ECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB251.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 251/16 vom 28 . September 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 81 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 1 und 2; FamGKG § 2; SGB X § 64 Abs. 3 Satz 2 a) Kostenpflichtig im Sinn e des § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Bete i- ligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "l e- diglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschu ldner in Betracht. b) Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. Muss - Beteiligter des Umgangsverfahrens. c) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund au f- grund dessen besonderer rechtlicher Stellung nur unter den Voraussetzu n- gen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hiermit vergleichb a ren Falles angebracht sein. d) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG sind auch Ko s- tenbefreiungstatbestände zu berücksichtigen. Sie stehen zwar der Auferl e- gung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, sondern hi n- dern nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatb e- standes. Dass ein Beteiligt er im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen - 2 - muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung mit Blick auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG beeinflussen kann. e) Das Jugendamt ist als Amtsvormund im Umgangsverfahren gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SG B X von den Gerichtskosten befreit. BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16 - OLG Hamm AG Rahden - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . September 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Be schluss des 1 2 . Senats für Familiensachen des Oberlandesg e- richts Hamm vom 6 . Ma i 2016 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung un d Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Wert: bis 1 .000 Gründe: I . Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Kostenentsche i- dung nach Erledigung eines Umgangsverfahrens. D as Jugendamt (Beteiligter zu 2) war Amtsvormund des im Oktober 2013 nicht ehelich geborenen Kindes, dessen Mutter im Juni 2015 volljährig gewo r- den ist. Im November 2014 hat der Kindesvater (Beteiligter zu 1) beim Amtsg e- richt ein Umgangsverfahren eingeleite t. Das Amtsgericht hat einen Anhörung s- termin bestimmt und " das persönliche Erscheinen n- " Im Termin hat es laut Protokoll " die Beteiligte n " , darunter auch die beiden erschienenen V ertreter des 1 2 - 4 - Jugendamts, angehört und dann ein familienpsychologisches Sachverständ i- gengutachten in Auftrag gegeben. Nach einer Vorab - Stellungnahme der Sac h- verständigen mit einem Vorschlag zur Ausgestaltung des Umgangs haben sämtliche Beteiligte mitgeteilt , sie wollten so wie von der Sachverständigen vo r- geschlagen verfahren und es bedürfe k einer gerichtlichen Entscheidung mehr . Daraufhin hat das Amtsgericht das Verfahren aufgrund übereinstimme n- der Beendigungserklärung der Beteiligten für beendet erklärt , die Gerichtsko s- ten dem Kindesvater und dem Jugendamt als Vormund je zur Hälfte auferlegt und angeordnet, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt . Die gegen die Auferlegung von Kosten gerichtete Beschwerde des J u- gendamts ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt das Jugendamt sein Beschwerdebegehren weiter . II . Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1. Das Beschwerde gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Vormund sei hier formel l Beteiligter, schon weil er vom Gericht zum Verfahren hinzugezogen worden sei. Er sei auch materiell beteiligt. Die Stellung des Vormunds sei der der Eltern nachgebildet und er habe Besti m- mungen und Regelungen für das Kind zu treffen, wie es in Bezug auf die U m- gangskontakte geschehen sei. Es entspreche nicht der Billigkeit, einen Vo r- mund generell vom Kreis der Kostenpflichtigen auszunehmen. Anderenfalls drohe in Fällen wie dem vorliegenden, dass der Umgangsberechtigte sämtliche Kosten des Verfah rens zu tra gen habe, da kein anderer Beteiligter vorhanden sei, dem sie auferlegt werden könnten. Gründe, von der Erhebung der Kosten 3 4 5 - 5 - abzusehen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich, die Voraussetzungen von § 81 Abs. 2 FamFG nicht dargetan. Angesichts der mit Hil fe der Sachve r- ständigen gefundenen einvernehmlichen Lösung und des beiderseitigen g e- genseitigen Nachgeben s entspreche die getroffene Entscheidung insgesamt der Billigkeit. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Erme s- sensausübung de s Beschwerde gerichts rechtlich bedeutsame Gesichtspunkte unberücksichtigt lässt. a) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerde gericht allerdings a ufgrund des Um stand s, dass das Umgangsverfahren mangels Notwendigkeit der En t- scheidung in der Hauptsache in s onstiger Weise im Sinne von § 83 Abs. 2 Alt. 1 FamFG erledigt ist, der Kostenentscheidung den entsprechend anwendbaren § 81 FamFG zugrun de gelegt. Diese Vorschrift räumt dem Gericht, falls es eine Kostenentscheidung trifft, einen weiten Gestaltungsspielr aum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Gericht kann beispiel s- weise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vo r- nehmen. Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Bete i- ligten aufzuerlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise a b- z usehen (§ 81 Abs. 1 S atz 2 FamFG). Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise aufer legt werden sollen (S e- 6 7 8 - 6 - natsbeschluss vom 19. Februar 2014 XII ZB 15/13 FamRZ 2014, 744 Rn. 11 mwN). Ist die Kostenentscheidung solchermaßen in das Ermessen des Tatric h- ters gestellt, kann die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eing e- schränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 XII ZB 15/13 FamRZ 2014, 744 Rn. 14). b ) Letzteres ist hier allerdings der Fall. Das Besc hwerdegericht hat bei seiner Entscheidung, die Gerichts kosten hälftig dem Jugendamt aufzuerlegen, zum einen die besondere Stellung des als Amtsvormund im Umgangsverfahren beteiligten Jugendamts und zum anderen einen gesetzliche n Kostenbefre i- ungstatbestand außer Acht gelassen. aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde freilich geltend, das J u- gendamt sei vo rliegend nicht Beteiligter des Erkenntnisverfahrens geword en. (1) Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens den Betei ligten ganz oder zum Teil auferlegen. Kostenpflichtig im Sinne dieser Bestimmung können nur formell Beteiligte sein , ohne dass es i n- soweit einer materiellen Beteiligung bedarf ( vgl. BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 15. April 2016] § 81 Rn. 4; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 30; Schulte - Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. § 81 Rn. 15 ; vgl. auch BGHZ 31, 92 = NJW 1960, 148, 149 ff. und BayObLG NJWE - FER 2000, 320, 321 , jeweils zu § 13 a FGG ) . Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugend amt bei " lediglich " formell er Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht (OLG Celle FamRZ 2012, 1896, 1897; Keidel/ Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 39; MünchKommFamFG/Schindler 2. Aufl. § 81 Rn. 86; Schulte - Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. § 81 9 10 11 12 - 7 - Rn. 15; vgl. auch BGHZ 31, 92 = NJW 1960, 148, 149 ff. zu § 13 a FGG). S o- fern das Jugendamt allerdings lediglich als gesetzlicher Vertreter des Kindes tätig wird, scheidet die Auferlegung von Kosten nach § 81 Abs. 1 und 2 FamFG aus, weil nicht der Vertreter, sondern das minderjährige Kind als Vertretene r Beteiligter und dieses durch § 81 Abs. 3 FamFG von der Kostentragun gspflicht ausgenommen