 33 34 - 16 - tigkeit bestritten werden kann. Soweit daraus eine vollständige Bedarfsdeckung auch für künftige Zeiten abgelei tet wurde (Senatsurteil e BGHZ 184 , 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 54 ff. und vom 13. Januar 2010 XII ZR 123/08 FamRZ 2010, 444 Rn. 15 ff., 20) , hält er daran aber nic ht fest. Die Lebens - stel lung des nach den §§ 1615 l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhaltsberechti g- ten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kin des hätte (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 XII ZR 121/03 FamRZ 2005, 442) ; sie ist deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben . D en hieraus folgenden Bedarf dürfte die Antragstellerin , die ihr Studium ohne dessen Unterbrechung wegen der Betre u- ung des Kindes abgeschlossen haben dürfte, nicht durch eine Teilzeittätigkeit decken können. - 17 - b) Im Hinblick auf den hiernach möglichen höheren Bedarf wird nicht o f- fen bleiben können, ob die Antragstellerin die längeren Öffnungszeiten der Ki n- derbetreuungsstätte (6.30 Uhr bis 18.00 Uhr) zur Ausüb ung einer Erwerbstäti g- keit nutzen könnte. Vielmehr wird das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Ve r- antwortung zu prüfen haben, inwieweit eine Fremdbetreuung des Kindes im Rahmen der vorgenannten Zeiten mit dessen Wohl vereinbar ist. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.09.2013 - 6 F 47/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2014 - 2 UF 238/13 - 35
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