ist (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 34; MünchKommFamFG/Schindler 2. Aufl. § 81 Rn. 11 ; Siede in Dorndörfer/Neie/ Petzold/Wendtland Kostenrecht [Stand: 15. Mai 2016] § 2 FamGKG Rn. 8; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW - RR 2011, 1293 ). (2) Das Amtsgericht hat das Jugendamt , wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt, formell in zulässiger Weise beteiligt , wei l das J u- gendamt in seiner Eigenschaft als gesetzli cher Amtsvormund (§ 1791 c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB) gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sog. Muss - Beteiligter des Umgangsverfahrens ist . (a) D ie Hinzuziehung eines Beteiligten kann auch konkludent erfolgen , etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 XII ZB 595/13 FamRZ 2014, 1099 Rn. 11). Vorliegend hat das Amtsgericht ausdrücklich das Erscheinen des Amtsvormunds als Beteiligter angeordnet und das Jugendamt im Termin auch in dieser Rolle und damit nicht " nur " nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG ang e- hört . Ebenso wenig hat es sich auf die Ladung und die Anhörung des Jugen d- amts als gesetzli cher Ver treter des Kindes beschränkt . Dass das Beschwer d e- gericht darin die Hinzuziehung als Beteiligter im Sinne von § 7 FamFG erblickt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (b) D ie Voraussetzungen für die Hinzuziehung des Jugendamts als B e- te i ligter nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG waren hier erfüllt, so dass keiner Erört e- 13 14 15 - 8 - rung bedarf, welche Auswirkungen eine gesetzeswidrige Hinzuziehung auf die Beteiligtenstellung und insbesondere auf eine Kostentragungspflicht des so Hinzugezogenen hätte. (aa) Allerdings ist die Beteiligtenstellung von Behörden wi e dem Jugen d- amt in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Grundsatz nach abschließend in dessen Büchern zwei bis acht geregelt (BT - Drucks. 16/6308 S. 179). Für Kindscha ftssachen wie das Umgangsverfahren sieht § 162 Abs. 1 FamFG die zwingende Anhörung des Jugendamts vor. In § 162 Abs. 2 FamFG ist bestimmt, dass das Jugendamt von Verfahren nach den §§ 1666 und 1666 a BGB abgesehen, in denen es in jedem Fall zu beteiligen ist (nur) auf seinen Antrag zu beteiligen ist. Der Sache nach zutreffend macht die Rechtsb e- schwerde geltend, dass ein solcher Antrag hier nicht gestellt war. (bb) Gleichwohl war das Jugendamt vorliegend auch ohne entspreche n- den Antrag von Amts wegen zu beteiligen. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als Beteiligte diejenigen hinzuz u- ziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Die Vo r- schrift knüpft an den materiellen Beteiligtenbegriff an und entspricht damit i n- haltlich den Vora ussetzungen für die Beschwerdeberechtigung in § 59 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 15. April 2015 XII ZB 534/14 FamRZ 2015, 1019 Rn. 9). Eine Rechtsbeeinträchtigung i m genannten Sinne liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusse s unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, es also aufhebt, beschränkt, mindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts stört oder die mögliche Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält oder e r- schwert. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder son s- 16 17 18 - 9 - tiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (Senatsbeschluss vom 15. April 2015 XII ZB 534/14 FamRZ 2015, 1019 Rn. 10 mwN). Eine derartige Rechtsbetroffenheit des Jugenda mts liegt hier vor. A ls Amtsvormund ist das Jugendamt uneingeschränkter Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 XII ZB 165/13 FamRZ 2014, 732 Rn. 25) . Ebenso wie ein sorgeberechtigter Elternteil stets unmittelbar betro ffen ist , wenn ein Umgangsproblem auftritt ( OLG Hamm FamRZ 2011, 1889; Prütting/Helms/Prütting FamFG 3. Aufl. § 7 Rn. 25) , greift eine gerichtl i- che Umgangsregelung in das dem Vormund als eigenes Recht zustehende Sorgerecht ein (vgl. BeckOK FamFG/Obermann [ Stand: 1. August 2016] § 59 Rn. 11b; MünchKommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 59 Rn. 39) . Für das Jugendamt als bestellter oder gesetzlicher Amtsvormund gilt insoweit nichts anderes (vgl. BeckOK FamFG/Obermann [Stand: 1. August 2016] § 59 Rn. 27; Keidel/Meyer - Hol z FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 65 ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Novem - ber 2011 XII ZB 293/11 FamRZ 2012, 292 Rn. 12 zur Bestellung des J u- gendamts zum Ergänzungspfleger ). (cc) Dieses Gesetzesverständn is steht nicht im Widerspruch dazu, dass § 162 Fa mFG wie dargestellt nach dem gesetzgeberischen Willen grundsät z- lich die Beteiligtenstellung des Jugendamts in Kindschaftssachen abschließend regeln sollte. Denn soweit das Jugendamt als Amtsvormund Inhaber der elterl i- chen Sorge ist, geht es gerade nich t um s eine Mitwirkung nach § 162 FamFG in einer das Familiengericht unterstützenden Funktion (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Vielmehr sind die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten und die Amtsvo rmundschaft nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 und 11 SGB VIII unterschie d- liche Aufgaben der Jugend hilfe. Dass der Gesetzgeber die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch dann, wenn das Jugendamt Sorgerechtsinhaber ist, ausschließen wollte, ist nicht ersichtlich und folgt auch nicht aus der Erwägung, 19 20 - 10 - es würde das Verfahren schwerfällig machen und einen unnötigen Arbeitsau f- wand für Gerichte und Jugendämter bedeuten , für das Jugendamt in allen Kindschaftssachen ausnahmslos die Stellung als Verfahrensbeteiligter vorz u- se hen (BR - Drucks. 309/07 S. 537). bb) Auch w enn d em als Amtsvormund beteiligten Jugendamt mithin dem Grundsatz nach gemäß § 81 Abs. 1 FamFG Kosten auferlegt werden können, ist bei der Ermessensentscheidung seine besondere rechtliche Stellung in den Blick zu nehmen. Es hat zwar, worauf das Beschwerde gericht mit Recht hi n- weist, nach § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes (Mündels) zu sorgen, und tritt insoweit an die Stelle des sorgeberechtigten Elternteils, der zur Umgangsgewährung angeha l- ten wer den soll. A uch wird vertreten, dass es in Umgangsstreitigkeiten grun d- sätzlich der Billigkeit iSd § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG entspreche , die Gericht s- kosten zwischen den Eltern aufzuteilen und von der Auferlegung außergerichtl i- cher Kosten abzusehen ( vgl. etwa OLG Naumburg FamRZ 2014, 687 ; OLG Hamm FamRZ 2014, 686, 687; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 81 Rn. 6 ; Schneider in Kemper/Schreiber Familienverfahrensrecht 3. Aufl. § 81 FamFG Rn. 41 mwN ; aA etwa DIJUF - Rechtsgutachten JAmt 2013, 201 f. ). Ob von einem solchen Grundsatz auszugehen ist , kann hier aber dahinstehen. D enn d as Jugendamt wird anders als ein Elternteil nicht in Ausübung des ihm originär zustehenden , sondern des aufgrund der Amtsvormundschaft übe r- gegangenen Sorgerechts und allein im öffentlichen Interesse als ausschließlich dem Kindeswohl verpflichteter Sachwalter tätig. Die Konfliktlage zwischen dem Umgang Begehrenden und dem Jugendamt als Vormund ist daher der typ i- scherweise bei einem Umgangsstreit etwa zwischen Elternteilen bes tehenden nicht vergleichbar. Deshalb wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund nur unter den Voraussetzungen eines der in 21 22 - 11 - § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hier mit ve r- gleichba ren Falles angebr acht sein (im Ergebnis ebenso OLG Celle FamRZ 2012, 1896, 1898; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 81 Rn. 6.4; Schneider in Kemper/Schreiber Familienverfahrensrecht 3. Aufl. § 81 FamFG Rn. 69; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 81 Rn. 7 ; Ho rndasch/ Viefhues/Götsche FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 27 ; Borth/Grandel in Musielak/Bo rth FamFG 5. Aufl. § 81 Rn. 6 ; DIJuF - Rechtsgutachten JAmt 2013, 201 , 202 ). Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf die Erwägung des Beschwe r- degerichts, in Fällen wie d em vorliegenden drohe bei Heraus nahme des Vo r- munds aus dem Kreis der Kostenpflichtigen stets, dass der Umgangsberechti g- te sämtliche Verfahrenskosten zu tragen habe. Dies verkennt bereits, dass § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch die Möglichkeit eröffnet, von der Erhebung von Ko s- ten ganz oder teilweise abzusehen. Dass die Auferlegung von Gerichtsk osten auf das Jugendamt nach di e- sen Maßgaben gerechtfertigt ist, hat das Beschwerdegericht aber nicht festg e- stellt . cc) Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht be i seiner Entscheidung , dem Jugendamt als beteiligtem Amtsvormund die Hälfte der Gerichtskos ten zu denen nach § 80 Satz 1 FamFG neben den Gerichtsgebühren auch die Ausl a- gen ge hören aufzuerlegen, mit § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X einen zugunsten des Jugendamt s bestehende n Kostenbefrei ungstatbestand übersehen. (1) Zwar steht es der Auferlegung von Gerichtsk osten auf einen Be - teiligten nicht entgegen, wenn das Gesetz Kostenfreiheit anordnet. Vielmehr hindert eine solche Kostenbefreiung nur die E rhebung der Ge richtsk osten im Umfang des Befreiungstatbestand s ( Finke FPR 2010, 331, 334; Meysen/ Kindermann FamFG 2. Aufl. § 81 Rn. 17; Prütting/Helms/Klüsener FamFG 23 24 25 26 - 12 - 3. Aufl. § 2 FamGKG Rn. 7; Schulte - Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. § 81 Rn. 15 ; aA Keidel/Zimmerm ann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 7). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 Satz 1 FamGKG , der die Kostenauferlegung trotz Kostenbefre i- ung als möglich an sieht und die Folgerung zieht , dass ein anderer Beteiligter für die von der Kostenbefreiung erfassten Kosten nicht in An spruch genommen werden darf (vgl. etwa Finke FPR 2010, 331, 334; Meysen/Kindermann FamFG 2. Aufl. § 81 Rn. 17; Prütting/Helms/Klüsener FamFG 3. Aufl. § 2 FamGKG Rn. 7 ; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 2. Aufl. § 2 Rn. 44 ff. ; vgl. auch BGH Beschl uss vom 18. Dezember 2002 VIII ZB 97/02 NJW 2003, 1322, 1324; Schulte - Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. § 2 FamGKG Rn. 3 ). Dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensent scheidung nach § 81 FamFG namentlich im Hinblick auf das Absehen von der Erhebung der Kosten nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG beeinflussen kann und deshalb vom Gericht in seine Überlegungen einzubeziehen ist . (2) Allerdings ist das Jugendamt hier nicht bereits nach § 2 Abs. 1 FamGKG von der Zahlung der Kosten befreit (so aber allgemein Lack ZKJ 2010, 189, 193) . Diese Vorschrift gewährt dem Bund und den Ländern sowie den nach Haushalt s plänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentl i- chen Anstalten und Kassen die Kostenfreiheit. Hierunter fallen nicht die Kreise und die kreisfreien Städte (vgl. Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 2. Aufl. § 2 Rn. 10), die in Nordrhein - Westfalen gemäß § 1 a Abs. 1 AG - KJHG die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe iSd § 69 Abs. 1 SGB VIII sind. (3) Das Oberlandesgericht hat jedoch § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X un b e- rücksichtigt gelassen . Nach dieser Norm, die von der Regelung des § 2 27 28 29 - 13 - FamGKG unberührt bleibt (§ 2 Abs. 2 FamGKG), sind die Träger der Jugendhi l- fe im Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) von den G e- richtskosten befreit . Die Vorschrift differenziert ihrem Wortlaut nach nicht nach Verfahrensg e- genständen, sondern knüpft die Kostenbefreiung allein an die Verfahrensart, von der Umgangsverfahren erfasst sind. Sinn und Zweck der Vorschrift setzen allerdings voraus, dass das konkrete Verfahren vom Träger der Jugendhilfe gerade in dieser Eigenschaft geführt wird. Das Verfahren muss also einen e n- gen sachlichen Zusammenhang zur gesetzlichen Tätigkeit als Jugendhilfeträger haben (vgl. BGH Beschluss vom 10. November 2005 IX ZR 189/02 F amRZ 2006, 411, 412 ; KG FamRZ 2009, 1 85 4, jeweils zum Sozialhilfeträger). Für ei ne darüber hinaus gehende Einschränkung des Regelungsbereichs besteht hing e- gen keine Veranlassung, wie der Bundesgerichtshof für die bis einschließlich 31. August 2009 geltende Gesetzesfassung bereits entschieden hat (vgl. BGH Beschluss vom 10. No vember 20 05 IX ZR 189/02 FamRZ 2006, 411, 412 ; vgl. auch Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 2. Aufl. § 2 Rn. 17 ). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetz es zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den A ng e- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG - Reformgesetz - FGG - RG; BGBl. I S. 2586), mit dem in § 64 Abs . 3 Satz 2 SGB X der Passus " dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen G erichtsbarkeit " eingefügt wurde . Zwar wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf damit " klarstellen, dass auch künftig die Träger der Sozial - und Jugendhilfe in selbständigen Familienstreitsachen, die dem Zwe ck der Ge l- tendmachung von Unterhaltsansprüchen aus übergegangenem Recht dienen 30 31 - 14 - " (BT - Drucks. 1 6/6308 S. 358). Dies erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass die Kostenbefreiung sich allein auf so l- che Verfahren beziehen soll (zweifelnd etwa OLG Celle FamRZ 2012, 1896, 1897). Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sah der Gesetzgeber offensichtlich lediglich insoweit einen Anlass zur Äußerung. Die gesetzliche B e- stimmung enthält aber keinerlei Einschränkung, so ndern ist allein der verfa h- rensrechtlich neuen Lage angepasst worden (vgl. Volpert in Schneider/Volpert/ Fölsch FamGKG 2. Aufl. § 2 Rn. 18 ) . Die Beteiligung am Verfahren als Amtsvormund steht auch im engen sachlichen Zusammenhang mit der gesetzlichen Tä tigkeit des Jugendhilfetr ä- gers, da die Amtsvormundschaft gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 11 SGB VIII zu den Au f- gaben der Jugendhilfe gehört. Dass nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht das Jugendamt selbst von den Gerichtskosten entlastet wird, so n- dern dessen Träger, spielt im Ergebnis keine Rolle. Denn die Kostentragung s- pflicht trifft letztlich stets den Jugendhilfeträger und nicht das von ihm zur Au f- gabenwahrnehmung nach § 69 Abs . 3 SGB VIII eingerichtete Jugendamt , so dass in Fällen der Verfahrensbete iligung nicht des Trägers direkt, sondern des Jugendamts der Befreiungstatbestand auch zugunsten des letzteren eingreift (vgl. Philipp in Giese/Wahrendorf Sozialgesetzbuch [Stand: Juni 2007] § 64 S GB X Rn. 12). Mithin ist das als Amtsvormund am Umgangsverf ahren beteili g- te Jugendamt nach §§ 2 Abs. 2 FamGKG, 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit (im Ergebnis ebenso OLG Bremen JAmt 2014, 39 ; OLG Köln FP R 2012, 398, 400; Finke FPR 2010, 331, 334 ). (4 ) Ob daneben zugunsten des Jugendamts etwa auch der landesrechtl i- che Gebührenbefreiungstatbestand in § 122 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein - Westfalen (JustG NRW) eingreift, kann dahinstehen. 32 33 - 15 - c) Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das B e- schwerdegericht zur erneu ten Vornahme der nach § 81 Abs. 1 FamFG zu tre f- fenden Ermessensentscheidung zurückzu ver weisen . Dose Günter Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Rahden, Entscheidung vom 21.05.2015 - 7 F 377/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.05.2016 - II - 12 WF 156/15 - 34
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